So.
Danke für den Anstoß mit der "Wahrnehmung von Rechten", darauf bin ich jetzt auch weiter eingegangen.
Der Anwalt hat im vorliegenden Fall hauptsächlich damit argumentiert, dass das Insolvenzverfahren kein gerichtliches Verfahren ist, in welchem PKH/VKH bewilligt werden kann, und deshalb nicht gerichtliches Verfahren im Sinne des § 1 BerHG ist.
Dieser Argumentation folge ich aber nicht, denn dann müsste man folglich auch darüber nachdenken, in gerichtlichen Verfahren, für die PKH nicht bewilligt wurde, Beratungshilfe zu geben (verquere Logik, der man nicht folgen würde, aber ich kenne Anwälte die es versuchen würden.)
Für mich ist nun wohl der springende Punkt, dass im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht immer die erste Anlaufstelle ist, das machen die Kollegen hier auch mit. Sie ziehen eine strenge Grenze dort, wo Rechtsberatung beginnt, und oft habe ich dann Schuldner hier, die von ihnen hergeschickt wurden, aber grundsätzlich ist der Vortrag beim Insolvenzgericht "der TH verschleudert mein Vermögen/arbeitet nicht richtig/mauschelt mit meinen Gläubigern" zunächst mal immer möglich und deshalb im Sinne der Eigenleistung auch erforderlich. Oft kann dann nämlich schon geklärt werden, warum der TH etwas veräußert, den Gläubigern "in Briefen Geld verspricht" etc., einfach indem sich mal die Akte angeschaut wird oder so.
Sobald tatsächlich rechtliche Probleme mit außergerichtlichen Handlungen des TH vorliegen (was mir die InsO-Kollegen dann bestätigen) kann Beratungshilfe in Frage kommen, denn beraten, wie er da vorgehen soll, tun die Kollegen selbstverständlich nicht.