Ich als "alte" Rechtspflegerin beginne gerade - seit 1.11. - mit Beratungshilfesachen und muss damit fertig werden, dass Papa Staat ganz schön viel Geld zahlen soll.
Ich habe aber jetzt einen Antrag auf dem Tisch, mit dem ich mich nicht anfreunden kann.
Der Sachverhalt:
Eine Bank verlangt von den Betreuern, deren Betreute bei ihr ein Konto habe, bei jeder Kontoverfügung die Vorlage des Betreuerausweises.
Laut Beschluss BGH vom 30.03.2010, XI ZR 184/09 ist eine Bank nicht berechtigt, nach einmaliger Vorlage des Betreuerausweises im Original jedesmal erneut die Vorlage zu verlangen.
Eine Betreuerin ist es leid, den Betreuerausweis jedesmal vorzulegen, und beauftragt die Bank schriftlich - unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung - diverse Überweisungen für ihre Betreuten auszuführen (soll Nachweis der Eigeninitiative sein).
Als die Bank unter Hinweis auf die interne Anweisung die Bearbeitung der Überweisungen ablehnt, wendet sich die Betreuerin im Namen eines betroffenen Betreuten an einen Anwalt. Dieser schreibt die Bank an und weist diese noch einmal auf den Beschluss des BGH hin.
Der Anwalt beantragt ein Jahr später die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe und Auszahlung der Vergütung in Höhe von 99,96 €.
Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wurde für den Betreuten von der Betreuerin gestellt.
Mir geht es gegen den Strich, dass der Steuerzahler dafür zahlen muss, dass die Betreuerin ein grundsätzliches Problem mit der Bank hat. In der BGH-Entscheidung steht jedoch, dass der Betreute klagen muss, da er das "Kontenvertragsverhältnis" mit der Bank hat.
Ich neige stark dazu, den Antrag zurückzuweisen, zumal ich auch nicht erkennen kann, warum gerade in dieser Betreuungssache Beratungshilfe beantragt wurde. Vielleicht hatten die anderen betroffenen Betreuten Vermögen?
Ich will der Betreuerin nichts Böses, aber können grundsätzliche Probleme der Betreuer mit anderen Behörden, die die Betreuungstätigkeit an sich stören, auf Kosten des Steuerzahlers gelöst werden?
Wie ist dazu die allgemeine Meinung?