Ich bin ein wenig verwirrt: Folgendes Problem:
Der Verwalter ist selbst Käufer. Kann der Verwalter selbst die erforderliche Verwalterzustimmung erteilen?
Ich bin ein wenig verwirrt: Folgendes Problem:
Der Verwalter ist selbst Käufer. Kann der Verwalter selbst die erforderliche Verwalterzustimmung erteilen?
Kommt auf die Verwalterbestellung an. Im Regelfall dürfte er wegen § 181 BGB wohl nicht selbst die Zustimmung erteilen.
Er kann selbst zustimmen, da § 181 BGB nicht anwendbar ist (MüKo, BGB, Rdnr. 13 zu § 12 WEG, unter Verweis auf KG, Beschluss vom 03.02.2004, 1 W 244/03).
Er kann selbst zustimmen, da § 181 BGB nicht anwendbar ist (MüKo, BGB, Rdnr. 13 zu § 12 WEG, unter Verweis auf KG, Beschluss vom 03.02.2004, 1 W 244/03).
Sehr gut!! Vielen Dank!! Dann werde ich die Verwalterzustimmung gleich in den Kaufvertrag mitaufnehmen.
Kann man auch anders sehen, vgl. LG Hagen in Rpfleger 2007,19 (mit Anm).
siehe auch die Beiträge hier.
Das Gutachten des DNotI, Abrufnummer: 112064, vom 28.10.2011 mit Änderungs-Datum: 07.11.2011 kommt zu dem Ergebnis:
…“Angesichts der nicht abschließend geklärten Rechtslage und im Hinblick darauf, dass eine Veräußerung ohne wirksame Zustimmung unwirksam ist (statt aller Bärmann/Klein, WEG, § 12 Rn. 43) und auch nicht durch Grundbucheintragung geheilt werden kann, ist allerdings mit Blick auf die nicht gänzlich vernachlässigbaren Gegenstimmen im Einzelfall zu erwägen, die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung einzuholen…“
Beim Erwerb gilt dies mE noch eher (s. vorstehenden Link).
OLG Hamm vom 05.09.2013 (I-15 W 303/13) sieht insoweit kein Problem und lässt eine Zustimmung des am Kauf beteiligten Verwalters ausreichen.
OLG Hamm vom 05.09.2013 (I-15 W 303/13) sieht insoweit kein Problem und lässt eine Zustimmung des am Kauf beteiligten Verwalters ausreichen.
Gibt es zu der obigen Entscheidung auch eine Fundstelle?
Eine Suche bei juris und NRW-E erbrachte keine Treffer.
OLG Hamm vom 05.09.2013 (I-15 W 303/13) sieht insoweit kein Problem und lässt eine Zustimmung des am Kauf beteiligten Verwalters ausreichen.
Gibt es zu der obigen Entscheidung auch eine Fundstelle? Eine Suche bei juris und NRW-E erbrachte keine Treffer.
Ob die Entscheidung veröffentlicht wurde, weiß ich nicht. Da Du sie nicht gefunden hast, vermutlich nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung über eine Beschwerde, die gegen eine von mir erlassene Zwischenverfügung (unter Berufung auf die o.g. Entscheidung des LG Hagen) eingelegt worden war. Bei Interesse schick mir ggf. eine Fax-Nr. per pN, dann kann ich Dir die Entscheidung ggf. zufaxen (am Montag)! Schönes Wochenende!
PN ist unterwegs !
OLG Hamm vom 05.09.2013 (I-15 W 303/13) sieht insoweit kein Problem und lässt eine Zustimmung des am Kauf beteiligten Verwalters ausreichen.
Könnte ich die Entscheidung auch bitte bekommen?
Wie würdet Ihr den Fall sehen, wenn der Erwerber gleichzeitig der alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Verwalter-GmbH ist.
mE kein Problem
Ganz so unproblematisch sehe ich die Sache nicht. Bei der Zustimmung des Verwalters handelt es sich idR um eine Stellvertretung der Wohnungseigentümer (s. Hügel im BeckOK BGB, Stand, 01.02.2017, § 12 WEG RN 7). Gelangt man zu der Ansicht, dass die Zustimmung unter den Normzweck des § 181 BGB fällt, müssten also die Wohnungseigentümer den Verwalter im Verwaltervertrag vom Verbot des Insichgeschäfts befreit haben; s. hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post604904
Ob der Normzweck greift, wird unterschiedlich beurteilt. Meine im Bezugsthread geäußerte Ansicht wird z. B. BeckOK/Hügel, aaO, unter Hinweis auf LG Hagen, RNotZ 2007, 349; Böttcher,NJW 2008, 2094; Bärmann/Suilmann Rn. 27; Riecke/Schmid/Schneider Rn. 82 (und Angabe der Gegenansicht: KG, DNotZ 2004, 391; BayObLG NJW-RR 1986, 1077) geteilt.
Zuzugeben ist allerdings, dass die obergerichtliche Rechtsprechung, darunter das OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013, 15 W 303/13
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130905.html, dies anders sieht.
Zum Interessenkonflikt in ähnlichen Fällen s. z. B. BGH, BGH, Beschluss vom 27. 2. 1980, V ZB 15/79 = BGHZ 77, 7/8; BayObLG, Beschluß vom 09.02.1995, 2Z BR 109/94 = DNotZ 1996, 50/52 unter Hinweis auf BayObLGZ 1913, 22 und; KG, JFG 2, 286
Zuzugeben ist allerdings, dass die obergerichtliche Rechtsprechung, darunter das OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013, 15 W 303/13
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130905.html, dies anders sieht.
Dieser Ansicht folge ich.
Ich habe den umgekehrten Fall:
Der Verwalter veräußert seine Wohnung. Wenn ich davon ausgehe, dass kein § 181 BGB vorliegt und er zustimmen kann:
Ist in dem Abschluss des KV selbst bereits die konkludente Zustimmung zu sehen oder muss er diese noch ausdrücklich erklären ?
Nein, sehe ich nicht so. Er tritt als Privatperson auf und nicht als Verwalter und nach dem Leitsatz der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22.08.1984 kann ein entsprechender Passus in den Kaufvertrag aufgenommen werden, was der Notar wohl da eher nicht gemacht hat.
Einerseits ist es unlogisch anzunehmen, dass die selbe Person als Eigentümer mit dem Verkauf einverstanden ist,
aber als Verwalter dem Verkauf widerspricht. Demzufolge läge eine konkludente Zustimmung vor.
Andererseits kann er sich aber als Vertreter der Eigentümer-Gemeinschaft die (spätere) Zustimmung auch vorbehalten,
weil er die Vermögensverhältnisse der Erwerber noch nicht abschließend geprüft hat.
Wenn ich sicher gehen will, dass die Umschreibung nicht schwebend unwirksam ist,
würde ich die zweite Auffassung bevorzugen.
Ich sehe aber auch das schon erwähnte Problem, dass der Veräußerer in der Urkunde wohl ausdrücklich im eigenen Namen (für sich) aufgetreten ist und nicht als Verwalter. Nach meiner Auffassung mach es schon ein Unterschied, ob und im welchen Namen jemand eine Erklärung abgibt.
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