Die Frage ergibt sich gar nicht, wenn du nicht auf eine Gebrauchmachung bestehst, denn dann ist die Ausschlagungserklärung mit Zugang an die gesetzliche Vertreterin wirksam geworden
Somit kommt es nur drauf an ob der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung noch in der Frist gestellt wurde.
Darauf kommt es dem Gesetz nach nicht an. Von der Genehmigung ist als Wirksamkeitserfordernis Gebrauch zu machen, sie also dem Nachlassgericht mitzuteilen. Eine andere Ansicht findet durch das Gesetz keine Unterstützung.