Berechnungsgrundlage Vorläufiger Verwalter; später aufgetauchte Gegenstände

  • Eben; und damit sind wir bei der Vergütung für "gefühlte Befassung" des vorl. Verwalters..... demnäx noch die virtuelle Befassung, weil es hätte ja sein können KOMMA, dass.....

    Virtuelle Befassung kenn ich: Das Ansetzen aller Zahlungen des Schuldners der letzten 3 Monate vor Eröffnung über sein Geschäftskonto egal an wen als Anfechtungsansprüche zur Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters ohne weitere Angabe mit der Begründung, es werde sich in Zukunft herausstellen, ob diese Ansprüche tatsächlich begründet seien... Und das ist dann sogar genehmigt worden:gruebel:

    Könnte man noch optimieren, wenn alle Zahlungen der letzten 10 Jahre angesetzt würden, da sie ja uU nach §133 InsO anfechtbar sein könnten...:daumenrau

    Ich versteh die Welt nicht mehr: Anfechungsansprüche gehören nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters. Na nun scheinen wohl gerichts-leuz bei der peinlichsten Nachberechnung ihrer Miet-nebenkostenabrechungen oder Abwasserbescheiden leider im Vergütungsrecht nicht denselben Ehrgeiz an den Tag zu legen (ersteres mache ich i.Ü. nicht, weil mir -sorry- zu banal).
    Desweiteren ist der Insolvenzverwalter zu einer "sauberen" Erstellung der Eröffnungsbilanz verpflichtet. Irgendwelche hochgefurzten Werte haben da nix zu suchen. Sollten sich im Nachhinnein die Ansätze erheblich nach oben relativieren, ist es für mich kein Prob, dies bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Oki, steht mittlerweile in der Verordnung drin, dass dies auch nach Festsetzung erfolgen kann. Früher hat der kluge Verwalter mit dem Antrag zugewartet (oki, damit hat er seine Liqui erstmal außen vor gelassen, aber ich denke, selten zu seinem Schaden). I.Ü. ist zu beachten, dass die Vergütung des vorläufigen Verwalters eine eher tätigkeitsbezogene als erfolgsbezogene ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich versteh die Welt nicht mehr: Anfechungsansprüche gehören nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters. Na nun scheinen wohl gerichts-leuz bei der peinlichsten Nachberechnung ihrer Miet-nebenkostenabrechungen oder Abwasserbescheiden leider im Vergütungsrecht nicht denselben Ehrgeiz an den Tag zu legen (ersteres mache ich i.Ü. nicht, weil mir -sorry- zu banal).

    Da fühlt man sich als Gläubiger gleich sehr viel besser, wenn so ein Vergütungsantrag vom Richter unter dem geballten Einsatz seines Sachverstandes geprüft und kommentarlos durchgewunken wird und nicht einfach vom Rechtspfleger... Nicht auszudenken, was sonst hätte passieren können ;)

  • Ich hole das Thema noch mal aus der Mottenkiste, weil ich hier jetzt einen ähnlichen Fall habe:

    Im Vergütungsantrag des vIV ist eine Forderung in die Berechnungsgrundlage eingestellt, die erst lange nach Eröffnung aufgetaucht ist und demzufolge im gesamten vIV-Verfahren keine Rolle spielte ...

    Gretchenfrage: Einstellen oder nicht :confused:?

    @ Mosser: Wie hast du in Deinem Fall entschieden?

    Und im Anschluss hieran ein Nebenschauplatz: Die Berechnungsgrundlage wurde erst in einem berichtigten Vergütungsantrag um eben diese Forderung erhöht, nachdem bereits die Anhörung der Beteiligten per Internet-VÖ zum Vergütungsantrag erfolgt ist (Anhörungsfrist läuft aber noch), über den ursprünglichen Vergütungsantrag aber noch nicht entschieden ist: Neuerliche Anhörung der Beteiligten?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Also bei mir habe ich den Insolvenzverwalter meine (Eure/unsere) Auffassung mitgeteilt. Er hat dann daraufhin mitgeteilt, dass er meine Auffassung teilt und seinen Antrag reduziert.

    Ich meine, das ist letztlich der gleiche Fall wie bei Dir, also würde ich es dort auch so versuchen.

    Zur Nebenfrage: Da es eine Erhöhung ist und Du bereits den Erstantrag zur Stellungnahme veröffentlicht hast, würde ich es jetzt nochmal veröffentlichen. Ich würde mich da an die Anhörung beim "gewöhnlichen" Kostenfestsetzungsgesuch halten. Wenn ich den Antrag zur Stellungnahme versende und später wird eine Erhöhung beantragt, dann würde ich ja auch den Erhöhungsantrag an den Gegner schicken.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zur Nebenfrage: Da es eine Erhöhung ist und Du bereits den Erstantrag zur Stellungnahme veröffentlicht hast, würde ich es jetzt nochmal veröffentlichen. Ich würde mich da an die Anhörung beim "gewöhnlichen" Kostenfestsetzungsgesuch halten. Wenn ich den Antrag zur Stellungnahme versende und später wird eine Erhöhung beantragt, dann würde ich ja auch den Erhöhungsantrag an den Gegner schicken.

    Ich häng mich hier mal ran.

    Auf welcher Grundlage veröffentlicht ihr den Vergütungsantrag bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme?:confused:

    Ich mache mir gerade Sorgen um meine Verfahrensweise.

  • Zur Nebenfrage: Da es eine Erhöhung ist und Du bereits den Erstantrag zur Stellungnahme veröffentlicht hast, würde ich es jetzt nochmal veröffentlichen. Ich würde mich da an die Anhörung beim "gewöhnlichen" Kostenfestsetzungsgesuch halten. Wenn ich den Antrag zur Stellungnahme versende und später wird eine Erhöhung beantragt, dann würde ich ja auch den Erhöhungsantrag an den Gegner schicken.

    Ich häng mich hier mal ran.

    Auf welcher Grundlage veröffentlicht ihr den Vergütungsantrag bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme?:confused:

    Ich mache mir gerade Sorgen um meine Verfahrensweise.

    Tja, ob das nun wirklich dringend geboten ist oder nicht, ist ja noch nicht richtig entschieden. Wir hatten die Diskussion hier schon mal. Schau' Dir mal die Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06 an. Danach sind laut BGH - zumindest bei der vorläufigen Verwaltervergütung - die Gläubiger zu hören. Und wenn man die "Auricher" BGH-Entscheidungen liest, sieht man ja auch schon die Tendenz. Deshalb haben wir uns hier entschlossen - zumindest bei Anträgen mit Zuschlägen oder vorläufigen Verwalter - die Gläubiger anzuhören. Und da wir das ganze nicht aufblähen wollten, haben wir uns entschieden, die Anhörung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durchzuführen. Aber ob das dann im Zweifel genügt, who knows;)?

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  • ja, das mit der Anhörung der Gläubiger bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist auch schon wieder bgh-like-strange. Der BGH geht ja mittlerweile davon aus, dass auch ohne Veröffentlichung der letztlich festgesetzten Vergütung - die wir ja nicht mehr veröffentlichen dürfen - die Rechtsbehelfsfrist laufen. Umgekehrt setzt dies jedoch Anhörung voraus. Hm, also Anhörung, dass es einen Vergütungsantrag gibt, oder - dann an sich rechtsstaatlich geboten - Einzelzustellung des Antrags ?. Früher hab ich nie angehört, weil halt die Veröffentlichung ohne Beträge keine Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzt, dies ist lt. BGH heute anders zu sehen. Bin mal gespannt, wie teuer die Anhörung der Gläubiger im Verfahren Teldafax qua Einzelzustellung wird (vermutlich so locker die hälfte der beantragten vergütung...).
    Aber BGH und Vergütung, das ist so, wie wenn Ferrari einen Trabbi nachbauen soll: niemand merkt, dass die Vorderachse wg. der 12 Zylindermachina bricht, und alle wundern sich, wieso das teil keinen zweitacktersound hat :D

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  • Der Vollständigkeit halber: Ich habe heute noch eine Entscheidung des LG Mönchengladbach, Beschluss vom 27.04.2006, 5 T 22/06, ZInsO 2006, 646 gefunden. Im Ergebnis keine Einbeziehung in die Berechnungsmasse (auch wenn mich die Begründung nicht überzeugt, aber das ist dann ein neues Thema).
    Ich habe meine unbekannte Forderung jedenfalls heute aus der Berechnungsmasse herausgerechnet.

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  • @ Def.: Hört Ihr auch alle Gläubiger (bei Konzerninsolvenzen) an, wenn ein GA bestellt ist?

    @ Lazuli : sorry, wg. verspäteter Antwort (hab die Frage leider übesehen) ich höre nur in abgedrehten Fällen an.... also so gut wie nie

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  • na geht doch :wechlach:

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  • ich hole den alten Fred noch einmal aus der Kiste und beleuchte mal mit der Entscheidung IX ZB 130/10, wobei ich mal davon ausgehe, dass die hieraus sich ergebende Begründung nicht gewillkürt ist. Das Gedöns um das Absonderungsgut mal weggefiltert:

    Rn. 13:Berechnungsgrundlage ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

    Rn. 14:
    Für den Begriff des Vermögens in diesem Sinne ist nach der Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung der "klassische" Vermögensbegriff maßgebend, wie er in der Rechtswissenschaft seit vielen Jahren verwendet werde. Insoweit werde unter Vermögen die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert verstanden. Hierzu zähle insbe-sondere das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, Forderun-gen und sonstigen Rechten, die einen Geldwert besitzen. Verbindlichkeiten seien dagegen nicht zum Vermögen zu rechnen (Amtliche Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung, ZInsO 2007, 27, 28).


    Rn. 29:
    Gegenstände oder Forderungen, die zur Berechnungsgrundlage zählen, sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter nicht mit ihnen befasst hat (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 5; vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12).


    Unter der Maßgabe, dürfte es keine Rolle spielen, warum ich mich mit einem Vermögensgegenstand nicht beschäftige (weil ich keine Veranlassung habe, weil ich ihn nicht kenne, ...), entscheidend dürfte es lediglich sein, dass es ein Vermögensgegenstand ist.

    Problematisch wird es halt nur, wenn man mit dem Gutachten den Vergütungsantrag einreicht, ohne dass man die Chance hat, den Gegenstand noch zu entdecken....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ja, ja, der BGH und das Vergütungsrecht..... eine Geschichte von Irrungen und Wirrungen; sobald der Senat sich mal doch zu einem Ansatz durchgerungen hat, wird die InsVV geändert, dann dreht sich der Senat mal wieder und erklärt das alles für Mist. Gut, dass wir BGH-Rspr. zum Vergütungsrecht bisher weitgehend einvernehmlich mit den Verwaltern außen vor lassen und uns einfach an die Ermächtigungsnorm der InsVV halten, egal, was irgend ein Verordnungsbastler da als untergesetzliche !!! Norm erfindet.
    Soweit die von Dir genannte Entscheidung auch die "Übersehverwaltungsvergütung" postuliert, kann ich mich nur noch drüber abrollen. Es gibt Seh-händer und Überseh-händer; die ersteren handeln mit allem, was man sehen kann, die zweiten mit dem, was die anderen übersehen haben. Aber ein Handeln bezügich Dingen, die man nicht sieht und mit denen man nicht handelt, gibt es nicht. Der Senat sagt einerseits - hier mal dogmatisch richtichtig - die Vergütung sei tätigkeitsbezogen - und andererseits, auch wenn sich Tätigkeit nicht auf Gegenstände bezogen haben soll, ist dies von Belang, äh, hm, ach ja... jetzt sind wir bei der virtuellen Befassung angelangt...klar, normal, so rein gedanklich wird sich ja mit allem befasst, ob es nun da ist oder nicht.... auch wenn es später irjendzwie auftauchen tut.... sorry, mit logik hat das nix zu tun und ich werd auch diese Entscheidung unbeachtet lassen !

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  • ...Unter der Maßgabe, dürfte es keine Rolle spielen, warum ich mich mit einem Vermögensgegenstand nicht beschäftige (weil ich keine Veranlassung habe, weil ich ihn nicht kenne, ...), entscheidend dürfte es lediglich sein, dass es ein Vermögensgegenstand ist...

    Tja, ich hatte mich damals anders entschieden und der Insolvenzverwalter hat es auch so gesehen. Man kann es wahrscheinlich auch anders sehen. Wie es der BGH sieht, wer will das noch wissen bzw. wer weiß das schon, kann sich ja morgen wieder ändern...;)

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  • Dr. K sitzt doch überall :wechlach:

    Sitzen vielleicht ... :teufel:

    Laut Homepage hat er diverse "Standorte", das spricht doch eher für Stehen als für Sitzen?!

    ein Standort heißt doch nicht, dass er auch noch bestellt wird (man hört da so Einiges)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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