Bekanntlich hat das ZVG schon einige Jahre auf dem Buckel.
Die damalige Beleihung unterscheidet sich grundlegend von heute.
Es gab in der Regel mehrere Rechte in Abt. III, auch von vielen
Privatleuten (ganz interessant die alten Bücher und Broschüren).
Da tauchen auf der Bäckermeinster, der Rentier u.a. andere Privatleute.
Das Deckungsprinizip wurde nicht zuletzt deshalb eingeführt, weil
regelmäßig der Ersteher das Bargebot nicht zahlen konnte, sondern
die damaligen Hypotheken übernehmen und so das Bargebot finanzieren
konnte.
Frage: Wer hat schon jemals mit 53 zu tun gehabt?
Die Bargebote waren wesentlich niedriger. Die Hypothekenzinsen
orientierten sich an der persönlichen Forderung. Es gab damals
die sog. 2. und 3. Hypotheken, aus denen dann auch betrieben
wurde. Die erste Hypothek mußte gar nicht aktiv werden.
Das ZVG hat schon immer eine Sicherheitsleistung vorgesehen.
Damit war der Barteil dann zum guten Teil gedeckt. Für den bestehend
bleidenden Teil des GG wurde nicht nachgefragt, ob der Ersteher
diese Rechte ablösen kann.
Wurde das Bargebot nicht berichtigt, erhielt die 1. Hypothek soweit
Geld vorhanden war die rückständigen Zinsen und eine Forderung
nach 118 für die ausfallenden Zinsen. Die Hypothek blieb bestehen.
Der betreibende Zweitranggläubiger genießt bekanntlich keinen Schutz.
Wo ist da eine Straftat?? Die Forderung gegen den Schuldner besteht
weiterhin. Die Hypothek haftet weiter. Wäre die Hypothek erloschen,
hätte unser Gläubiger halt eine nach 118.
Heute: Regelmäßig ein Recht mit abstrusen dinglichen Zinsen, ergo
das Bargebot entspricht dem "Endpreis". Bestehende bleibende Rechte
ganz selten, ausgenommen bei §§ 180.
Aus der Historie heraus, kann die Nichtbegleichung des Bargebotes keine
Straftat sein. Dem Ersteher geht die 10%-zige Sicherheitsleistung ersatzlos
verlustig. Im nächsten Termin geht es von vorne los. Und vielleicht reichen
die 10% bis in das erste Recht.
Nachdem es eDV gibt, ist der Schrecken einer Forderungsübertragung
nicht mehr so schlimm. War das eine Heidenarbeit früher.
Und ich wiederhole mich: Sicherheitsleistung und Anordnung nach 94.
Den Nichtzahlern vergeht sehr schnell der Spass.
(Zitat aus dem Jahre 1916: Die gerichtliche Verwaltung nach 94 ist eine
häufige Erscheinung; Nußbaum).