Habe ein kleines Verfahren (unter 10 Gl.), in welchem ein vorläufiger Verwalter tätig war. Die eigentliche Vergütung (§ 11 InsVV) des vorl. Verw. liegt unter 1.000 €, weshalb der vorl. Verw. hier die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV geltend macht. Geht das?
Gilt die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV auf für den vorläufigen Verwalter?
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Ohne Gewähr, da bei uns die Vergütung des vorläufigen Verwalters der Richter festsetzt:
Unabhängig vom Wortlaut, der sich nur auf § 2 Abs. 1 InsO bezieht, ist die Mindestvergütung i.H.v. 1.000,00 € nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsO festzusetzen, da die entgeltlose Tätigkeit nicht zulässig ist. Die Kürzung auf einen Bruchteil findet nur in der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsO statt (BGH ZInsO 2007, 88, 89; ZInsO 2006, 811, 816) [BGH 13.07.2006 - IX ZB 104/05]. -
hierzu ergänzend:
Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich weiterhin nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat (BGH, IX ZB 129/08 v. 4.02.2010).
Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. -
Besten Dank Euch beiden!!!
Habe jetzt die Mindestvergütung festgesetzt. -
Habe jetzt die Mindestvergütung festgesetzt.
Etwas Öl fürs Feuer!!!
Bist Du dafür überhaupt zuständig? -
Bist Du dafür überhaupt zuständig?
Kommt drauf an, wen Du fragst. Nach meiner ganz persönlichen Meinung nicht. Nach den Meinungen unserer Inso-Richter sowie der Kollegen, die schon seit Jahren Inso beackern, schon. -
na ich wär mal sehr interessiert, bei wievielen Gerichten es die Richter und bei wievielen es die Rechspfleger machen... vielleicht starte mal ne Umfrage.
Bei uns machen es die Rechtspfleger. Vor Einführung der InsO und Abschaffung der "Abwälzungs-AV" aus Tradition. Der Rechtspfleger hat das Eröffnungsverfahren komplett (vorbereitend) bearbeitet, damit war klar, dass die Sequestervergütung auch von Rechtspfleger - natürlich erst nach Prüfung der Rechnungslegung - gemacht wurde. Nach Einführung der InsO ist die Zuständigkeit im Rahmen des internen Zuständigkeitsstreits (wir habe dafür ein eigenes Verfahren, in welchem von einem nicht beteiligten Richter verbindlich entschieden wird) den Rechtspflegern zugeordnet worden. Damit war Ruhe im Karton. Ich hab damals im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens eine recht differenzierte Begrüdung geliefert, warum die Richterzuständigkeit gegeben ist, aber vom Ergebnis her find ich das bei uns schon verdammt gut aufgehoben (und da sind sich auch unsere RichterInnen drüber einig, dass das so ist :D) -
Ohne deiner Umfrage vorgreifen zu wollen - bei uns machen es die Richter, wenn das Verfahren nicht eröffnet wird und die Rechtspfleger, wenn es zu einer Eröffnung kommt.
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Wir machen es immer.
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Wir nie.
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würde Intereresse an einer bundesweiten Umfrage bestehen ?
(also nicht, dass eine Umfrage im Forum unbedeutend wäre !).
Sollte Interesse an einer bundesweite Umfrage bestehen, sollten noch besondere Parameter abgefragt werden ? -
@LFdC
hab die Entscheidung auch die Tage gesehen; nach oberflächlicher Betrachtung sehr formal begründet..... bin mal gespannt, was da noch draus wird....... -
@def
das kann ich Dir genau sagen: die Entscheidung wird von mir in jedem Vergütungsantrag verwurstet. -
bei uns machen es die Richter, wenn das Verfahren nicht eröffnet wird.
Hierzu der vorsorgliche Hinweis auf BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 280/08, wonach im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens die Vergütung nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden kann sondern der vorl. IV auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird (wir haben aber früher auch in diesen Fällen die Vergütung festgesetzt, seit Bekanntwerden der Entscheidung hatten wir noch keine neuen Festsetzungsanträge bei Nichteröffnung ...).
Aber bei uns setzen auch die Rechtspfleger die Vergütung des vorl. IV fest. -
Kann es denn einen Unterschied machen, wann der Vergütungsantrag eingereicht wird. Ich kenne Gerichte, da ist dieser immer zusammen mit dem Gutachten einzureichen.
Ansonsten machen es bei uns (mehrere Gerichte) immer die Richter. -
Kann es denn einen Unterschied machen, wann der Vergütungsantrag eingereicht wird. Ich kenne Gerichte, da ist dieser immer zusammen mit dem Gutachten einzureichen.
Ansonsten machen es bei uns (mehrere Gerichte) immer die Richter.
Aber bei Gutachteneinreichung läuft doch noch die vorläufige Verwaltung ? Oder ist bei Euch die Abgabe des Gutachtens = Eröffnung des Verfahrens;)?
Dadurch das die vorläufige Verwaltung mit EÖ endet, wird dann ja erst im eröffneten Verfahren der Vergütungsantrag gestellt. Und deshalb sind - jedenfalls bei uns - die Rpfl. zuständig. -
@ Mosser:
Also das Gutachten wird am Ende der vorläufigen Verwaltung abgegeben. Mal so zwischendrin wie bei anderen Gerichten ist das nix. Zwar endet da die vorläufige Verwaltung noch nicht, aber die Grundlagen des Vergütungsantrag ändern sich dann meist auch nicht mehr. Ansonsten frag mein Gericht, ich nur Dienstleister bin.
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Also wir machen es so, dass mit der Einreichung des Gutachtens auch der Vergütungsantrag beim Gericht eingereicht wird - auch wenn die vorl. Verwaltung noch läuft.
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Aber entschieden werden kann doch erst bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Und die endet mit Eröffnung des Verfahrens.
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Aber entschieden werden kann doch erst bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Und die endet mit Eröffnung des Verfahrens.
Genau - aber in diesem Fall ist der Richter noch näher mit dem Verfahren beschäftigt, als wenn 2 Jahre nach Eröffnung der Antrag eingereicht wird. -
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