Eine Frage eines ziemlich Ahnungslosen, was NL-Sachen betrifft:
A und B schließen einen Erbvertrag, in dem in separaten Abschnitten A den B zu ihrem Erben und B die A zu seinem Erben einsetzt. Eine Schlußerbeneinsetzung gibt es nicht. B ist tot und der Erbvertrag entsprechend eröffnet. Jetzt verstirbt A (kinderlos).
Ist der Erbvertrag noch einmal zu eröffnen, obwohl die zweite Erbeinsetzung ersichtlich ins Leere geht? Ich habe jetzt schon sowohl "Nein." als auch "Ja." gehört. Beides von Leuten, die NL machen oder lange gemacht haben. Was ist nun (warum) richtig?
Argument von "Nein.": ist verbraucht (und nutzlos), daher keine Eröffnungspflicht
Argument von "Ja.": Jede Verfügung ist unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Wrksamkeit zu erföffnen. Die Beurteilung erfolgt danach. Kenntnis auch des Inhalts unwirksamer Verfügungen kann später hilfreich sein (Auslegung etc.).
Danke schon einmal für die Nachhilfe.