Grundsteuer nur für Grundstücksteile

  • Die Gemeinde möchte gerne die Zwangsversteigerung betreiben, hat dabei aber ein Problem.
    Das Grundstück besteht aus 4 Flurstücken. Für eine Teilfläche eines Flurstücks ist Grundsteuer A zu erheben, für den anderen Teil des Flurstücks und die anderen 3 Flurstücke wird Grundsteuer B erhoben. Nach Angaben der Gemeinde haftet das Teilflurstück, für das Grundsteuer A erhoben wird, nicht für die Grundsteuer B, und die mit Grundsteuer B belasteten Flächen haften nicht für die Grundsteuer A. Kann die Zwangsversteigerung des Gesamtgrundstücks beantragt werden?
    Noch blöder wäre der Fall wohl, wenn die Grundsteuer A oder B gezahlt wäre.

  • Betrieben werden kann auf jeden Fall komplett in Rang 5. Wie man hier aufgrund der nicht selbständigen Flur- = Grundstücke auf Rang 3 kommt, hab ich noch nicht überlegt.

    Oder muss man es sich gar nicht so schwer machen? Da die Flurstücke offensichtlich ein Grundstück im Rechtssinne sind, das nur insgesamt versteigert werden kann, wäre Rang 3 insgesamt gegeben.
    Selbst bei der Verteilung würde man doch hier keine Unterscheidung zwischen den Flurstücken vornehmen.

    Das ist jetzt aber ins Blaue hinein gedacht.

  • Ich staune, dass eine öffentliche Grundstückslast nicht das ganze Grundstück, sondern nur Grundstücksteile betreffen kann. Nach § 2 GrdStG ist Steuergegenstand der Grundbesitz, also u.a. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). Im Bewertungsgesetz heißt es in § 70:

    § 70 Grundstück
    (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

    Bisher kannte ich den Fall, dass der Grundstücksbegriff steuerrechtlich dahingehend abweichen kann, dass hier mehrere Grundstücke im Rechtssinne (also nach BGB, GBO) als "Grundstück" gelten. Dass auch umgekehrt ein einheitliches Grundstück im Rechtssinn aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und also mehreren Steuergegenständen bestehen kann, begegnet mir hier zum ersten Mal.

    Muss man diesen Fall nun so behandeln wie etwa eine Grundschuld, die ursprünglich an einem Grundstück bestellt war, das aber dann mit einem anderen Grundstück vereinigt (und anschließend womöglich die Flurstücke verschmolzen) wurde(n)? Wäre dies also ein Fall, der entsprechend BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 23/05, zu behandeln ist?

  • Die Gemeinde möchte gerne die Zwangsversteigerung betreiben, hat dabei aber ein Problem. Das Grundstück besteht aus 4 Flurstücken. Für eine Teilfläche eines Flurstücks ist Grundsteuer A zu erheben, für den anderen Teil des Flurstücks und die anderen 3 Flurstücke wird Grundsteuer B erhoben. Nach Angaben der Gemeinde haftet das Teilflurstück, für das Grundsteuer A erhoben wird, nicht für die Grundsteuer B, und die mit Grundsteuer B belasteten Flächen haften nicht für die Grundsteuer A. Kann die Zwangsversteigerung des Gesamtgrundstücks beantragt werden?

    Da die Flurstücke offensichtlich ein Grundstück im Rechtssinne sind, das nur insgesamt versteigert werden kann, wäre Rang 3 insgesamt gegeben. Selbst bei der Verteilung würde man doch hier keine Unterscheidung zwischen den Flurstücken vornehmen. Das ist jetzt aber ins Blaue hinein gedacht.

    Ich würde genauso denken, Hauptsache Rang 3.


    Gegen eine Anordnung hinsichtlich des Gesamtgrundstücks wegen der Forderungen in Rangklasse 3 hätte ich ebenfalls keine Bedenken.

    Noch blöder wäre der Fall wohl, wenn die Grundsteuer A oder B gezahlt wäre.


    Genau. Dann wirds richtig blöd. Aber darüber kann man dann ja nachdenken, wenn es soweit ist ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Noch blöder wäre der Fall wohl, wenn die Grundsteuer A oder B gezahlt wäre.

    Genau. Dann wirds richtig blöd. Aber darüber kann man dann ja nachdenken, wenn es soweit ist ;).

    Also erst im Zuschlagsverkündungstermin, wenn der durchtriebene Schuldner die kleinste Grundsteuerforderung, lastend nur an einem Flurstück, abgelöst hat?

  • Ich hänge hier mal meinen Problemfall an:

    Im Grundbuch war ursprünglich das Grundstück 1 eingetragen. Es wurde in 2004 zerlegt in die Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3.

    Die Vollstreckungsstelle der Gemeinde beantragt per Ersuchen mit der Bescheinigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen die Zwangsversteigerung wegen Grundsteuern in der Rangklasse 3 in das Grundstück bestehend aus den 3 vorgenannten Flurstücken. Die Grundsteuerforderung besteht allerdings nur bezüglich des Flurstücks 1/1.

    Ist denn die Anordnung in das "Gesamtgrundstück" hier überhaupt möglich?

  • Es handelt sich um ein Grundstück unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis, das (mittlerweile) aus mehreren Flurstücken besteht

    es wird der Anspruch der öffentlichen Hand auf Zahlung der Grundsteuer geltend gemacht.
    Es handelt sich um eine öffentliche Last "des" Grundstücks; der Anspruch landet in der Rangklasse 3

    also m.E. ja

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • sehe ich auch so.

    Anders wäre es nach erfolgter Teilung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!