Hallo liebe Nachlassexperten; ihr müsst mir mal bei folgendem Fall helfen , mit dem ich Verständnisschwierigkeiten hab:
Übersandt werden gem. § 22 a FamFG Nachlassakten des verstorbenen Großvaters wegen Beteiligung eines Minderjährigen .
Der Kindesvater ( = Sohn des Erblassers ) sitzt für längere Zeit in Strafhaft und hat noch die Vermögenssorge für seinen mdj. Sohn ( = Enkel ;Personensorge ist richterlich entzogen ).
Aus den Nachlassakten sind folgende Vorgänge festzustellen :
Der Kindesvater schlägt im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes vor der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts am Sitz der JVA anlässlich der Sprechzeiten in der JVA zu Protokoll die Erbschaft nach dem Großvater aus.
Die Rechtsantragstelle leitet das Original der Erbausschlagung an das Wohnsitznachlassgericht des Ausschlagenden
§ 344 VII FamFG weiter ( = hier in Ba-Wü Notariat am Sitz der JVA ).
Offenbar hat das Wohnsitznachlassgericht des Gefangenenen selbst keine Sprechzeiten in der JVA .;)
Das Wohnsitznachlassgericht des Ausschlagenden nimmt in einer Verfügung die vor der Rechtsantragsstelle erklärte Erbausschlagung nachlassgerichtlich entgegen und leitet dieses dann an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Und nun
Genehmigungsfall liegt ja nicht vor, da der Ausnahmefall des § 1643 II S. 2 BGB gegeben ist.
1.) Entspricht insbes. der eingeschlagene Weg den Formerfordernissen des § 1945 I BGB ?
2.) Ist ggf. ein Formmangel heilbar ?
3.) Falls nicht : Im Falle der Formunwirksamkeit wäre das Kind ja trotzdem nicht Erbe , da sich die Unwirksamkeit auch auf die
Erbausschlagung des Kindesvaters selbst durchschlägt und dieser " in der Ordnung" vorrangig berufen ist.
Vielleicht steh ich auch auf dem Holzweg und bedarf nur eines Schubses , um davon wegzukommen.