Ich komme hier mit den ZPO-Vorschriften zu keinem klaren Ergebnis bei folgendem Fall:
Zugestellt wird ein Unterhaltsfestsetzungsantrag an den Verpflichteten. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG gelten die ZPO-Vorschriften über die förmliche Zustellung.
Dem Ast. ist die aktuelle Anschrift des Gegners nicht bekannt, weshalb die ZU nach § 177 ZPO an dem Arbeitsplatz erfolgen sollte (der Gegner ist nicht Geschäftsinhaber sondern nur einfacher Arbeiter dort).
Zunächst wurde das Schriftstück dort durch Übergabe an einen anderen Mitarbeiter zugestellt, da der Empfänger nicht vor Ort anzutreffen war (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ich habe diese ZU als nicht wirksam angesehen, da die Ersatzzustellung in dieser Weise nur möglich wäre, wenn das Geschäftslokal von dem Empfänger unterhalten werden würde.
Ich habe dann die erneute ZU mit dem Hinweis "an Empfänger persönlich / keine Ersatzzustellung" verfügt.
Nun hat der Zusteller das Schriftstück nach § 181 ZPO niedergelegt und die schriftliche Mitteilung darüber in der für gewöhnliche Briefe üblichen Weise am Arbeitsplatz abgegeben.
Ich frage mich jetzt, ob bei einer Zustellung an einem anderen Ort (§ 177 ZPO) die Niederlegung zulässig ist.
Was meint Ihr?