Guten Morgen, ich hänge mich mit meinem Fall mal an.
Die Eigentümerin des Hofes ist nicht befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Lt. NEV sind Nacherben die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“, Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben entspr. gesetzlicher Erbfolge. Weiterhin ist Testamentsvollstreckung angeordnet und der TVV eingetragen.
Nun treten in der Urkunde die Vorerbin, der TV sowie der Sohn A als „Erwerber“ und der Sohn B auf und übertragen unentgeltlich den Hof auf Sohn A. Es wird allseits bewilligt und beantragt den NEV zu löschen.
Es wird an keiner Stelle der Urkunde gesagt, dass A und B gemeinschaftliche Abkömmlinge von Voreigentümer und Vorerbin sind und auch nicht, ob sie die einzigen „gemeinschaftlichen Abkömmlinge" sind, es wird nur darauf hingewiesen, dass B keine Abkömmlinge hat.
Ich hab nun nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.09.2018 (20 W 197/18) vor dem Notar im Rahmen der ZwVfg Folgendes aufzugeben:
- Vorerbin hat eidesstattlich zu versichern, dass A und B die einzigen gemeinschaftlichen Abkömmlinge sind.
- B hat eidesstattlich zu versichern, dass er keine Abkömmlinge hat.
- Für die Anhörung etwaiger weitere unbekannter gemeinschaftlicher Abkömmlinge ist ein Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen, der den Inhalt des Übertragsvertrags genehmigt und dies betreuungsgerichtlich zu genehmigen ist.
Korrekt?
Ich danke Euch!