Anfechtung der Annahme

  • Die Frage ergibt sich gar nicht, wenn du nicht auf eine Gebrauchmachung bestehst, denn dann ist die Ausschlagungserklärung mit Zugang an die gesetzliche Vertreterin wirksam geworden ;)

    Somit kommt es nur drauf an ob der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung noch in der Frist gestellt wurde.

    Darauf kommt es dem Gesetz nach nicht an. Von der Genehmigung ist als Wirksamkeitserfordernis Gebrauch zu machen, sie also dem Nachlassgericht mitzuteilen. Eine andere Ansicht findet durch das Gesetz keine Unterstützung.


  • Frage: Ist das örtlich unzuständige Nachlassgericht zur fristwahrenden Empfangnahme der familiengerichtlichen Genehmigung überhaupt berechtigt?

    Nein ist es nicht. Als Ausnahmemöglichkeit fiele mir nur das Ersuchen des Nachlassgerichts an das Wohnsitzgericht, die Genehmigungserklärung in Empfang zu nehmen, ein. Allerdings weiß ich nicht, ob das rechtlich tragbar ist.

    Und der gesetzliche Vertreter müsste reichlich Eigeninitiative zeigen, denn während des Genehmigungsverfahrens ist ja schon klar, dass eine fristwahrende Einreichung der Genehmigungserklärung beim Nachlassgericht kaum möglich sein wird (im Ausgangsfall).

  • Ein anderer Gedanke am Rande:
    Ich meine hier im Forum einmal gelesen zu haben, dass Gebrauchmachen nicht zwingend die Übersendung des Beschlusses bedeutet. Eine Form ist für das Gebrauchmachen nicht vorgeschrieben. Sie hätte also beim Nachlassgericht anrufen und damit von der Genehmigung Gebrauch machen können. Damit wäre zumindest das Argument der Unmöglichkeit entkräftet.

  • Die Frage ergibt sich gar nicht, wenn du nicht auf eine Gebrauchmachung bestehst, denn dann ist die Ausschlagungserklärung mit Zugang an die gesetzliche Vertreterin wirksam geworden ;)

    Somit kommt es nur drauf an ob der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung noch in der Frist gestellt wurde.


    .... über die "Berliner Schule" wurde schon an anderer Stelle ausgiebig diskutiert.

  • Da wir hier bei einem Ein- und nicht bei einem Zweiseitigen Rechtsgeschäft sind, greifen deine gesetzlichen Vorschriften nicht ;)

    Wo hast du in diesem Thread etwas über zweiseitige Rechtsgeschäfte gefunden? Bei allem gebührenden Respekt, aber man sollte dem anderen keine nicht gefallenen Worte in den Mund legen.

    Dass es sich bei der Ausschlagungserklärung um eine einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist jedem Grundstudenten bekannt. Das so viele Diplom-Rechtspfleger die Mitteilung der Genehmigung an das Nachlassgericht nicht für erforderlich betrachten, ist für mich unverständlich.

    Gerne streite ich bei der Frage, von wem die Erteilung der Genehmigung an das Nachlassgericht mitzuteilen ist, keinesfalls aber darüber, dass es mitzuteilen ist (RG 118, 145).

    "Die Frage ergibt sich gar nicht, wenn du nicht auf eine Gebrauchmachung bestehst, denn dann ist die Ausschlagungserklärung mit Zugang an die gesetzliche Vertreterin wirksam geworden ;)

    Somit kommt es nur drauf an ob der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung noch in der Frist gestellt wurde."

    Völlig auf das Gebrauch machen von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht zu verzichten, ist rechtlich nicht tragbar.

  • Ein Hinweis, dem nur zugestimmt werden kann. Deshalb wird diese Auffassung in der Literatur wohl nur von Zorn/Sonnenfeld vertreten und auch nur in einer obergerichtlichen Entscheidung (LG Berlin, Az. habe gerade nicht zur Hand) zum Ausdruck gebracht.

    Bedauerlicherweise teilen verschiedene Familiengerichte dem gesetzlichen Vertreter in nämlichen Fällen mit, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses nichts mehr zu veranlassen sei. Dabei wird verkannt, dass letztlich nicht das Familiengericht über einen Erbscheinsantrag zu entscheiden hat, sondern das Nachlassgericht. Wenn dieses in dieser Frage eine andere - aus meiner Sicht die zutreffende - Auffassung vertritt und nicht von der familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht wurde, sieht es nicht gut aus für das Kind. Und für den Kollegen im Familiengericht möglicherweise auch nicht.

    Besonders krass wird es, wenn die Rechtsauffassung an die jeweilige Situation angepasst wird: wenn vom gesetzlichen Vertreter - aus welchen Gründen auch immer - kein Gebrauch von der Genehmigung gemacht wurde, wird vom Familiengericht die Zorn/Sonnenfeld'sche Meinung vertreten, selbst wenn die rechtskräftige Entscheidung sogar noch mit dem ausdrücklichen Hinweis übersandt wurde, dass man dem Nachlassgericht hiervon Mittelung machen müsse, wenn man weiterhin meint, dass die Erbausschlagung im Interesse des Kindes sei....

    Ich habe leider kürzlich auch ein Nachlassgericht erlebt, das bei Erbausschlagungen gem. § 344 Abs. 7 FamFG dem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt hat, dass zwar eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, aber hiervon nicht Gebrauch gemacht werden müsse; zumindest vom Nachlassgericht hätte ich eine korrekte Einordnung der Rechtslage erwartet.

  • Ich möchte hier zu dem Themenkreis noch einmal nachfragen (Akte einer Koll.), wie es die Familienrpfl. handhaben, wenn der Antrag auf Genehmigung nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eingeht und wie die Koll. im Nachlass mit der daraufhin erteilten Genehmigung umgehen.

    Hier hat die KM am letzten Tag der Frist die Ausschlagung vor dem Wohnsitzgericht erklärt. Todestag, Tag Kenntnis vom Erbfall und Tag der Beurkundung sind in der Erklärung enthalten. Der Koll. im NL Gericht verfügt, Vorlage an Fam.Gericht im Hause am Tag der Beurkundung. Die GS macht drei Tage später einen Abfertigungsvermerk drauf und gibt es weiter. Da war die Frist schon weg.

    Ich habe nichts unter den von mir verwendeten Suchbegriffen im Forum gefunden. Evt. gibt es da was dazu? Die Koll. im Hause hatten alle so etwas noch nicht, da wir in diesen Fällen die KM mit der Erklärung sofort in die Fam.Abteilung schicken und dann die rk Genehmigung am Tag der Erteilung abholen lassen, damit sie sofort beim NL Gericht eingereicht werden kann. (Sofern es die räumliche Entfernung zulässt, das war schon besprochen).

    In diesem Verfahren wäre diese Handhabung möglich gewesen, die beiden Gerichte liegen nicht sehr weit voneinander.

  • Wenn das Wohnsitzgericht die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist entgegennimmt und die Erklärung aber erst nach Ablauf der Frist beim Nachlassgericht eingeht, hindert dies nicht die Wirksamkeit der Erklärung. Ich verstehe die Kommentierung zu § 1945 BGB so, dass innerhalb der Frist zumindest die Weiterleitung an das Nachlassgericht erfolgen muss. In deinem Fall müsste das Wohnsitzgericht, das die Erklärung protokolliert, am selben Tag die Weiterleitung an das Nachlassgericht verfügen und die Verfügung ausgeführt werden.

    In Bezug auf die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung darf die Frist als gehemmt angesehen werden, wenn bei der Protokollierung durch das Wohnsitzgericht der entsprechende Antrag direkt aufgenommen und um Weiterleitung gebeten wird. Die Antragstellerin hat keinen Einfluss darauf, wann der Antrag beim Familiengericht (in deinem Fall im gleichen Hause) eingeht. Daher sind die Vorschriften über die Fristhemmung wegen höherer Gewalt entsprechend anzuwenden.

    Am gleichen Tage, an dem die rechtskräftige Ausfertigung der familiengerichtliche Genehmigung der Kindesmutter zugestellt wird, muss die Ablieferung (also das Gebrauch machen) beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Andernfalls wäre die Ausschlagungsfrist abgelaufen. Daher ist in der Tat die persönliche Aushändigung am Morgen zweckmäßig, damit die Kindesmutter im Laufe des Tages noch das zuständige Nachlassgericht aufsuchen kann.

  • OK, höhere Gewalt, das war das Stichwort.
    Wenn ich also die Zeit von der Beurkundung bis zum Eingang des Antrages beim Fam Gericht vernachlässige, bleiben genau ein Tag Frist.
    Da die rk. Genehmigung erst drei Tage nach der ZU an die KM beim zuständigen NL-Gericht einging ist die Frist trotzdem weg.

    Danke,,schönen Abend

  • Nach meiner Ansicht ist die Ausschlagungsfrist auch dann gehemmt, wenn der "Antrag" auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung verspätet gerichtsintern an das Familiengericht weitergeleitet wird, da jedenfalls ein Eingang beim Amtsgericht vorliegt und ein interner Zugang an die zuständige Abteilung vom Gesetz nicht gefordert wird. Zudem bildet die unterlassene eilbedürftige Weiterleitung als solche wiederum einen fristhemmenden Tatbestand der "höheren Gewalt".

    Zur Frage der Gebrauchmachung der Genehmigung bei Erbausschlagungen verweise ich auf meinen in diesen Tagen in Heft 12/2014 des Rpfleger erschienenen Erbrechtsübersichtsaufsatz (Rpfleger 2014, 641-657), in welchem auf S. 642 auf diese Problematik eingegangen wird. Aufgrund der das Erfordernis der Gebrauchmachung bejahenden Entscheidungen des OLG Celle (Rpfleger 2013, 456) und des OLG Koblenz (Rpfleger 2014, 319) kann die Diskussion über die besagte Mindermeinung nach meiner Ansicht nunmehr als erledigt betrachtet werden.

  • Ich springe Chrysanthes da mal zur Seite und wende ein, dass sich die Mindermeinung trotz der obergerichtlichen Entscheidungen aus Celle und Koblenz immer noch (gut) vertreten lässt und die Diskussion nicht einfach für beendet erklärt werden sollte. Aber das nur am Rande.

    Aber zum Thema "Höhere Gewalt" hätte ich da auch einen (leider wie immer) realen Fall und eine Frage:

    Fall:
    Eine Betreuerin mit dem dafür notwendigen Aufgabenkreis erklärt beim Notar die Erbausschlagung für einen Verwandten des Betreuten.

    Der Notar reicht das Original der Ausschlagungserklärung der Betreuerin für den Betreuten ausdrücklich (nur) beim Betreuungsgericht mit der Bitte um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ein.

    Betreuungsgericht und Nachlassgericht sind beim gleichen Amtsgerichts angesiedelt. Das Anschriftenfeld des notariellen Schreibens lautet "An das Amtsgericht Beispielstadt - Betreuungsabteilung -, zum Betreuungsaktenzeichen 1 XVII 234/14, Str., Hausnummer, PLZ, Ort."

    In dem Anschreiben heißt es sinngemäß "überreiche ich Ihnen anliegend die Ausschlagungserklärung der Betreuerin mit der Bitte um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung".

    Weder erfolgt eine Weiterleitung der Ausschlagungserklärung vom Betreuungsgericht an das Nachlassgericht, noch "meldet" sich der Notar beim Nachlassgericht.

    Das Nachlassgericht erfährt von der Ausschlagungen der Betreuerin für den Betreuten erst, als das Betreuungsgericht dem Nachlassgericht Mitteilung von der dort erteilten Genehmigung macht. Zu diesem Zeipunkt ist die Ausschlagungsfrist schon lange abgelaufen und es liegt zu diesem Zeitpunkt beim Nachlassgericht immer noch keine Ausschlagungserklärung vor. (Auch liegt keine Gebrauchmachung der Genehmigung durch die Betreuerin vor, aber das nur am Rande (da es darauf m. E. nicht ankommt (s. o.) und mir es nur um den Aspekt, geht, ob, neben dem Notar, auch das Gericht was falsch gemacht hat)).

    Nach meiner Ansicht kommt es auf die erteilte Genehmigung gar nicht mehr an, da mangels rechtzeitiger Ausschlagungserklärung ggü. dem Nachlassgericht gar keine wirksame Ausschlagung innerhalb der Frist und der richtigen Form vorliegt. Auch liegt nach meiner Ansicht aufgrund des eindeutigen Schreibens des Notars auch kein Fall "höherer Gewalt", sondern ggf. vielmehr ein Haftpflichtschaden beim Notar vor.

    Besser wäre sicherlich gewesen, wenn das Betreuungsgericht beim Eingang der Originalauschlagungserklärung dort den Notar auf seinen Fehler hingewiesen oder die Erklärung an das Nachlassgericht weitergeleitet hätte, allerdings kann m. E. dennoch der Notar nicht seinen Fehler verdecken, in dem er auf ein ungeschicktes Verhalten des Betreuungsgerichts verweist.

    Hätte gerne Bestätigungen zu meiner Ansicht oder gern auch Gegenansichten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ist Fristhemmung nicht gleich Fristhemmung?

    kommt es nicht darauf an, dass Ausschlagung und Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen?

  • Ist die Frist während des Genehmigungsverfahrens nicht auch dann gehemmt , wenn die Ausschlagung erst hinterher dem NLG vorgelegt wird?

    Zu der eigentlich gestellten Frage: War für das Betreuungsgericht denn überhaupt ersichtlich, dass das NLG kein Exemplar der Ausschlagung bekommen hat?

    Abgesehen davon denke ich, dass die Anfechtung begründet ein dürfte, wenn die Frist tatsächlich versäumt sein sollte. Denn die Betreuerin hat die Ausschlagung fristgerecht erklärt und durfte sich darauf verlassen, dass jetzt alles seinen korrekten Gang geht.

  • Was heißt "hinterher"?

    Wenn "hinterher" zeitlich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist liegt, dann ist die Frist nunmal rum.

    Beispiel:
    Kenntnis von Grund und Anfall der Erbschaft an den Betreuten in Bezug auf Betreuten und Betreuerin am 01.08.2014.
    Ausschlagungsfrist endet grds. (ohne Hemmung) 6 Wochen später am 12.09.2014.
    Ausschlagung erfolgt beim Notar am 05.09.2014.
    Von den 6 Wochen sind zum Zeitpunkt der Auschlagung also schon ohne Hemmungseintritt 5 Wochen der Ausschlagungsfrist verstrichen.
    Am 05.09.2014 geht der "Antrag" des Notar auf Genehmigung der Ausschlagung beim Betreuungsgericht ein. Ab diesem Tag ist, zugegeben, die Frist gehemmt.
    Am 12.09.2014 erteilt das Betreuungericht die Genehmigung und händigt diese (von mir aus auch mit Rechtskraftvermerk) am gleichen Tag der Betreuerin aus, so dass sie Gebrauch machen könnte und weist diese auf die Notwendigkeit der Gebrauchmachung hin. Da zwischen "Antrag" auf Genehmigung und deren Erteilung eine Wochen Bearbeitungszeit vergangen ist, verlängert sich das Ende der Ausschlagungsfrist auf den 19.09.2014.
    Am 14.09.2014 erfährt das Nachlassgericht von einer erteilten Genehmigung und fordert sich die Betreuungssakte an.
    Am 20.09.2014 erhält das Nachlassgericht die Betreuungsakte und nimmt Kenntnis vom Vorgang. Eine Ausschlagungserklärung ggü. dem Nachlassgericht liegt immer noch nicht vor (geschweige eine Gebrauchmachung der Genehmigung durch die Betreuerin).
    M. E. ist, trotz zwischenzeitlicher Fristhemmung, die Ausschlagungsfrist abgelaufen.


    Sicherlich konnte (mal abgesehen davon, dass sie trotz Hinweis des Betreuungsgerichts keinen Gebrauch von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht hat) die Betreuerin davon ausgehen, dass der Notar (wenn er denn zu mehr als der Beglaubigung der Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung beauftragt war) alles richtig machen wird. Wenn der Notar hier jedoch m. E. einen Fehler gemacht hat, bescherrt dies dem Betreuten (vertreten durch die Betreuerin) aber noch lange keinen Anfechtungsgrund. Welcher sollte das auch sein? Inkompetenz des Notar ist m. E. keiner. Die eigene Inkompetenz der Betreuerin erst recht nicht.

    Vielmehr dürfte es sich um einen Regreßfall für den Notar (und bzgl. des Nichtgebrauchmachens der Genehmigung) und für die Betreuerin handeln.

    Oder sieht das jemand unter Beachtung der obigen Daten doch noch anders?

    Vielen Dank für die bisherigen Rückmeldung weit außerhalb der Dienstzeit.:daumenrau

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (10. Dezember 2014 um 23:01)

  • Wenn der Notar hier jedoch m. E. einen Fehler gemacht hat, bescherrt dies dem Betreuten (vertretern durch die Betreuerin) aber noch lange keinen Anfechtungsgrund. Welcher sollte das auch sein?

    Der Irrtum darüber, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Aber mit den jetzt nachgelieferten Daten wird das schwierig, da die Betreuerin innerhalb der Frist erfahren hat, dass noch nicht alles erledigt war.

  • Der Irrtum bereits wirksam ausgeschlagen zu haben, ist aber doch m. E. kein beachtlicher, Erklärungs-, Inhalts-, Motiv- oder Eigenschaftirrtum oder doch? Stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch?

    (Mal abgesehen davon, dass der Betreuerin durch Hinweis des Betreuungsgerichts bekannt war, dass zur Wirksamkeit der Ausschlagung u. a. auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts beim Nachlassgericht vorzulegen ist, und sie dies trotz Hinweis unterlassen hat).

    Da mir die Akte zuhause naturgemäß nicht vorliegt, habe ich die Daten vom Sinn und zur Veranschaulichung gerade eben natürlich "erfunden". Von der zeitlichen Abfolge ist aber alles gleich.

    Die realen Daten könnte ich in den nächsten Tagen nachreichen, falls es für die Klärung meiner Frage notwendig ist.

    Und zu deiner weiteren Frage:
    Dem Betreuungsgericht muss bekannt gewesen sein, dass dem Nachlassgericht keine Ausschlagungserklärung vorlag, da es nur ein Original der Ausschlagungserklärung gibt (dafür dass die Betreuerin mehrmals die Ausschlagung erklärt hat, liegen keine Anhaltspunkt vor, und das würde ja auch kaum Sinn ergeben) und dies einzige Original vom Notar beim Betreuungsgericht eingereicht wurde. Der Notar hätte dem Betreuungsgericht m. E. durchaus eine Ausfertigung der Urkunde einreichen können, aber die Originalerklärung wäre immer beim Nachlassgericht einzureichen gewesen. Wenn das (einzige) Original jedoch dem Betreuungsgericht vorliegt, muss dem Betreuungsgericht klar sein, dass es dann nicht beim Nachlassgericht liegen kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich springe Chrysanthes da mal zur Seite und wende ein, dass sich die Mindermeinung trotz der obergerichtlichen Entscheidungen aus Celle und Koblenz immer noch (gut) vertreten lässt und die Diskussion nicht einfach für beendet erklärt werden sollte. Aber das nur am Rande. Aber zum Thema "Höhere Gewalt" hätte ich da auch einen (leider wie immer) realen Fall und eine Frage: Fall: Eine Betreuerin mit dem dafür notwendigen Aufgabenkreis erklärt beim Notar die Erbausschlagung für einen Verwandten des Betreuten. Der Notar reicht das Original der Ausschlagungserklärung der Betreuerin für den Betreuten ausdrücklich (nur) beim Betreuungsgericht mit der Bitte um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ein. Betreuungsgericht und Nachlassgericht sind beim gleichen Amtsgerichts angesiedelt. Das Anschriftenfeld des notariellen Schreibens lautet "An das Amtsgericht Beispielstadt - Betreuungsabteilung -, zum Betreuungsaktenzeichen 1 XVII 234/14, Str., Hausnummer, PLZ, Ort." In dem Anschreiben heißt es sinngemäß "überreiche ich Ihnen anliegend die Ausschlagungserklärung der Betreuerin mit der Bitte um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung". Weder erfolgt eine Weiterleitung der Ausschlagungserklärung vom Betreuungsgericht an das Nachlassgericht, noch "meldet" sich der Notar beim Nachlassgericht. Das Nachlassgericht erfährt von der Ausschlagungen der Betreuerin für den Betreuten erst, als das Betreuungsgericht dem Nachlassgericht Mitteilung von der dort erteilten Genehmigung macht. Zu diesem Zeipunkt ist die Ausschlagungsfrist schon lange abgelaufen und es liegt zu diesem Zeitpunkt beim Nachlassgericht immer noch keine Ausschlagungserklärung vor. (Auch liegt keine Gebrauchmachung der Genehmigung durch die Betreuerin vor, aber das nur am Rande (da es darauf m. E. nicht ankommt (s. o.) und mir es nur um den Aspekt, geht, ob, neben dem Notar, auch das Gericht was falsch gemacht hat)). Nach meiner Ansicht kommt es auf die erteilte Genehmigung gar nicht mehr an, da mangels rechtzeitiger Ausschlagungserklärung ggü. dem Nachlassgericht gar keine wirksame Ausschlagung innerhalb der Frist und der richtigen Form vorliegt. Auch liegt nach meiner Ansicht aufgrund des eindeutigen Schreibens des Notars auch kein Fall "höherer Gewalt", sondern ggf. vielmehr ein Haftpflichtschaden beim Notar vor. Besser wäre sicherlich gewesen, wenn das Betreuungsgericht beim Eingang der Originalauschlagungserklärung dort den Notar auf seinen Fehler hingewiesen oder die Erklärung an das Nachlassgericht weitergeleitet hätte, allerdings kann m. E. dennoch der Notar nicht seinen Fehler verdecken, in dem er auf ein ungeschicktes Verhalten des Betreuungsgerichts verweist. Hätte gerne Bestätigungen zu meiner Ansicht oder gern auch Gegenansichten.


    Das sehe ich weitestgehend auch so.

    Eine Möglichkeit des Betreuungsgerichts, das ausdrücklich an das Betreuungsgericht adressierte Original der Ausschlagungserklärung selbstständig an das Nachlassgericht weiterzuleiten, ist nicht gegeben, insbesondere nicht, wenn diese bereits Bestandteil der Betreuungsakte wurde.

    Eine Information des Notars wäre sicher sinnvoll gewesen. Jedoch muss es beim Betreuungsgericht auch gar nicht zwingend auffallen, dass ein Exemplar der Urkunde eingereicht wurde, die der Notar hätte an das Nachlassgericht senden müssen.

    Kurzum, eine Regressgefahr sehe ich nur beim Notar.

  • Meiner Meinung nach ist das kein Problem. Nachlassgericht ist das Amtsgericht als Behörde als solches. Die Erklärung ist auch beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingegangen. Die Unterscheidung in einzelne Abteilungen innerhalb des Gerichts ist eine gerichtsinterne Aufteilung ohne Aussenwirkung. Mit Eingang beim Amtsgericht ist daher die Frist gehemmt.

    Einmal editiert, zuletzt von Juergen (11. Dezember 2014 um 10:36)

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