Querulanten-Eingaben

  • Mein LG hat mir mal in einem Beschluss gesagt, dass auf weitere Beschwerden und Eingaben des Schuldners nur noch bei neuem Tatsachenvorbringen reagiert wird. Aber eine richtige Begründung gab es dazu dann nicht. Das war auch eine Vollstreckungssache. Wenn Du magst, kann ich dir den Beschluss mal schicken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grds. muss die Justiz und ein ordentlicher Rechtsstaat Querulatoren aushalten und sich mit rechtsmäßigen Mittel zu wehren wissen.

    Eine Betreuung hilft nicht. Es gibt sogar Rechtsprechung, die audrücklich dazu Stellung bezieht, dass Betreuungen zur Erwehrung von Querulatoren nicht eingerichtet werden dürfen.

    Es hilft nur, der 1. und 2. auch zweiten Eingabe zu antworten. Wenn man merkt, derjenige Kreist in seinem eigenen Universum und kommt nicht heraus, dann hilft nur bei der zweiten Antwort zu schreiben, dass gleichlautenden Eingabe ohne weiteren Vortrag nicht mehr beantwortet werden.

    Bei entsprechenden Verfahren muss man sich manchmal für das richtige Entscheiden "wird ihr Schreiben vom xxx als Rechtsmittel ausgelegt" oder "wird ihr Schreiben vom xxx NICHT als Rechtsmittel ausgelegt".

    Bei dir scheinen ja im Hause beschäfigten und darüber hinaus Bescheid zu wissen. Sonst empfiehlt sich in den Gründen auch der Hinweis für Außenstehde "handelt es sich vorliegend um die 48 Erinnerung, im zehnten Verfahren seit vier Monaten... Der Erinnerungsführer ist dem Gericht aus diversen anderen Verfahren hinreichend bekannt... usw".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn Du magst, kann ich dir den Beschluss mal schicken.

    Das wäre nett. Angesichts so einer Ausnahmesituation nehme ich alles... :D

  • @ Ernst P.

    Über dieses Stadium sind wir leider schon hinaus. Das von meiner Abt.-Richterin und mir entworfene Schreiben zur Bescheidlos-Stellung steht, aber die Sache zieht zunehmend Kreise (Stichworte: Petitionsausschuss, EuGHMR, OLG, Landtag, Regierung, IStGH (intern. Strafgerichtshof :D), sogar internationale Einrichtungen, die mir gar nix sagen, sollen "belästigt" werden. Ferner haben unser Gericht und die ZV-Mitarbeiter Gelegenheit bekommen, Selbstanzeige zu erstatten wegen Rechtsbeugung, bevor wir alle verklagt werden.
    Manchmal fühlt man sich sooooo müde... :roll:

  • "Eine Betreuung hilft nicht. Es gibt sogar Rechtsprechung, die audrücklich dazu Stellung bezieht, dass Betreuungen zur Erwehrung von Querulatoren nicht eingerichtet werden dürfen."

    Das ist eindeutig so. Und selbst wenn schon eine Betreuung bestünde: Ein unter Betreuung Stehender kann weiterhin alle belästigen, denn auch seinen "Einsprüchen" muss leider nachgegangen werden.

  • Meine Richterin beim Landgericht - bei der die Beschwerden dann landen - die macht das kurz und schmerzlos. WEnn eine Sache wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen wurde und dann kommen weitere Eingaben, dann macht sie folgenden vermerk: Nichts zu veranlassen, zdA.

    Das finde ich gut und praktisch, bisher gab es damit keine Probleme. Meine Pappenheimer sind aber auch nicht bis zum EUgH und so gelaufen....

  • zu 25# von Uschi@, dass sehe ich anders. Wenn ein umfassende Betreuung eingerichtet ist und der Betroffene für Behörden- und sonstige rechtliche Angelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, sehe ich nicht mehr, wie er rechtlich Erhebliches vortragen kann. Das gilt nur in seiner eigenen Betreuungssache nicht.

    Ansonsten kann ich nur den Tipp geben, nicht Strafanzeigen wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gegen den Querulanten zu machen. Wir hatten einen solchen Querulanten hier, der namentlich den zuständigen Rechtspfleger, Abt. Richter, LG Präsidenten, OLG Präsidenten und zuletzt sogar den BVerfG Präsidenten der Rechtsbeugung bezichtigte, weil die es alle gewagt hatten nicht seiner Ansicht zu sein. Zum Teil ist er mit entsprechenden Pamphleten in der Stadt und 80 km Umkreis umhergezogen, hat sie verteilt, unter Autoscheibenwischer gelegt und veröffentlich das Ganze auch im Internet auf seiner Querulantenseite.

    Als uns das zuviel wurde und wir schließlich die Strafanzeige fertigten wurde der Gute in I. und II. Instanz zwar verurteilt, aber das OLG in seiner Weisheit hat das aufgehoben. Das wäre alles nicht so schlimm und würde alles noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

    Macht Euch also nicht noch mehr unnötige Arbeit. Du hast Dich beleidigen zu lassen und musst solche Menschen nunmal aushalten. ;)

    Früher oder später kriegen wir sie aber alle.

  • Wenn ein umfassende Betreuung eingerichtet ist und der Betroffene für Behörden- und sonstige rechtliche Angelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, sehe ich nicht mehr, wie er rechtlich Erhebliches vortragen kann. Das gilt nur in seiner eigenen Betreuungssache nicht.

    Wieso ?
    Entmündigung gibts nicht mehr.

  • Hach, das ist ja nicht so, als wenn wir mit einem Querkopp mit eigener Homepage nicht dienen könnten. Den gibt es daneben bei uns auch noch, ebenso wie einen aus Fernost von ca. 1,50 m Größe, der hier alle kirre macht. Den besagten Homepage-Link habe ich schon einmal eingestellt - nomen est omen: http://www.richterschreck.de

    Manchmal bin ich geneigt zu fragen: In welcher Gegend lebst du hier eigentlich?!...

  • @ Ernst P.

    Über dieses Stadium sind wir leider schon hinaus. Das von meiner Abt.-Richterin und mir entworfene Schreiben zur Bescheidlos-Stellung steht, aber die Sache zieht zunehmend Kreise (Stichworte: Petitionsausschuss, EuGHMR, OLG, Landtag, Regierung, IStGH (intern. Strafgerichtshof :D), sogar internationale Einrichtungen, die mir gar nix sagen, sollen "belästigt" werden. Ferner haben unser Gericht und die ZV-Mitarbeiter Gelegenheit bekommen, Selbstanzeige zu erstatten wegen Rechtsbeugung, bevor wir alle verklagt werden.
    Manchmal fühlt man sich sooooo müde... :roll:

    So was kenne ich auch. Schreiben, die angeblich abschriftlich an die UNO, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und einige andere Stellen gingen und in denen dem Empfänger eine Frist gesetzt wurde; wenn nicht bis dann und dann reagiert wurde, galt das nach den Worten des Absenders als Anerkenntnis, so und so viele Millionen zu schulden. Genau kriege ich es nicht mehr zusammen. Ich glaube, bei uns galt die Anweisung, diese Schreiben an die Verwaltung weiterzuleiten. Ist aber schon ein paar Jährchen her.

    Ferner hat in BW jemand Mahnbescheide gegen alle möglichen Richter und anderen Gerichtspersonen beantragt in Höhe von 900.000 Euro und ein paar zerquetschten, wenn ich mich recht entsinne.

    Eine Kollegin von mir hat mal eine Klage von einem Querulanten bekommen, glücklicherweise mit PKH-Antrag, so dass das Ganze im Sande verlief.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die einzige Art Querulant bei meiner Arbeit ist in der Regel ein "Reichsbürger".

    Dafür bietet sich das Urteil des VG Frankfurt (Oder) Az: 7 K 626/10 an.

    Es gab noch eine ähnliche Entscheidung vom FG BaWü, aber die finde ich nicht.

    Reichsbürger lassen sich leicht kaltstellen.
    Einfach eine Aktenvermerk anbringen, dass die Eingabe nicht bearbeitet werden kann, da der Absender den Bearbeiter als nicht legitimiert betrachtet.

  • Wenn das Vollstreckungsgericht belästigt wird, dürfte die ZPO gelten. Nach § 56 ZPO kann m.W. das Gericht eine amtsärztliche Untersuchung der Prozessfähigkeit anordnen. Mal die Rechtsprechung dazu ansehen.

  • Wenn das Vollstreckungsgericht belästigt wird, dürfte die ZPO gelten. Nach § 56 ZPO kann m.W. das Gericht eine amtsärztliche Untersuchung der Prozessfähigkeit anordnen. Mal die Rechtsprechung dazu ansehen.

    Und damit eine weitere unendliche Geschichte lostreten? Nee, lass' ma'...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn ein umfassende Betreuung eingerichtet ist und der Betroffene für Behörden- und sonstige rechtliche Angelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, sehe ich nicht mehr, wie er rechtlich Erhebliches vortragen kann. Das gilt nur in seiner eigenen Betreuungssache nicht.

    Wieso ?
    Entmündigung gibts nicht mehr.

    Ich habe das in solchen Fällen dann so gehandhabt, dass ich dem Betreuer das Schreiben geschickt habe und angefragt habe, ob das Rechtsmittel oder was auch immer zurückgenommen wird. Aber irgendwie bearbeiten müssen wir das schon, das sehe ich wie Steinkauz.

  • uns hat ein Nörgler eine CD mit seinen Weisheiten (oder was auch immer) geschickt. Nur hat die keiner geöffnet, weil alle Schiss hatten, dass da noch ein kleines Extra drauf ist :cool:

  • Man schüttelt staunend den Kopf, was es alles wo gibt... :eek::D

  • Hach, das ist ja nicht so, als wenn wir mit einem Querkopp mit eigener Homepage nicht dienen könnten. Den gibt es daneben bei uns auch noch, ebenso wie einen aus Fernost von ca. 1,50 m Größe, der hier alle kirre macht. Den besagten Homepage-Link habe ich schon einmal eingestellt - nomen est omen: http://www.richterschreck.de

    Manchmal bin ich geneigt zu fragen: In welcher Gegend lebst du hier eigentlich?!...

    [x] verschiedene Farben
    [x] sinnlose Unterstreichungen
    [x] zwischendurch auch mal gerne kursiv/fett
    [x] verschiedene Schriftgrößen /-arten

    da braucht man sich inhaltlich gar nicht erst mit befassen

  • Hach, das ist ja nicht so, als wenn wir mit einem Querkopp mit eigener Homepage nicht dienen könnten. Den gibt es daneben bei uns auch noch, ebenso wie einen aus Fernost von ca. 1,50 m Größe, der hier alle kirre macht. Den besagten Homepage-Link habe ich schon einmal eingestellt - nomen est omen: http://www.richterschreck.de

    Manchmal bin ich geneigt zu fragen: In welcher Gegend lebst du hier eigentlich?!...

    Boah, warn einen doch wenigstens vor - jetzt flimmerts mir vor den Augen...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Nach der bei Demharter (§ 1 RN 39) zitierten Entscheidung des KG, JFG 13, 267, können Eingaben von Querulanten nach vorheriger Verwarnung ungelesen zu den Akten genommen werden.

    Hat die Eingabe zudem einen beleidigenden oder herausfordernden Inhalt, muss sie sachlich nicht bearbeitet werden. Aus dem Strafbereich gibt es hierzu mehrere Entscheidungen:

    Der Leitsatz 2 des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. 5. 1973 - 1 Ws 143/73 = NJW 1973, 1658, lautet:

    „Ein Antrag, der wegen seines beleidigenden oder herausfordernden Inhalts nicht den Mindestanforderungen entspricht, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, ist unzulässig und sachlich nicht zu bearbeiten.“

    Die Begründung des KG im Beschluss vom 19. 8. 1968 - 2 VAs 39/68 - = NJW 1969, 151, lautet:

    „Wenn das Gesetz einem Staatsbürger das Recht gibt, sich mit einem Antrag an das Gericht zu wenden, so will es ihm Gelegenheit bieten, seine Rechte wahrzunehmen, nicht aber die Verteidigung eigener Rechte lediglich als Vorwand für die Verletzung des rechtlich geschützten Bereichs anderer, insbesondere ihrer Ehre, zu benutzen. Enthält ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein in sachlicher Form gehaltenes Vorbringen, sondern vorwiegend Verunglimpfungen und Beleidigungen des Antragsgegners, so liegt darin, von der groben Ungehörigkeit gegenüber dem Gericht abgesehen, das Eingeständnis, dass sich sachlich gegen die beanstandete Maßnahme nichts einwenden lässt und die Beschimpfung des Antragsgegners der wesentliche Zweck ist, der mit der Eingabe verfolgt wird. Ein solcher Antrag ist unzulässig.“

    Das OLG Stuttgart führt im Beschluss vom 15.03.2002 - 1 Ws 41/02 - = Die Justiz 2002, 553 = BeckRS 2002 30247182 (+ juris) aus:

    „Mit einer grob beleidigenden Eingabe macht ein Antragsteller deutlich, dass der wesentliche Zweck seines Vorbringens die Beschimpfung anderer ist; ein solcher Missbrauch steht nicht mehr unter dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Schutz des Verfahrensgrundrechts auf umfassenden Rechtsschutz (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1658; KG NJW 1969, 151; Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 171 Rdnr. 7; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage, § 171 Rdnr. 1; Krehl in HK, StPO, 3. Auflage, § 171 Rdnr. 3; Solbach DRiZ 1979, 181). Derartige grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie kein ernsthaftes inhaltliches Anliegen enthalten, sind nicht sachlich zu bearbeiten, sondern als unzulässig zu behandeln (vgl. BVerfGE 2, 225, 229; OLG Karlsruhe a.a.O.)..“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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