Eben; und damit sind wir bei der Vergütung für "gefühlte Befassung" des vorl. Verwalters..... demnäx noch die virtuelle Befassung, weil es hätte ja sein können KOMMA, dass.....
Virtuelle Befassung kenn ich: Das Ansetzen aller Zahlungen des Schuldners der letzten 3 Monate vor Eröffnung über sein Geschäftskonto egal an wen als Anfechtungsansprüche zur Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters ohne weitere Angabe mit der Begründung, es werde sich in Zukunft herausstellen, ob diese Ansprüche tatsächlich begründet seien... Und das ist dann sogar genehmigt worden
Könnte man noch optimieren, wenn alle Zahlungen der letzten 10 Jahre angesetzt würden, da sie ja uU nach §133 InsO anfechtbar sein könnten...:daumenrau
Ich versteh die Welt nicht mehr: Anfechungsansprüche gehören nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters. Na nun scheinen wohl gerichts-leuz bei der peinlichsten Nachberechnung ihrer Miet-nebenkostenabrechungen oder Abwasserbescheiden leider im Vergütungsrecht nicht denselben Ehrgeiz an den Tag zu legen (ersteres mache ich i.Ü. nicht, weil mir -sorry- zu banal).
Desweiteren ist der Insolvenzverwalter zu einer "sauberen" Erstellung der Eröffnungsbilanz verpflichtet. Irgendwelche hochgefurzten Werte haben da nix zu suchen. Sollten sich im Nachhinnein die Ansätze erheblich nach oben relativieren, ist es für mich kein Prob, dies bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Oki, steht mittlerweile in der Verordnung drin, dass dies auch nach Festsetzung erfolgen kann. Früher hat der kluge Verwalter mit dem Antrag zugewartet (oki, damit hat er seine Liqui erstmal außen vor gelassen, aber ich denke, selten zu seinem Schaden). I.Ü. ist zu beachten, dass die Vergütung des vorläufigen Verwalters eine eher tätigkeitsbezogene als erfolgsbezogene ist.