GNotKG in Nachlasssachen

  • Bezüglich der aktuellen Diskussion zum Thema "Gerichtskosten bei dürftigem Nachlass" wurden die Beiträge hierhin verschoben: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…9218#post969218

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Kann jemand geeignete Literatur zum Thema GNotKG empfehlen? Speziell zum Nachlass eventuell?

    Schade, dass man auf die Scripte nicht zugreifen kann.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wir haben zur Ansicht! bekommen einen Nomos Kommentar von Schneider, Volpert Fölsch "Gesamtes Kostenrecht" Justiz/Anwaltschaft/Notariat und sollen uns entscheiden ob wir den haben möchten, wenn es der Haushalt wieder zulässt.

    Momentan haben wir gar keinen Kommentar zum GnotKG.
    Da wir damit auch keinen Vergleich haben und auch nichts anderes bekommen werden, wenn wir uns hierfür entscheiden, wäre ein Tipp hilfreich.

    Problem wird nur, wenn sich die Mehrheit der Koll. aus anderen Bereichen dafür entscheiden (es wird nur ein Exemplar geben für das ganze Hause vermute ich) müssen alle anderen zwangsläufig damit arbeiten.

  • Wir haben einen Hartmann über die Kostengesetze einschließlich GNotKG der ist ganz in Ordnung. Ich kann aber keinen Vergleich zu anderen liefern.

  • Werden für die Einziehung eines Erbscheins, KV 12215, und die Erteilung eines neuen Erbscheins, KV 12210, getrennte Gebühren angesetzt ?
    Früher galt doch, dass die Einziehung nicht berechnet wird, wenn ein neuer Erbschein erteilt wird. Gilt das noch ?

  • zu #270:

    Nach § 108 I 2 KostO blieb die Gebühr für die Einziehung eines Erbscheins außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wurde.
    Der Erbschein wurde im Dezember 2012 eingezogen. (Nacherbfall ist eingetreten, Nacherben aber unbekannt)
    Im November 2014 wird ein neuer Erbschein den Nacherben erteilt, die jetzt erst alle bekannt sind.
    Ist das immer noch dasselbe Verfahren gem. § 108 I 2 KostO ?

  • Zur Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und - mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles - nicht maßgeblich ist, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 16.10.2014, 3 Wx 104/13

    (Aus den Gründen: „..Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden“…)

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich arbeite noch nicht sehr lange im Nachlass und habe vorliegend 2 Probleme:

    1.) Es wurde ein formunwirksamer Erbscheinsantrag gestellt für einen Erblasser aus England, welcher jedoch anscheinend im Grundbuch in Dtsl. eingetragen ist. Dieser Antrag wurde nun zurückgenommen. Sobald ich einen Wert für den Nachlass in Dtsl. habe berechne ich trzd. die Kosten nach Nr. 12221, oder? Also auch wenn der Erbscheinsantrag formunwirksam war.

    2.) Es wurde zunächst ein Erbscheinsantrag nach gewillkürter Erbfolge gestellt. Das Testament war jedoch unwirksam, es wurde um Antragsrücknahme gebeten. Dies erfolgte rechtzeitig. Kurz darauf wurde ein Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt. Ich habe nun schon versucht mich zu belesen, aber ich finde einfach nichts dazu. In diesem Fall ´würde ich die Gebühren für den neuen Erbscheinsantrag erheben und gleichzeitig auch die Gebühren für den ersten Antrag - also für die eV und dann wieder die Kosten nach Nr. 12221 wegen der Rücknahme. Mich stört es bloß etwas, dass bei Nr. 12211 von der Beendigung des gesamten Verfahrens die Rede ist...daher bin ich mir leider nicht ganz sicher.

    Ich bedanke mich bereits jetzt für jede Antwort :)

  • Ich arbeite noch nicht sehr lange im Nachlass und habe vorliegend 2 Probleme:

    1.) Es wurde ein formunwirksamer Erbscheinsantrag gestellt für einen Erblasser aus England, welcher jedoch anscheinend im Grundbuch in Dtsl. eingetragen ist. Dieser Antrag wurde nun zurückgenommen. Sobald ich einen Wert für den Nachlass in Dtsl. habe berechne ich trzd. die Kosten nach Nr. 12221, oder? Also auch wenn der Erbscheinsantrag formunwirksam war. KV Nr. 12211 GNotKG ist einschlägig

    2.) Es wurde zunächst ein Erbscheinsantrag nach gewillkürter Erbfolge gestellt. Das Testament war jedoch unwirksam, es wurde um Antragsrücknahme gebeten. Dies erfolgte rechtzeitig. Kurz darauf wurde ein Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt. Ich habe nun schon versucht mich zu belesen, aber ich finde einfach nichts dazu. In diesem Fall ´würde ich die Gebühren für den neuen Erbscheinsantrag erheben und gleichzeitig auch die Gebühren für den ersten Antrag - also für die eV und dann wieder die Kosten nach Nr. 12221 wegen der Rücknahme. Mich stört es bloß etwas, dass bei Nr. 12211 von der Beendigung des gesamten Verfahrens die Rede ist...daher bin ich mir leider nicht ganz sicher. siehe unten
    Ich bedanke mich bereits jetzt für jede Antwort :)


    Für die Rücknahme die Gebühr KV 12211 GNotKG sowie die Gebühr für die Beurkundung der eV nach KV Nr. 23300 GNotKG, für den "erfolgreichen" Antrag: KV Nr 12210 GNotKG für die Erteilung des ES und die eV nach KV Nr. 23300 GNotKG.

    Ich würde zukünftig im Fall 2) keine Antragsrücknahme fordern, sondern eine Änderung des Antrags herbeiführen wollen. Du solltest dabei bedenken, dass nur die eV zu beurkunden ist, nicht der gesamte Antrag (der kann auch "formlos", also schriftlich ohne Beurkundung, gestellt werden).

  • Vielen Dank! Bei der KV Nr. hatte ich mich leider verschrieben, die hat sich anscheinend schon falsch im Kopf eingeprägt.

    Die Akte wurde zwischenzeitlich durch den Richter bearbeitet, weshalb es auch zur Antragsrücknahme kam.

  • Ich arbeite noch nicht sehr lange im Nachlass und habe vorliegend 2 Probleme:

    1.) Es wurde ein formunwirksamer Erbscheinsantrag gestellt für einen Erblasser aus England, welcher jedoch anscheinend im Grundbuch in Dtsl. eingetragen ist. Dieser Antrag wurde nun zurückgenommen. Sobald ich einen Wert für den Nachlass in Dtsl. habe berechne ich trzd. die Kosten nach Nr. 12221, oder? Also auch wenn der Erbscheinsantrag formunwirksam war.

    Der Antrag war nicht formunwirksam, weil er keiner besonderen Form bedarf.

  • Zum 79 GnotKG scheint eine Veränderung angedacht zu sein - oder soll ich schon sagen war?
    Wir haben eine Anfrage bekommen und sollen Stellung nehmen ob der 79 Mehrarbeit auslöst, wenn ja welche und in welchem Umfang. Da dies eine Länderanfrage werden soll müssten es eigentlich alle BL bekommen haben

    Man sei der Meinung dass es keinen Mehraufwand gäbe weil (ich fasse das mal zusammen)
    1. im Grundbuchverfahren alles in der not. Urkunde steht
    2. in Betreuungssachen eh der Rechtspfleger Kostenbeamter sei und damit kein Mehraufwand gegeben sei
    3. in Nachlasssachen die Testamente mit einer Pauschale abgegolten sind und die Erbscheinsverfahren bei Schwierigkeiten mit der Festsetzung eh dem Rpfl. vorzulegen seien

    Ich versteh a) nicht wieso kein Mehraufwand besteht wenn der Rpf. die Sache macht oder machen muss (ist bei uns generell so) und b) wieso der ganze Aufwand der Beteiligung/Anhörung aller im Verfahren mit Zustellung Post hin und her und noch mindestens einem weiteren Aktenumlauf kein Mehraufwand sein soll.
    Ach ja und der Satz es gäbe keine Beschwerden zum 79 bezüglich Mehraufwand irritiert mich ebenso.

    Das kommt aus NRW - macht man da was völlig anders? Oder versteh ich das Schreiben nur nicht?

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