PKH-Partei verkauft Hausgrundstück

  • Man kann m. E. beides vertreten. Ich würd fragen weshalb das Haus ver- und die ETW gekauft wurde. wars z. B. aus gesundheitlichen Gründen (gehbehindert, Whg im EG und ggf. rollstuhlgerecht) oder weil wesentlich näher zur Arbeit und daher auf Dauer deutlich kostengünstiger trotz Kredit, würd ich keine Einmalzahlung anordnen. Wars aus Spaß an der Freude Einmalzahlung und ab dafür.

    Man muss m. E. schon gelten lassen, wenn es vernünftige Gründe für den Umzug gibt, genau wie bei einer Mietwohnung u. ä. oder anderen unbedingt nötigen Anschaffungen, etc. Alles andere würde die PkH-Partei unangemessen benachteiligen.

    LGN

    Genauso würde ich auch rangehen und den stattgefundenen Verkauf - Kauf nicht von vorneherein als Grund für eine Einmalzahlung ansehen. Erst mal wegen der Gründe nachfragen und diese notfalls belegen lassen.

    Die Ansicht des Bezirksrevisors wär sicher auch interessant.

  • @Fesdu: Danke für Sarah Dings..:(:(:(

    Sachlich kann man sicherlich argumentieren, aber so ?


    Hey, das war nicht auf dich, sondern auf das Verhalten der PKH-Partei bezogen.

    Sorry, habe mich wohl missverständlich ausgedrückt :mad:

  • Insbesoders in der unten genannten BGH-Entscheidung findet man einige gute Formulierungen für einen Beschluss über eine Einmalzahlung.

    Erhält eine bedürftige Partei den ihr aus der Teilungsversteigerung des früheren Familienheims zustehenden Geldbetrag, so hat sie diesen vor der Anlage in eine Eigentumswohnung als Altersvorsorge für die angefallenen Prozesskosten einzusetzen.
    OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1715;

    Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der PKH-Bewilligung nach § 120 IV ZPO zuzumuten, ein (hier: durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 II Nr. 8 SGB XII erworben hat. BGH, 18.7.2007, XII ZA 11/07 juris = JurBüro 2007, 603; auch OLG Bamberg, OLGReport 1999, 83; OLG Celle, Rpfl. 1990, 263



    Die zitierten Entscheidungen passen aber nicht wirklich auf den vorliegenden Fall. Beim BGH geht es um Vermögenserwerb aus dem Zugewinnausgleich -wobei auch eingeschränkt wird, dass die Verwertung ausgeschlossen wird falls der Erwerber behindert ist- und die OLG Entscheidung betrifft den Erwerb der Wohnung gerade als Altersvorsorge.

    Nach wie vor fände ich unbedingt die Gründe für den Erwerb der ETW notwendig um zu einer Entscheidung zu finden.

    LGN

  • ...Die zitierten Entscheidungen passen aber nicht wirklich auf den vorliegenden Fall. Beim BGH geht es um Vermögenserwerb aus dem Zugewinnausgleich -wobei auch eingeschränkt wird, dass die Verwertung ausgeschlossen wird falls der Erwerber behindert ist- und die OLG Entscheidung betrifft den Erwerb der Wohnung gerade als Altersvorsorge.

    Nach wie vor fände ich unbedingt die Gründe für den Erwerb der ETW notwendig um zu einer Entscheidung zu finden.

    LGN



    Ich finde schon, dass die Entscheidungen passen. Es geht darum, dass ich einen Batzen Geld habe, mit dem ich was anderes kaufe und zwar, bevor die Prozesskosten bezahlt sind.

    Und gerade die Entscheidung des OLG Koblenz passt. Das Haus wurde hier halt teilungsversteigert und nicht verkauft. Hier wurde der Neuerwerb gerade nicht zugelassen, obwohl Altersvorsorgegründe vorgegeben wurden. Es spielt nämlich keine Rolle, ob ich eine ETW "zur Altersvorsorge" kaufe, denn es handelt sich bei einer Eigentumswohnung nicht um eine geförderte Altersvorsorge (die ja in gewissen Rahmen nicht zu berücksichtigen ist). Eine über dem Schonbetrag besparte Lebensversicherung wäre auch einzusetzen, obwohl sie vielleicht fürs Alter bespart wurde. Zudem wird eine Immobilie wohl immer als Altersvorsorge gekauft.

    Und hinsichtlich der BGH-Entscheidung kann ich im Ausgangssachverhalt nicht erkennen, dass die Partei behindert wäre:gruebel:

    Es kommt m. E. nicht auf die Gründe an, warum die ETW gekauft wurde.

    Über die Suchfunktion finden sich mehrere Threads mit weiteren Nachweisen, z.B. auch umfangreichen Listen von Ernst P. (weiss eigentlich jemand, was mit ihm passiert ist? Lange nix mehr vom "PKH-Lexikon" gelesen)

    Einmal editiert, zuletzt von Robert1 (28. Januar 2011 um 14:36) aus folgendem Grund: "" eingefügt

  • Der Bekl. wird PKH in der Weise bewilligt, dass die Prozesskosten bis zum Tag X gestundet werden.

    Die Bekl. besitzt ein Grundstück, Wert ca.30.000,00 EUR, welches sie nicht bewohnt. Sie soll dieses verwerten/beleihen bis Tag X. Nun teilt sie mit, dass sie es ihrer Tochter unentgeltlich übertragen wird.

    Was mache ich jetzt mit der Stundung?

  • Wenn sie den Grund für die Stundung, also die Zeit, die ihr für die Verwertung des Grundstücks gewährt wurde, aus der Welt schafft, würde ich die Stundung auch aus der Welt schaffen, soll sie die Rechnung halt in Raten ausgleichen . . . ;)

  • Wie lautet denn die Formulierung im Bewilligungsbeschluss konkret?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der Bekl. wird PKH in der Weise bewilligt, dass die Prozesskosten bis zum Tag X gestundet werden.

    Die Bekl. besitzt ein Grundstück, Wert ca.30.000,00 EUR, welches sie nicht bewohnt. Sie soll dieses verwerten/beleihen bis Tag X. Nun teilt sie mit, dass sie es ihrer Tochter unentgeltlich übertragen wird.

    Was mache ich jetzt mit der Stundung?

    Also ich würde eine Einmalzahlung anordnen. Begründen würde ich das wie folgt.
    Sie hatte Vermögen und war somit nicht hilfsbedürftig. Dadurch, dass sie das Vermögen unentgeltlich auf ihre Tochter übertragen hat, hat sie böswillig Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt. Und dann noch auf grundsätzlichen Ausführungen in den oben genannten Entscheidugen verweisen.

    Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Da hatte jemand mehre Tausend Euro erworben und dann angeblich an Obdachlose gespendet. Da hatte ich dann mit dieser Begründung eine Einmalzahlung angeordnet. Die Beschwerde wurde vom LG zurückgewiesen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • aus dem Beschluss:

    "... wird der Beklagten für den ersten Rechtszug in der Weise Prozesskostenhilfe bewilligt, dass die Prozesskosten bis zum ... gestundet werden..."

    Zwischen Beschluss und Stundungsende liegt 1 Jahr.

  • Danach ist das Ende der Stundung nicht von einem bestimmten Verwertungsergebnis o.ä. abhängig gemacht. Ich würde daher ohne wenn und aber eine Einmalzahlung anordnen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • aus dem Beschluss:

    "... wird der Beklagten für den ersten Rechtszug in der Weise Prozesskostenhilfe bewilligt, dass die Prozesskosten bis zum ... gestundet werden..."

    Zwischen Beschluss und Stundungsende liegt 1 Jahr.

    Also dann würde ich schon allein deshalb die Einmalzahlung anordnen. Sollte die der Meinung sein ihre Mitteilung sei als Antrag auf Überprüfung nach § 120a ZPO zu verstehen, würde ich dem Antrag nicht folgen. Begründung: siehe oben

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass der Bekl. Gelegenheit gegeben werden soll, das Grundstück zu beleihen oder zu verkaufen.

  • Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass der Bekl. Gelegenheit gegeben werden soll, das Grundstück zu beleihen oder zu verkaufen.

    Einmalzahlung anordnen!

    Begründung::selbersch

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass der Bekl. Gelegenheit gegeben werden soll, das Grundstück zu beleihen oder zu verkaufen.

    Einmalzahlung !

    Ihr wurde seitens des Gerichts Gelegenheit gegeben, mithilfe des Grundstücks an Geld für ihre Verfahrenskosten zu kommen und dafür eine in meinen Augen großzügige Frist eingeräumt.
    Und nun verschenkt sie es an ihre Tochter ????? :eek: Dann hat sie wohl den Beschluss nicht verstanden... (um es nicht unhöflicher auszudrücken..)

  • aus dem Beschluss: "... wird der Beklagten für den ersten Rechtszug in der Weise Prozesskostenhilfe bewilligt, dass die Prozesskosten bis zum ... gestundet werden..." Zwischen Beschluss und Stundungsende liegt 1 Jahr.

    Ist das bei euch üblich? M.E. gibt das PKH-Recht einen derartigen Beschluss nicht her. Stundung der Kosten ok, aber doch nicht innerhalb der PKH?

  • aus dem Beschluss: "... wird der Beklagten für den ersten Rechtszug in der Weise Prozesskostenhilfe bewilligt, dass die Prozesskosten bis zum ... gestundet werden..." Zwischen Beschluss und Stundungsende liegt 1 Jahr.

    Ist das bei euch üblich? M.E. gibt das PKH-Recht einen derartigen Beschluss nicht her. Stundung der Kosten ok, aber doch nicht innerhalb der PKH?


    Ich kann den Beschluss auch nicht nachvollziehen.

  • Ich bearbeite seit etlichen Jahren Kosten. Aber so einen Beschluss habe ich das erste Mal gesehen :eek: (also nicht üblich :cool:)

  • Es wird von mehreren OLGs vertreten, dass das so gemacht werden muss / sollte. Auf die Schnelle habe ich z.B. die Entscheidung gefunden:

    1. Ein nach Ablösung der Finanzierung verbleibender überschießender Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie ist vorrangig für die Kosten der eigenen Verfahrensführung einzusetzen.

    2. Da sich Grundstücke in der Regel nicht unverzüglich verkaufen lassen, ist bei einer beabsichtigten Veräußerung zunächst Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, allerdings unter der gleichzeitigen Anordnung der Stundung der Rückzahlung in einem Einmalbetrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auskehr des Verkaufserlöses an den Bedürftigen zu erwarten ist

    (OLG Celle, Beschluss vom 05. November 2013 – 17 WF 223/13 –)

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