Wie wird folgender Fall von Rechtspfleger-Seite aus gesehen:
Es besteht eine Nachlasspflegschaft. Einziger Nachlassgegenstand ist eine unbewohnte Immobilie. Der Nachlasspfleger hat keinen Cent, um die Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht der Immobilie zu gewährleisten. Alle bekanntgewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Mit Zustimmung der dinglichen Grundschuldgläubigerin verkauft der Nachlasspfleger unter Berücksichtigung der Marktsituation und zur Abwendung eines drohenden Zwangsversteigerungsverfahren die Immobilie für 90 % des gutachterlich festgestellten Verkehrswertes und beantragt hierzu die nachlassgerichtliche Genehmigung. Das Nachlassgericht bestellt nunmehr im Genehmigungsverfahren einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben.
Inwieweit können Einwendungen des Verfahrenspflegers Einfluss auf die nachlassgerichtliche Entscheidung nehmen oder wird der Verfahrenspfleger nur für die Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses bestellt ?