OLG Zweibrücken, 12.06.2015, 2 WF 120/15
Der Verfahrenswert für die Verpflichtung der Eltern zur Einreichung eines Verzeichnisses über das von ihrem Kind unentgeltlich erworbene Vermögen ist mit einem Bruchteil (Anm. 20 %) des übertragenen Vermögens unter Außerachtlassung der auf dem übertragenen Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten zu bemessen.