Herrschvermerk

  • Hallo,
    ich habe leider so meine Probleme mit dem Herrschvermerk.

    1.) Im Bestandsverzeichnis ist ein Grundstück unter BVNr. 1 und ein Wegerecht unter 2/zu 1 gebucht. Wenn ich nun Eintragungen in Abteilungen I, II oder III mache, wann muss ich da 1 bzw. 1, 2/zu 1 in der Angabe des Grundstücks machen. Ich habe schon alle alternativen gesehen, deshalb frage ich.

    2.) Wann muss ich wem Eintragungsnachrichten rausschicken, wenn ein Herrschvermerk im grundbuch eingetragen ist.

    Tut mir leid, für die vllt. blöden Fragen, aber den Herrschvermerk verstehe ich nicht richtig.

  • Also ich führe den Herrschvermerk beim Eigentumswechsel in Spalte 3 Abt. I mit auf, in den Spalten 2 in Abt. II und Abt. III jedoch nicht (ein Herrschvermerk ist ja schließlich nicht belastbar).

    Eintragungsnachrichten erhalten "Herrschvermerkinhaber" m.E. nie.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Spalte 3 Abt. I bezieht sich aber auf das BV und außerdem wird die Eintragung eines Herrschvermerks in Abt. I vermerkt.
    Siehe auch Anlage 2a zur GBV - da ist das genau so vorgesehen. :)

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Das Thema wurde - soweit ich mich erinnere - schon mal diskutiert. Ich stimme der Meinung von Trixi zu, in Abteilung I ist er zu vermerken. Bei späteren Belastungen in Abteilung II und III z.B. Hügel/Wilsch, § 9 GBO, Rdn. 21 (der sich für die Aufzählung in Spalte 2 ausspricht). Die Praxis sieht das aber wohl anders.

  • Für mich vollkommen neu ist, dass ein Herrschvermerk auch in Abteilung I zu vermerken ist, vgl. BeckOK GBO/Wilsch, 48. Ed. 2.1.2023, GBO § 9 Rn. 21:

    Zitat

    Abschließend muss in der ersten Abteilung, Spalten 3 und 4, die laufende Nummer des Herrschvermerks im Bestandsverzeichnis und die Grundlage der Eintragung angegeben werden (s. Anlage 2a zur GBV).

    Mir stellen sich dazu zwei Fragen:

    1. Welchen Sinn soll diese Eintragung haben? (In Grundbüchern mit bereits eingetragenen Grunddienstbarkeiten habe ich noch nirgends gesehen, dass in Abteilung I etwas zum Herrschvermerk stehen würde.)

    2. Was ist in diesem Zusammenhang mit "Grundlage der Eintragung" gemeint? Die Bewilligung der Grunddienstbarkeit?

    3. Wird an anderen GB-Ämtern die Eintragung des Herrschvermerks in Abteilung I vorgenommen?

  • Nach § 7 Abs. 1 GBV sind Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zustehen, in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses einzutragen. Die Eintragung erfolgt jedoch nur auf Antrag (§9 Abs. 1 GBO).

    Ich glaube hier liegt ein grundsätzliches Missverständnis vor:

    Wenn im Grundbuch 1, in Abt. II, eine Dienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks in Grundbuch 2 eingetragen wird, kann der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (deshalb Herrschvermerk) beantragen, dass dieses Recht in seinem Grundbuch 2, im Bestandsverzeichnis, als Bestandteil (§96 BGB) des herrschenden Grundstücks (deshalb auch 2 zu 1) gebucht wird.

  • Ich trage im Blatt des herrschenden Grundstücks zugleich mit Eintragung des Herrschvermerks im BV auch einen entsprechenden Vermerk in Abt. I ein.

    In der Anlage 2a zu § 31 GBV gibt es ein Muster und in Solum auch einen entsprechenden Baustein (A1EZU).

  • Mir stellen sich dazu zwei Fragen:

    1. Welchen Sinn soll diese Eintragung haben? (In Grundbüchern mit bereits eingetragenen Grunddienstbarkeiten habe ich noch nirgends gesehen, dass in Abteilung I etwas zum Herrschvermerk stehen würde.)

    2. Was ist in diesem Zusammenhang mit "Grundlage der Eintragung" gemeint? Die Bewilligung der Grunddienstbarkeit?

    3. Wird an anderen GB-Ämtern die Eintragung des Herrschvermerks in Abteilung I vorgenommen?

    Das sind aber 3 Fragen ;)

    1. Der einzige Sinn dürfte sein, dass der Herrschvermerk nicht übersehen wird.

    2. Siehe Anlage 2a GBV, da ist das Muster: "Eingetragen in Blatt XX am ... und hier vermerkt am ....". Eine Bewilligung o.ä. kommt da nicht rein.

    3. Bei mir kommt nix in Abt. I, da halte ich mich strikt an § 9 GBV. Dort steht nix, dass ich das Eigentum an einem Herrschvermerk zu vermerken hätte. Alles, was in der GBV zum Herrschvermerk steht, findet man in § 7, und da ist auch nix mit Abt. I...

  • Ja, auch hier die übliche Kleinstaaterei. :)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat

    Den Baustein kann ich nicht aufrufen. Offenbar verwendet jedes Bundesland eigene Baustein in Solum?

    Du kannst ja mal bei den Bausteinen Abt. I "nur Spalte 3 und 4" schauen, ob er sich bei euch unter einem anderen Kürzel versteckt.

  • Habe noch nie gesehen, dass ein Herrschvermerk in Abt.I vermerkt wäre und wundere mich. Eine Entrümpelung der GBV und ihrer Anlagen wäre wohl kein Fehler.

    Siehste, und ich wundere mich, wenn der Vermerk in Abteilung I nicht da ist.

    Ich trage in der Zuschreibungsspalte "2/zu 1 Hier vermerkt am ..." und in Abteilung I einen Vermerk ein. Mit "Grundlage der Eintragung" ist hier die Eintragung im belasteten Blatt gemeint. Deshalb lautet der Baustein: "In Sowieso Blatt XY eingetragen am Datum (ON XY); hier vermerkt am ...."

  • Einen Herrschvermerk kann man nicht erwerben. Deshalb bin ich nie auf den Gedanken gekommen ihn in Abt. I einzutragen. Unser Programm Folia/EGB legt sich nicht fest - dort kann man auswählen ob man einen Vermerk in Abt. I haben will oder nicht. Wenn das Eigentum in einem Grundbuchblatt mit Herrschvermerken wechselt (z.B. durch Erbfolge) lösche ich die BV-Nummern der Herrschvermerke in Spalte 3 der Abt. I immer raus, weil es ja sonst den Eindruck erweckt, es gäbe noch ein weiteres Grundstück. Zu Zeiten als man die Statistik noch selbst machen konnte habe ich die Herrschvermerke bei der Anzahl der Eigentumsänderungen immer abgezogen.

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