Erbausschlagung bei Rechtsantragsstelle ?

  • Hallo liebe Nachlassexperten; ihr müsst mir mal bei folgendem Fall helfen , mit dem ich Verständnisschwierigkeiten hab:

    Übersandt werden gem. § 22 a FamFG Nachlassakten des verstorbenen Großvaters wegen Beteiligung eines Minderjährigen .
    Der Kindesvater ( = Sohn des Erblassers ) sitzt für längere Zeit in Strafhaft und hat noch die Vermögenssorge für seinen mdj. Sohn ( = Enkel ;Personensorge ist richterlich entzogen ).
    Aus den Nachlassakten sind folgende Vorgänge festzustellen :

    Der Kindesvater schlägt im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes vor der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts am Sitz der JVA anlässlich der Sprechzeiten in der JVA zu Protokoll die Erbschaft nach dem Großvater aus.

    Die Rechtsantragstelle leitet das Original der Erbausschlagung an das Wohnsitznachlassgericht des Ausschlagenden
    § 344 VII FamFG weiter ( = hier in Ba-Wü Notariat am Sitz der JVA ).
    Offenbar hat das Wohnsitznachlassgericht des Gefangenenen selbst keine Sprechzeiten in der JVA .;)
    Das Wohnsitznachlassgericht des Ausschlagenden nimmt in einer Verfügung die vor der Rechtsantragsstelle erklärte Erbausschlagung nachlassgerichtlich entgegen und leitet dieses dann an das zuständige Nachlassgericht weiter.

    Und nun :confused:

    Genehmigungsfall liegt ja nicht vor, da der Ausnahmefall des § 1643 II S. 2 BGB gegeben ist.

    1.) Entspricht insbes. der eingeschlagene Weg den Formerfordernissen des § 1945 I BGB ?

    2.) Ist ggf. ein Formmangel heilbar ?

    3.) Falls nicht : Im Falle der Formunwirksamkeit wäre das Kind ja trotzdem nicht Erbe , da sich die Unwirksamkeit auch auf die
    Erbausschlagung des Kindesvaters selbst durchschlägt und dieser " in der Ordnung" vorrangig berufen ist.


    Vielleicht steh ich auch auf dem Holzweg und bedarf nur eines Schubses , um davon wegzukommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (17. Mai 2013 um 08:46)

  • Zu 1und 2 kann ich nichts sagen, aber die Annahme 3 stimmt. Falls oder solange der Vater nicht wirksam ausgeschlagen hat, ist sein Kind nicht Erbe und muss auch nicht ausschlagen. Ich unterstelle, dass der Vater entweder der alleinige Sorgebrechtigte ist oder aber die Mutter auch ausgeschlagen hat, sonst wäre unabhängig von Ziffer 1 und 2 die Ausschlagung für das Kind noch nicht wirksam erklärt.

  • Hi uschi:

    das Ländle muss halt zusammenhalten.:daumenrau
    Schön , dass Du Dich wenigstens meldest.

    In der Tat war die Sache noch komplizierter als ich es oben geschildert habe.
    Das musste ich aber tun, damit der Sachverhalt noch übersichtlich blieb.

    Es war tatsächlich so , dass die Mutter auch mitsorgeberechtigt ist für die Vermögenssorge.
    Leider befindet sie sich ebenfalls längere Zeit in Haft.:eek:
    Sie hat auch die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen vor ihrem Wohnsitznachlassgericht nach § 344 VII FamFG.
    Offenbar konnte sie zu dem Zwecke kurzzeitig die JVA zum Ausschlagungstermin verlassen.
    Der Vorgang ist m.E. bzgl. der Kindesmutter nicht fragwürdig,sodass man mir die verkürzte Darstellung verzeihen möge.

    Du meinst also ,es kann einem reichlich egal sein, ob die Erbausschlagung des Vaters für das Kind formwirksam war oder nicht ?

    Unabhängig davon , würde mich natürlich trotzdem allgemein interessieren, ob die Erbausschlagung auf einer Rechtsantragstelle formwirksam erfolgen kann.

    Diese ist doch weder nach Nachlassgericht noch wird dort öffentlich beglaubigt i.S. des § 1945 I BGB.
    Außerdem bin ich bisher davon ausgegangen , dass die Ausschlagung gem. § 344 VII FamFG dort höchstpersönlich erfolgen muss.:confused:

  • Na dann will ich mal als "Ländlesbürger" hier mitmachen obwohl ich bei dem Thema nicht so "der Held" bin :)

    Nach § 1945 BGB kann die Aussschlagung ggü. dem Nachlassgericht (zur Niederschrift) oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

    Eine öffentl. Begl. kann nach § 129 BGB nur der Notar machen. Nicht aber das Gericht.

    Also kommen wir zu § 344 VII FamFG, das dem Wohnsitzgericht eine besondere amtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme der Ausschlagung oder die Aufnahme der Niederschrift einer solchen Erklärung zuspricht.

    Jetzt hat aber der in der JVA lebende Häftling dort keinen Wohnsitz und damit war das dortige Gericht bei der Niederschrift der Erklärung örtlich unzuständig. Es liegt also kein Formmangel sondern ein Zuständigkeitsmangel vor. Der ist aber unerheblich nach § 2 III FamFG.

    Ich vertrete nun die Auffasung, dass eine von einem örtlich unzuständigen Gericht zur Niederschrift aufgenommene Erklärung damit formell richtig ist nur eben keine fristwahrende Wirkung damit verbunden ist.

    Nimmt man nun an, dass die Erklärung vom örtlich unzust. Gericht innerhalb der Frist an das zust. NLG gelangt ist, dann dürfte es eine wirksame Ausschlagung sein. Vgl. dazu auch § 25 FamFG.

    Das ist aber -wie gesagt- nur meine Meinung wie ich mir es eben so denke. Ich komme erst nächste Woche (wenn ich wieder im Büro bin) dazu, nochmals an einigen Stellen nachzulesen....aber mir ist meine Meinung einleuchtend...ha ha ha :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (17. Mai 2013 um 21:21)

  • Deine Annahme , dass der Kindesvater in der JVA keinen Wohnsitz begründet , dürfte nicht zutreffend sein.
    Ich hab bereits geschrieben , dass der KV noch länger in Haft bleibt.
    Er hat ( wie auch die in Haft sitzende Kindesmutter ) keine Wohnung , in die er ggf. zurückkehren könnte.

    Im übrigen wurde die Ausschlagung von der Rechtsantragstelle an das nach Deiner Meinung unzuständige Gericht nach § 344 VII FamFG weitergeleitet und nicht dort selbst erklärt.

  • Durch den Antritt von Strafhaft wird ein Wohnsitz in der Justizvollzugsanstalt nicht begründet. (Leitsatz der Redaktion)BGH, Beschluß vom 19-06-1996 - XII ARZ 5/96

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  • Die Beurkundung der Ausschlagungserklärung durch die Rechtsantragstelle wird hier besprochen: Zuständigkeit für Ausschlagung.

    Wenn man dies auf die Besonderheiten in BaWü überträgt, wäre vielleicht die Frage zu prüfen, ob es ein Ersuchen des Notariats am Sitz der JVA entweder im konkreten Fall oder als "Dauer-Ersuchen" (= "wir machen da keine Sprechstunde, nehmt doch bitte auch die Sachen für uns auf") gibt, dass das Amtsgericht im Rahmen der Sprechstunde auch Erklärungen für die JVA beurkundet. :gruebel:

    @TL bzgl. #6:
    Das ist meines Wissens jedenfalls für längerfristige Aufenthalte mittlerweile nicht mehr Stand der Dinge. Fundstellen hierzu folgen.

  • Vgl. (BeckOK FamFG § 343Rn 5 - 8Autor: SchlögelBeck'scher Online-Kommentar FamFGHrsg: Hahne/MunzigStand: 01.04.2013Edition: 8)Für Soldaten gilt hierbei die Sonderregelung in § 9 BGB; bei Strafgefangenen wird in der Justizvollzugsanstalt sogar bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe in der Regel kein Wohnsitz begründet (ausführlich Prütting/Helms/Fröhler FamFG § 343 Rn 20).

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  • Zusammenfassung: Wenn die eigene Ausschlagung des Vaters wirksam aufgenommen ist, dann gilt das auch für seine Erklärung bezüglich des Kindes, wenn es nicht der Fall gewesen sein sollte, dann schadet es aus Sicht des Kindes auch nicht!

  • Aha !
    Vielen Dank @all:daumenrau

    Immerhin wird in der Verlinkung #7 zum Ausdruck gebracht , dass das bei der Rast. grs. möglich ist ,wenn ein Rechtshilfeersuchen ( hier des Nachlassgerichts nach § 344 VII
    FamFG ) vorliegt.
    Der weitere Verfahrensablauf ( Erbausschlagung landet zunächst beim Nachlassgericht des Ausschlagenden zur Entgegennahme und nicht beim "eigentlichen" Nachlassgericht ) spricht dafür , dass solches Rechtshilfeersuchen vorliegen mag.

    Aber :
    1.) Ob ein "Dauerersuchen" zu Lasten der Rechtsantragsstelle möglich ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
    Man muss - jedenfalls für Ba-Wü - berücksichtigen, dass Amtsgericht und Notariat verschiedene Gerichte sind.

    2.) Ob eine Ausschlagung nach § 344 VII FamFG für Strafgefangene überhaupt möglich ist, wenn diese keinen Wohnsitz in der JVA begründen können ?:confused:

  • Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Möglicherweise habe ich es damit vermengt, dass der (längerfristige) Aufenthalt in der JVA den Gerichtsstand des Aufenthaltsortes (§ 20 ZPO) begründet (siehe hier). Das hilft für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Beurkundung der Ausschlagung natürlich nicht weiter.


    Ob eine Ausschlagung nach § 344 VII FamFG für Strafgefangene überhaupt möglich ist, wenn diese keinen Wohnsitz in der JVA begründen können ?


    Ausgehend davon, dass unbestritten Fristen jedweder Art bis zum letzten Moment ausgeschöpft werden dürfen, werden hiernach Insassen einer JVA, die am selben Ort nicht auch ihren Wohnsitz haben, meines Erachtens benachteiligt, weil sie im Ergebnis nicht sechs Wochen für die Ausschlagung haben, sondern "sechs Wochen minus ein paar Tage" an das örtlich zuständige Nachlassgericht (bzw. Notariat als Nachlassgericht).


    Vielleicht eine Regelungslücke, deren Problem bisher noch nicht hinreichend erkannt wurde?


    Bei der Ausgangsfrage ist das Problem hinsichtlich der Mutter offenbar erkannt worden (siehe #3), hinsichtlich des Vaters aber nicht.


    Die Frage ist dann vielleicht, ob das für den Ausschlagenden noch zu "retten" ist, wenn ein an sich örtlich unzuständiges Wohnsitznachlassgericht als zuständig aufgetreten ist (im Ausgangsfall also durch die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung seitens des Notariats am Ort der JVA).

  • Danke für die Einschätzung.

    Ob der Rettungsversuch beim Vater anzunehmen ist, bleibt fraglich , zumal das nach Deiner Lesart unzuständige Wohnsitznachlassgericht i.S. des § 344 VII FamFG die ( von der Rechtsantragstelle übermittelten ) Ausschlagung nur entgegen- , nicht aber selbst aufgenommen hat.

    Also noch falscher als falsch , oder alles rettbar über § 2 III FamFG ?

  • Hänge mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Möchte ja nicht pingeliger sein als nötig, aber bin gerade unsicher, ob ich tatsächliche eine formwirksame Ausschlagung vor mir liegen habe.

    Nach § 1945 BGB kann die Ausschlagung (u.a.) zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Funktionell ist gemäß § 3 Nr. 1f RPflG der Rechtspfleger zuständig.

    Von einem anderen Gericht habe ich jetzt 2 Ausschlagungserklärungen bekommen, die von der Rechtsantragstelle aufgenommen wurden, offensichtlich mit einem Rechtsantragstellenprogramm.

    Die Erklärungen wurden unter dem Kopf "AG X. - Rechtsantragstelle - mit einem RAST-Aktenzeichen aufgenommen, Gegenwärtig: A., Justizamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

    Übersandt wurden die Erklärungen durch das Nachlassgericht des AG X.

    Die Rechtsantragstelle ist nicht das Nachlassgericht, der U.d.G. nicht der Rechtspfleger - oder ist das übertriebener Formalismus?

    Ich gehe schon ganz stark davon aus, dass Herr A. ein Rechtspfleger sein wird, aber das ergibt sich halt nicht aus den Erklärungen.

    Kann/muss ich eine Berichtigung der Protokolle verlangen?

    Zudem enthalten die Erklärungen jeweils eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben (die Auswahl gibt vermutlich das RAST-Programm vor) - wenn ich mich nicht irre, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass eine e.V. in diesem Fall durch den Rechtspfleger beurkundet werden kann?

    Danke für eure Einschätzungen.

  • Ich gehe schon ganz stark davon aus, dass Herr A. ein Rechtspfleger sein wird, aber das ergibt sich halt nicht aus den Erklärungen.

    Aufgrund seiner Amtsbezeichnung ("Justizamtmann") würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass Herr A. die Befähigung zum Rechtspflegeramt besitzt.

    Wenn der Geschäftsverteilungsplan beim AG X vorsieht, dass Beurkundungen für das Nachlassgericht durch die Rechtsantragstelle vorzunehmen sind, führt das nicht zur Unwirksamkeit der protokollierten Erklärungen.

    Fazit: Ich würde die Erklärungen so akzeptieren.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Erklärungen wurden unter dem Kopf "AG X. - Rechtsantragstelle - mit einem RAST-Aktenzeichen aufgenommen, Gegenwärtig: A., Justizamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

    Nachlassgericht ist das Amtsgericht X, ob das intern die Abteilung a oder die Abteilung b aufnimmt hat für die örtliche Zuständigkeit an sich keine Bewandtnis

  • Nachlassgericht ist das Amtsgericht.

    "Rechtsantragstelle" ist ein nicht im Gesetz geregeltes Konstrukt, bei dem Mitarbeiter des Gerichts Erklärungen zur Niederschrift aufnehmen.

    Dass die Beurkundung durch die "Rechtsantragsstelle" erfolgt ist, halte ich nicht für ein Problem.

    Für problematisch halte ich aber, dass der Kollege als "Justizamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" und nicht als Rechtspfleger gehandelt hat.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der letzte Punkt weckt auch in mir Zweifel. UdG ist eben nicht gleich zuständiger Rechtspfleger und eine Zuständigkeitsüberschreitung ist nur von unten nach oben unschädlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich gehe schon ganz stark davon aus, dass Herr A. ein Rechtspfleger sein wird, aber das ergibt sich halt nicht aus den Erklärungen.

    Aufgrund seiner Amtsbezeichnung ("Justizamtmann") würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass Herr A. die Befähigung zum Rechtspflegeramt besitzt. Deshalb vermute ich das ja auch - aber es gibt ja auch (seltene) Fälle von Bewährungsaufstieg bis A11, soweit ich mich erinnere.

    Wenn der Geschäftsverteilungsplan beim AG X vorsieht - das weiß ich natürlich nicht. Aber das muss ich doch auch nicht prüfen, oder?

    Danke schonmal für eure Antworten.

    (Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist ja eigentlich nicht betroffen ...)

  • Vermutlich ist die Aufnahme als UdG ohnehin falsch, da die Aufgabe dem Rechtspfleger in § 24 RPflG übertragen wurde, oder? Wobei Abs. 2 nur Soll-Vorschrift ist...

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (13. Dezember 2023 um 13:05)

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