Möchte mich hier mal dranhängen.
Es geht mir um die Frage, ob ich generell einen grundbuchtauglichen Erbnachweis benötige, um das Vorhandensein von minderjährigen Erben (und damit ein gerichtliches Genehmigungserfordernis) ausschließen zu können ?
Der Erblasser hat lediglich ein (notariell beurkundetes) Vermächtnis hinterlassen und in selber Urkunde gleichzeitig die Vermächtnisnehmer bevollmächtigt, das Grundstück auf sich aufzulassen.
Die Nachlassakte habe ich noch nicht beigezogen; ich vermute, dass der Erblasser kinderlos geblieben ist und irgendwelche (entfernten) Verwandten die gesetzlichen Erben sind.
Im Vermächtniserfüllungs- Vertrag steht nur, dass die Vermächtnisnehmer "für die Erben" handelten (natürlich ohne namentliche Benennung eben jener).....
Monieren muss ich sowieso, weil die Vollmacht (die ja in der letztwilligen Verfügung enthalten ist) nicht in einer Ausfertigung, welche ausdrücklich den Bevollmächtigten erteilt wurde, vorliegt.
Jetzt stellt sich aber wie gesagt die Frage, ob den Vermächtnisnehmern hier tatsächlich die Vorlage eines (wohl noch zu erteilenden) Erbscheins abverlangt werden muss !?
Gibt es hierzu schon oberlandesgerichtliche Rechtsprechung oder nur die weiter vorne im Thread erwähnten Aufsätze von Notaren zu diesem Thema ?
Wäre für Anregungen dankbar.