Auch für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den Wirkungskreis u.a. "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte der Kinder" und "Zustimmung zur Mitwirkung der Kinder bei der Erstattung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens", die gemäß 1629 Abs. 2 S. 3 Hs. 1, 1796 BGB stattzufinden hat, ist Rechtspfleger, nicht der Richter zuständig.
OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1304