Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 104 ZPO gemacht, in dem für den Kläger gegen den Beklagten zu 1. ein Kostenerstattungsanspruch festgesetzt wurde und für den Beklagten zu 2. ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger.
Weiter habe ich, da dem Beklagten zu 2. (Teil-)PKH bewilligt wurde, einen Übergang gegen die Staatskasse gemäß § 59 RVG festgestellt.
Dies habe ich gemacht, indem ich im KoF im Tenor geschrieben habe: "Es wird festgestellt, dass der Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2. gegen den Kläger teilweise in Höhe von xy auf die Staatskasse übergeht."
Nun habe ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eine sofortige Beschwerde vom Kläger erhalten. Dort wird sinngemäß beantragt: "Die Kostenentscheidung wird insoweit aufgehoben als ein Übergang auf die Staatskasse geltend gemacht wurde." Der Kläger will mit seiner Forderung aus dem Urteil (die mangels Zahlungsfähigkeit nicht gezahlt wird) gegen den Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2. aufrechnen, kann dies aber nicht wegen des Übergangs auf die Staatskasse.
Meine Frage:
1.) Welches Rechtsmittel ist überhaupt gegeben?
Meiner Meinung nach hätte ich den Übergang nicht schon im KOF aufführen dürfen sondern die Kosten in die Kostenrechnung aufnehmen lassen müssen und dann eine Sollstellung veranlassen müssen. Gegen diese wäre -laut Hartmann Kostengesetzte- gemäß §59 Abs. 2 RVG i.V.m. § 8 BeitrO die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG gegeben.
Nun habe ich den Übergang aber schon im KOF festgestellt (das Kind ist in den Brunnen gefallen) - ist dann die sofortige Beschwerde gegen diesen gegeben oder doch die Erinnerung gemäß § 66 GKG (Argumentation: Ob der Übergang durch Verfügung oder im Beschluss festgestellt wird ist im Ergebnis gleich)? Gegen die Höhe des Erstattungsanspruch wendet sich der Kläger nicht, bloß dagegen, dass er an die Staatskasse zahlen muss und nicht an den Beklagten zu 2. (gegen dessen Forderung er aufrechnen könnte).
2.) Die Begründung der Beschwerde geht doch fehl, oder irre ich da?
IMO kann ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht durch das Argument mit der beabsichtigten Aufrechnung umgangen werden.
Oder was meint ihr??
Gruß und schönes Wochenende,
DeliriumDriver