Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • Auch für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den Wirkungskreis u.a. "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte der Kinder" und "Zustimmung zur Mitwirkung der Kinder bei der Erstattung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens", die gemäß 1629 Abs. 2 S. 3 Hs. 1, 1796 BGB stattzufinden hat, ist Rechtspfleger, nicht der Richter zuständig.

    OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1304

  • Was meint ihr denn dazu?
    Brandenburgisches OLG v. 23.01.2012, 10 UF 243/11:
    Da wurde der Verfahrensergänzungspfleger vom AG mit Wirkungskreis "Wahrung der Rechte des Kindes im Gen.verfahren betr. die Erbausschlagung..." bestellt und das OLG meint, dieser Wirkungskreis sei zu weit gefasst, man dürfe den Ergänzungspfleger nur für die Entgegennahme der Zustellung und die Ausübung des Beschwerderechts des Kindes bestellen. Dabei weisen sie in den Gründen noch auf die "Gewährung des rechtlichen Gehörs" (dazu gehört doch klar auch die Anhörung im Vorfeld der Entscheidung) hin. Entspricht gar nicht meiner Rechtsauffassung.

    Einmal editiert, zuletzt von Machama (1. März 2012 um 09:29) aus folgendem Grund: merkwürdige Zeichen entfernt

  • Diskussionen sind in den Rechtsprechungshinweisen ausdrücklich nicht erwünscht.
    Dafür gibts einen eigenen Diskussionenthread.;)

  • Prinz hat andernorts auf folgende Entscheidung hingewiesen:

    § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Eltern nach eigener Erbausschlagung die Erbschaft nachfolgend für drei ihrer vier Kinder ausschlagen und für eines annehmen. In einem solchen Fall der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 747/11 (juris)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des §
    1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens
    von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes
    Verhalten veranlasst haben.

    OLG Stuttgart Beschluß vom 3.4.2012, 17 UF 395/11

  • BGH 12. ZS XII 66/10 Urteil vom 18.04.2012 ( soweit ersichtlich bisher nur in juris ) unter Ziff. 2 des Leitsatzes :

    "Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 01.01.2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO über einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen.
    Sie ergibt - bezogen auf den 01.01.2008 - nur einen einheitlichen Prozentsatz , der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt."

    Diese Entscheidung dürfte in der Praxis ( insbes. der Jugendämter ) für Unruhe sorgen.;)

  • Das Az. lautet wohl richtig BGH XII ZR 66/10.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (6. Juni 2012 um 08:41) aus folgendem Grund: war auch falsch...

  • 1. Die allein sorgeberechtigte Mutter ist nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres minderjährigen Kindes gehindert, wenn sie nicht Beschuldigte, sondern Geschädigte der fraglichen Straftat ist.


    2. Von einer Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs.2 BGB ist abzusehen, wenn trotz eines konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits
    zu erwarten ist, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse seines Kindes handeln wird.


    OLG Karlsruhe Beschluß vom 26.3.2012, 2 WF 42/12

    http://blog.strafrecht-online.de/2012/06/ein-el…age-des-kindes/

  • Jugendhilferecht im Überblick

    Zum Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft

    Landgericht (LG) Flensburg, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 5 T 187/99

    Leitsatz

    Die Einzelvormundschaft von Pflegeeltern hat Vorrang vor der Vereins- oder Amtsvormundschaft. Das Jugendamt oder ein Verein sind nur als Vormund zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn den leiblichen Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden ist. Der Umstand, dass Mitarbeiter des Jugendamts aufgrund ihrer Fachkunde und Erfahrung möglicherweise geschickter in der Anbahnung und Durchführung von Umgangskontakten zur leiblichen Mutter der Kinder sein mögen, reicht nicht aus, den Vorrang der Einzelvormundschaft von Pflegeeltern zu beseitigen, wenn die Vormundschaft dem Kindeswohl entspricht, und auch die Kinder die Übertragung der Vormundschaft auf diese wünschen.

    Fundstelle: FamRZ 2001, S. 445

  • LG Heilbronn Beschluß vom 13.1.2003, 1b T 320/02 Ba

    Vormundschaft: Gründe für die Entlassung des Amtsvormunds und Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegemutter

    Tenor

    1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Notariats Weinsberg – Vormundschaftsgericht – vom 1.10.2002 aufgehoben.


    2. Der Amtsvormund, das Jugendamt A., wird als Vormund von S. entlassen.


    3. Zum Vormund für S. wird bestimmt:

    B.


    4. Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Vormundschaftsgericht – Notariat – Weinsberg übertragen.


    Gründe
    1
    Die Pflegeeltern hatten ursprünglich beantragt, die Vormundschaft für das minderjährige Kind S. unter Entlassung des Jugendamts als Amtspfleger auf sie zu übertragen mit der Begründung, Einzelvormundschaft entspreche der gesetzlichen Vorrangregelung und dem Willen des Kindes S.

  • Anwaltlicher Verfahrenspfleger - Vergütung nach RVG

    BGH, Beschluss v. 27.6.2012, XII ZB 685/11

    Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß § 1835 III BGB eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senats beschluss v. 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –, FamRZ 2011, 203 Rz. 13, m. w. N.). Dieser Aufwendungsersatzanspruch erlischt gemäß § 1835 I S. 3 BGB, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird.

  • Endlich auch das eigene OLG !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!:olgbestae

    Mit Beschluss vom 05.09.2012 Az. 20 UF 97/12 ( selbverständlich noch ohne Fundstelle ) hat das OLG Karlsruhe für Kinder < 14 Jahre entschieden :

    "Der Senat teilt die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung ( OLG Kön FamRZ 2012, 579, OLG Celle FamRZ 2001,1304; KG FamRZ 2010,1171; vgl. auch Perlwitz/Weber FamRZ 2011,1350 ), dass im Genehmigungsverfahren zur Erbausschlagung dem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist".


    Hintergrund :
    Das Amtsgericht hatte die Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt, obwohl dies die Mutter ( ! ) angeregt hatte.
    Gegen den Ablehnungsbeschluss hat die Mutter ( ! ) Beschwerde eingelegt; der nunmehr stattgegeben wurde.
    Der Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur Bestellung des Pflegers zurückverwiesen.

  • Zur Frage der Bestellung eines ( zweiten ) Ergänzungspflegers für das Genehmigungsverfahren , wenn bereits für das zu genehmigende Rechtsgeschäft ein Ergänzungspfleger wegen Vertretungsausschluss der Eltern bestellt wurde s. OLG Stuttgart , Beschluss vom 30.11.2011 , Az. 17 UF 92/11 :

    " Die Kinder werden im Genehmigungsverfahren durch die Eltern vertreten, die nicht nach §§ 1795 , 1796 BGB gehindert sind.
    Da die Kinder bei Abschluss eines Schenkungsvertrages durch einen Ergänzungspfleger vertreten wurden, wird im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht das Handeln der die Kinder vertretenden Eltern überprüft." ( Leitsatz des Einsenders )

  • Zur Frage der Bestellung eines ( zweiten ) Ergänzungspflegers für das Genehmigungsverfahren , wenn bereits für das zu genehmigende Rechtsgeschäft ein Ergänzungspfleger wegen Vertretungsausschluss der Eltern bestellt wurde s. OLG Stuttgart , Beschluss vom 30.11.2011 , Az. 17 UF 92/11 :

    " Die Kinder werden im Genehmigungsverfahren durch die Eltern vertreten, die nicht nach §§ 1795 , 1796 BGB gehindert sind.
    Da die Kinder bei Abschluss eines Schenkungsvertrages durch einen Ergänzungspfleger vertreten wurden, wird im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht das Handeln der die Kinder vertretenden Eltern überprüft." ( Leitsatz des Einsenders )


    Könntest Du bitte noch angeben, wo ich die Entscheidung nachlesen kann. (Habe sie in juris nicht finden können.)

  • Ist genauso wie die Entscheidung in #95 - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht.
    Beides steht mir nur als Papier bzw. PDF-Dokument zur Verfügung ( ggf. PN )
    Dort sind allerdings alle Beteiligtendaten ungeschwärzt.
    Der von mir eingestellte Leitsatz in #96 ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses !
    Im Tenor selbst hat das OLG eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Genehmigung auch selbst erteilt !

  • Geschäftsnummer
    17 UF 158/12
    13 F 611/09

    Oberlandgericht Stuttgart 17. Zivilsenat – Familiensenat-
    Beschluss Vom 5.11.2012

    wegen Regelung der Vormundschaft. des Oberlandesgerichtes Stuttgart unter Mitwirkung
    von Vors. Richterin am Oberlandesgericht Köblitz
    Richter am Oberlandesgericht Winter
    Richterin B. am Amtsgericht

    In der Vormundschaftssache betreffend das Kind C. geb. am ....2001.
    Weitere Beteiligte.
    1.Landratsamt – Jugendamt
    2. Pflegemutter
    3 Pflegevater

    hat beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 8.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Freudenstadt vom 17.4.20123 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben

    2. Der Vormund Frau X wird als Amtsvormund entlassen. Die Pflegeeltern – die Beteiligten Ziffer 3 und 4 – werden gemeinschaftlich zu ehrenamtlichen Vormündern bestellt.

    3. Die Kostenentscheidung erster Instanz wird dahingehend abgeändert, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch in zweiter Instanz nicht statt und Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

  • Interessant. Noch interessanter wären allerdings die Gründe. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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