Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • Aber Vorsicht!

    Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser das gemeinschaftliche Testament nur unterschrieben, weil es seine Ehefrau geschrieben (und unterschrieben) hatte. Es stellte sich daher nicht die Frage, ob das unwirksame gemeinschaftliche Testament ggf. in ein wirksames einseitiges Testament umgedeutet werden kann.

  • 1. § 1371 Abs. 1 BGB ist zugunsten der überlebenden Ehefrau anzuwenden, wenn im Erbfall österreichisches Erbstatut und deutsches Güterrechtsstatut gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1371 Abs. 1 BGB international privatrechtlich als güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist.(Rn.21)

    2. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB steht nicht im Widerspruch zur erbrechtlichen Quote für den überlebenden Ehegatten von 1/3 nach § 757 ABGB, denn diese Norm des österreichischen gesetzlichen Erbrechts will nicht auch die Abwicklung der güterrechtliche Beteiligung des überlebenden Ehegatten regeln. Durch Angleichung ist allerdings dafür zu sorgen, dass dem überlebenden Ehegatten nur das zukommt, was ihm nach jedem Recht höchstens zusteht.(Rn.32)

    (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. August 2013 – 3 Wx 60/13 –, juris)

    siehe hier oder auch hier.


    Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden sind keine reinen Eigenschulden des Erben, sondern entweder Nachlasserbenschulden - also bei der Verwaltung des Nachlasses entstandene Verbindlichkeiten, die eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch (soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen) Nachlassverbindlichkeiten darstellen - oder (ausnahmsweise) reine Nachlassverbindlichkeiten. Dann aber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Nachlassgläubigerin i.S.d. § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass dem Erben auf ihren Antrag eine Inventarfrist gesetzt wird.

    (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2013 – 3 Wx 11/12 –, juris)

  • BGB §§ 2287, 822

    Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.

    BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13

    http://haerlein.blog.de/2013/12/10/erb…nkten-17349748/

  • Auch zum Jahresende folgende Entscheidung des OLG Schleswig B. vom 15.02.2013 3 Wx 113/12 in der FamRZ 2013,
    S. 2013 ff. :

    "1.) Unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Urkundenbeschaffung im Erbscheinsverfahren gem. § 2356 I S.2 BGB liegen im Regelfall allein wegen der damit verbundenen Zeit noch nicht vor.
    Bei einer Wartezeit von mehr als 20 Monaten, einem bereits hohen Lebensalter der möglichen Erben und einem nicht sehr hohen Nachlasswert ist eine Ausnahme diskutabel.

    2.) Dann anzugebende "andere Beweismittel" i.S. der Norm , an die hohe Anforderungen zu stellen sind, können neben sonstigen Urkunden und Zeugen im Einzelfall auch eidesstattliche Versicherungen Dritter sein, etwa von Verwandten, Nachbarn oder Freunden des Erblassers, wenn sie aufgrund engen Kontaktes aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu den verwandschaftlichen Beziehungen zu machen in der Lage sind.
    Lichtbilder können allenfalls ein zusätzlicher Anhalt für die Überzeugungsbildung sein."


    Soweit die Entscheidung.
    Dann diskutiert mal schön zu 1.); aber bitte im entsp. Diskussionsfred dazu !;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (27. Dezember 2013 um 10:03)

  • BGB §§ 2287, 2288 BGB

    1. Bei Vorhandensein weiteren Vermögens im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann die Auslegung ergeben, dass die Zuwendung der im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Immobilie keine Bestimmung des Schlusserben ist, sondern die Anordnung eines Vermächtnisses.


    2. Ist der Erbe zugleich Vermächtnispartner, dann kann er Beeinträchtigungen in seiner Stellung als Vermächtnisnehmer nur entsprechend der Vorschrift des § 2288 BGB geltend machen.

    OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2014, 10 U 10/13

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erb…ums-erbe-372254

  • BFH v. 11.06.2013 - II R 10/11

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

    Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.

    Rdn. 14/15: Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • OLG Koblenz - Beschluss vom 17.02.2014 Gz.: 13 WF 1135/13

    Ein Rechtsmittel gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung ist grundsätzlich mangels Beschwer unzulässig.

    Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung hat nicht zur Folge, dass die Erbschaft damit ausgeschlagen ist. Vielmehr muss der Sorgerechtsinhaber von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht.

    Es kann offen bleiben, ob eine bereits erklärte Erbausschlagung mit der Mitteilung (Vorlage) der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nachträglich wirksam werden kann oder die Ausschlagung nach Vorliegen der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nochmals unter Vorlage der Genehmigung erklärt werden muss.

    Link zum Volltext :
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Displ…B67E15DAF7C6%7D

    Link zur Diskussion :

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%C2%A7-1829-BGB


    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. März 2014 – I-3 Wx 245/13, 3 Wx 245/13 –, juris

    Leitsatz


    1. Als Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers (hier: mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben) hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich unter Beachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles einerseits einen Stundensatz (hier: 75 Euro netto) zu bestimmen und hierbei ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht - ggf. mit dem Verlangen weiterer Nachweise - auf die Plausibilität hin zu überprüfen ist.
    2. Schaltet der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erbenermittler ein, so kann dies die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte, für die es allein darauf ankommt, welchen Stundensatz die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen, insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren.
    3. Der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte ist bei der Bewilligung der Vergütung, bei der es sich um eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Bemühungen handelt, nicht zu berücksichtigen.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2014 – I-3 Wx 292/11, 3 Wx 292/11

    Orientierungssatz (lt. btprax)

    Eine (nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft) zwischen Erbe und Nachlasspfleger getroffene Abrede, wonach der Erbe der gerichtlichen Festsetzung einer angemessenen Vergütung nicht entgegentrete, ist wirksam und kann im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigen sein, mit der Folge, dass das Nachlassgericht berechtigt ist, zugunsten des Nachlasspflegers, der die Pflegschaft berufsmäßig geführt hat, eine Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB festzusetzen.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2013 – I-15 W 266/13, 15 W 266/13

    Leitsatz lt NRW-Rechtsprechungsdatenbank:

    Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.


    Leitsatz lt. Juris:

    Der Nachlass ist auch dann im Sinne des § 1 Abs. 2 VBVG mittellos, wenn eine Immobilie als einziger verwertbarer Vermögensgegenstand in einem über den Verkaufserlös hinausgehenden Umfang mit Grundpfandrechten belastet ist, für den Nachlasspfleger somit keine Mittel zur Verfügung standen, aus denen er seine Vergütung hätte entnehmen können.(Rn.2)

  • 1. Unter Geltung des FamFG ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts betreffend Versagung des beantragten Erlasses der nach § 2356 Abs. 2 BGB im Erbscheinsverfahren grundsätzlich erforderlichen eidesstattlichen Versicherung nicht statthaft.

    2. Von der Eidesstattlichen Versicherung kann nach dieser Norm nur ausnahmsweise abgesehen werde, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und ein geringer Nachlasswert den Erlass rechtfertigen

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 24.03.2014, 3 Wx 17/14

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen.

    OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014, 15 W 136/13

    http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pres…2014_/index.php
    http://www.kanzlei-potthast.de/blog/urteile/2…icht-ersatzerbe

  • 1. Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.

    2. Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehegatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht würde.

    OLG München, Beschluss vom 23.04.2014, 31 Wx 22/14


    § 2047 BGB, § 2084 BGB, § 2265 BGB, § 2267 BGB


    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…einschaftliches

  • Zur Frage, ob eine von Amts wegen (nicht auf Antrag) erteilte Verlängerung der 15-monatigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers wirksam ist, vgl. OLG Naumburg Beschluss vom 28.04.2014 Az. 12 Wx 24/14 noch unveröffentlicht.

    (Antwort: ja, Entscheidung wird nachgereicht)

    Nachreichung: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2014 – 12 Wx 24/14 –, juris

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (13. Oktober 2014 um 07:22) aus folgendem Grund: Entscheidung veröffentlicht

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!