82 Beteiligte wegen 1010 BGB - praktische Tips?

  • Ich hab grad schon nachgelesen, dass auch die Berechtigten von eingetragenen Benutzungsregelungen nach 1010 BGB am Verfahren zu beteiligen sind.

    Mein Schuldner hat ein Grundstück mit 1/89 (!!) an Gemeinschaftsflächen. Für die Miteigentümer an den Gemeinschaftsflächen sind Vereinbarungen nach 1010 BGB eingetragen (Benutzungsregel und Ausschluss Aufhebung der Gemeinschaft), die bestehen bleiben würden.

    Bislang besteht die Eigentümergemeinschaft schon aus 82 Eigentümern und -gemeinschaften.

    Ich hab schon überlegt, ob ich allen einen Brief schicke in dem ich empfehle einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen....

    Habt Ihr da irgendwelche Erfahrungen mit oder schlaue Ideen????

  • Wenn die Beteiligten/Berechtigten evtl. eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, versuche ich den WEG-Verwalter herauszufinden. Da kann es manchmal hilfreich sein, die Stadtkasse um Auskunft zu bitten. Oft wissen das die dortigen Sachbearbeiter. Dann kannst du nur an den WEG-Verwalter zustellen.
    Ansonsten ist es eben Pech und man muss alle Berechtigten beteiligen.

    Einmal editiert, zuletzt von Miss Bennet (31. Juli 2009 um 12:11) aus folgendem Grund: Ergänzugn bzw. Schreibfehlerberichtigung

  • Ja, so ähnlich hab ich das auch schon mal gemacht!

    Die WEG-Verwaltung ausfindig gemacht, erst die WEG schriftlich angefragt, ob sie damit einverstanden ist und dann ein Rundschreiben an alle Beteiligten rausgelassen, in dem ich itgeteilt habe, dass das Recht nach gesetzl. Versteigerungsbedingungen bestehenbleibt, sie aber trotzdem formell am Verfahren zu beteiligen sind, dass nunmehr aufgrund Zeit und Kosteneinsparung die WEG sowieso als Zustellvertreter fungiert und wenn bis zu einer bestimmten Frist nix gegenteiliges verlautbart wird, dann so verfahren wird...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Sofern es sich tatsächlich um eine WEG handelt, passt evtl. auch dieser Thread:

    Zustellung an WEG-Verwalter des Nachbargrundstücks

    Ein ideeller Miteigentumsanteil mit 1010er-Regelung spricht allerdings nicht gerade für eine WEG, sondern eher für Realeigentum. M.E. sind dann die Miteigentümer zu beteiligen, auch wenn es viele sind. Wie aus anderen Threads und von Kollegen bekannt, wird es aber auch anders gehandhabt.

  • Ich vermute auch, dass es sich hier gerade nicht um Wohnungseigentum handelt. Wir haben diese Situation regelmäßig mit den Anliegerstraßen. Die stehen im Bruchteilseigentum der anliegenden Eigentümer. Bisher wurden dafür immer Gemeinschaftsgrundbücher geführt. Dabei wurden die Anteile an den Straßen bei Verkäufen und Erbfällen regelmäßig vergessen.

    Manche Grundschulden wurden auch nur an den Hausgrundstücken bestellt aber nicht an den Anteilen an der Straße. Bei der Versteigerung hat der Ersteher nur das Hausgrundstück erhalten - eine unglückliche Situation. Er muss den Anteil vom Schuldner noch erwerben und u. U. dafür noch bezahlen.

    Deshalb bin ich dazu übergegangen, diese Anteilsgrundbücher aufzulösen und die Anteile in die Hausgrundbücher zu übertragen.

    Aber zurück zu dem Fall:
    Ich würde alle einmal anschreiben und vorschlagen, einen Miteigentümer zum Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. Selbst wenn sich von den 82 Beteiligten nur die Hälfte darauf einläst, wäre es schon eine ziemliche Arbeitserleichterung.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Rein formal kommt man um die Beteiligung nicht drumrum. In einem ähnlich gelagerten Fall (waren Reihenhäuser mit Kabelrecht oder so irgendwas, aber zum Glück nicht ganz so viele) habe ich mich immerhin dazu durchgerungen, denen bis auf den Zuschlagsbeschluss alles nur formlos zu schicken und nicht auch noch zuzustellen (was das kostet ...).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Solche Dinger habe ich mal vor Jahren gehabt. Da das ganze Viertel mit und mit unter den Hammer kam (die Verfahren wurden betrieben von unterschiedlichen Gläubigern zu unterschiedlichen Zeitpunkten),konnte ich mich nicht auf die vorliegende Beteiligtenliste des Verfahrens A verlassen, sondern durfte ständig in - ich glaube 72 - Grundbüchern nachsuchen, ob sich die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Strichstraße geändert haben. Da kommt richtig Freude auf.

  • Gibt es hier auch. Aber um eine Beteiligung wirst Du nicht drumherumkommen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie z.T. schon ganz richtig vermutet hab ich grad kein WEG. Ich werd wohl mal versuchen Zustimmungserklärungen für einen Vertreter zu bekommen. Da muss ich mir eine schlaue Formulierung einfallen lassen..... Und es stimmt schon - auch wenn nur die Hälfte drauf reagiert, hab ich was gewonnen.

    Danke für die Antworten und eine schöne Arbeitswoche!!

  • Vor Jahren hatte ich eine Versteigerung einer Landwirtschaftsfläche.
    Eingetragenes Recht zugunsten der jeweiligen Eigentümer von vier anderen Grundstücken.
    Eingetragen auf Erlass des Badischen Justizministeriums von 1873.

    Es war ein Weg, das Recht blieb bestehen.
    Hunderte von Berechtigten, ausgewandert nach 14-18, verstorben, vermisst etc.

    Ich habe darauf verzichtet, diese Leute ausfindig zu machen.

    Der Zuschlag ist inzwischen rechtskräftig.

  • Ich habe so ein Verfahren gerade abgeschlossen. Ich habe der Wertbeschluss allen zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass keine weiteren Zustellungen/Informationen folgen, wenn nicht ausdrücklich gewünscht. Von 96 Beteiligten wollten zwei weiterhin alles haben......

  • Solange keiner ausschert, kann man so allerhand machen.

    Wenn jedoch Beteiligter 82 in einem Anfall von Renitenz später gegen den Zuschlag mosert, wird man ihm kaum vorhalten können, er habe seinerzeit ja ausdrücklich verlangen können, weiter beteiligt zu werden.



  • Da nicht allen Beteiligten zugestellt wurde kann der Zuschlagsbeschluss nie rechtskräftig werden, es wird sich nur niemand beschweren da das Recht ja bestehengeblieben ist.

  • Zur Ergänzung, weil ich so etwas gerade hatte: Der Zustellungsvertreter ist nicht befugt, eine Verzichtserklärung für weitere Zustellungen abzugeben oder um auch zukünftige Zustellung zu bitten.

    Der Zustellungsvertreter ist ebenso nicht befugt, für § 83 Nr. 1 ZVG eine Genehmigungserklärung nach § 84 ZVG abzugeben. Im Normalfall wird das wegen § 100 II ZVG nur dann ein Problem, wenn der Vertretene zwischen Zuschlag und dessen Rechtskraft auftaucht.

    Allerdings hat der Schuldner bei der nicht erfolgten Zustellung an die Beteiligten ein eigenes Anfechtungsrecht, wenn der betroffene Beteiligte das Verfahren nicht genehmigt und wenn der Beteiligte im Sinne des § 84 I ZVG beeinträchtigt ist (Stöber, Rdnr. 2.3 b) zu § 100; nennt als Beispiele unterbliebene oder falsche Festsetzung von Zuzahlungsbeträgen oder die Zuschlagserteilung unter anderen als den zuvor festgelegten Bedingungen).

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