Die Rolle des Rechtspflegers auf längere Sicht?

  • @ Andreas
    Als der BDR über unseren örtlichen BDR-Funktionär per ausführlicher EMail dafür warb, an der Tagung in Bad Boll teilzunehmen, fehlte ein wesentlicher Punkt: Das Datum der Tagung.
    Auch auf der Homepage des BDR waren keine Infos zu der anstehenden Tagung.
    Das spricht Bände und ist typisch. :(

    Darüber bin ich nun verwundert.
    Auf der Startseite des Internetauftritts des BDR http://www.bdr-online.de steht - auch heute noch und schon seit langem - oben rechts das Datum der Tagung an der evangelischenAkademie.
    Weiter findet man dort einen Eintrag unter "Termine", http://www.bdr-online.de/bdr/index.php?Itemid=54

    Außerdem wurde der Termin angekündigt im Rechtspflegerblatt 3/2014 auf Seite 39, nachzulesen unter
    http://www.bdr-online.de/bdr/images/sto…tt%203-2014.pdf

    Die an alle Landesverbände des BDR versandte Mail des BDR Bund hatte folgenden Wortlaut:
    Kindschaftsrecht im Umbruch

    Tagung an der Evangelische Akademie Bad Boll vom 05. bis 07. November 2014

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    anliegend übersende ich das Tagungsprogramm für unsere diesjährige Veranstaltung in
    elektronischer Form.

    Ich bitte darum, die Veranstaltung in geeigneter Weise zu bewerben.

    Mit kollegialen Grüßen
    Mario Blödtner, Bundesgeschäftsführer

    (folgt Adresse)

    Angehängt war der Tagungsflyer, auch in diesem ist das Datum der Tagung genannt.Programm_Boll_2014_Kindschaftsrecht-im-Umbruch.pdf

    Um besser zu werden, wollen wir ja jetzt unter "Termine, Termine" einen weiteren Platz zur Terminsveröffentlichung nutzen.
    Alle anderen Verbesserungsvorschläge sind gern gesehen.

  • Das mag ja sein. Ich meine aber, die Probleme fangen früher an. Z. B. auch dort, wo sich die von der Zahl her überschaubaren Kollegen, die im BDR "voll aktiv" sind, so alles tummeln (müssen). "Müssen" deshalb, weil andere selten zu finden sind. Falls sie überhaupt Mitglied sind.

    Und ohne jetzt für oder gegen irgendwen Werbung machen zu wollen: Wo sind denn die Kollegen, die bei der nächsten Wahl sagen, die Homepage würde ich auch machen? Ganz so einfach geht das nach meinem Kenntnisstand bei den Wahlen zwar nicht, aber vom Prinzip her bedeutet eine geringe Anzahl von aktiven (!) Mitgliedern (!) auch herzlich wenig Auswahlmöglichkeit bei Personalentscheidungen aller Art, sei es im Vorstand, sei es bei der Frage, wer für den BDR z. B. auf dem alsbald anstehenden Betreuungsgerichtstag zu finden sein wird.

    Tendenziell führt eine größere Auswahl ja doch zu einer höheren Qualität. Zwar nicht zwangsläufig, aber doch tendenziell ...

    Danke, lieber Andreas. Ich komme gerade von der diesjährigen Mitgliederversammlung meines BDR-Landesverbandes. Der Vorstand hat es geschafft, immerhin um die 60 Mitglieder nach Bautzen zu locken. Im Dezember wird Sachsen Gastgeber der BDR-Präsidiumssitzung sein. Wie ich heute erfuhr, hatten sich spontan auf den ersten Aufruf ganze 3 (von weit über 300) Mitgliedern bereiterklärt, an den Vorarbeiten des Empfangs am Anreisetag mitzuwirken. Nach etlichen persönlichen Gesprächen sind es nun knapp ein Dutzend Leute, die helfend zur Hand gehen wollen.

    Auch die Frage, wer wohl nächsten September den Stand beim "Tag der Sachsen" zu betreuen bereit ist, steht noch im Raum. Es kann nicht alles an den sieben Vorstandsmitgliedern hängenbleiben, die überhaupt keine Freistellung bekommen und deren finanzielle Aufwandsentschädigung lächerlich ist, die aber trotzdem regelmäßig Zeit, Kraft und Nerven in die Verbandsarbeit investieren. (An dieser Stelle danke an alle Ehrenamtler in Bund und Ländern! Hoffentlich bekommt Ihr genug Anerkennung, um nicht hinzuschmeißen.)

  • ...
    Ob ich rechtliches Gehör gewähre, ist keine Frage von Entscheidungsschwäche, sondern der Fairness.

    ...

    Die Gewährung von rechtlichem Gehör kann aber ausufern, und das geschieht immer mehr. Paradebeispiel ist die - allerdings vom Gesetzgeber verschuldete - Anhörung von nicht antragstellenden Miterben bei Erbscheinen nach gesetzlicher Erbfolge.
    Nicht vom Gesetzgeber verschuldet ist z.B. :

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…t=Akteneinsicht

    Ein Übertreiben des rechtlichen Gehörs kann durchaus ein Ausdruck von Entscheidungsschwäche sein.


    Wo siehst du im Erbscheinsverfahren eine Ausuferung des rechtlichen Gehörs? Ist es denn undenkbar, dass der (nicht angehörte) gesetzliche Miterbe Tatsachen vortragen kann, die der Erteilung des Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge entgegenstehen?

    Hier kann ich dem Gesetzgeber beim besten Willen keinen Vorwurf machen.

  • Meine Antwort auf die Ausgangsfrage: Keine!

    Würde man die Justiz einem "Business Process Reengineering" unterziehen und sich dabei auf die Kernaufgabe der Justiz beschränken, käme niemand auf die Idee, irgendwo einen Rechtspfleger einzuplanen.

    Sicherlich könnte man hier und da noch einen Beamten des gehobenen Dienstes gebrauchen. Aber Rechtspfleger? Der wurde doch seinerzeit nur erfunden, um den Richter von Aufgaben zu entlasten, damit dieser sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren konnte. Deshalb sind Rechtspfleger für die Justiz heute nichts anderes als die Geister des Zauberlehrlings!

    Feuer frei! :cool:

  • Feuern will ich nicht.
    Kann mir aber als Alternative auch keine Richter vorstellen , die Grundschulden eintragen oder Pfändungsbeschlüsse erlassen.
    Solange die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Zwangsvollstreckung z.B. zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört , sehe ich keinen Raum für den Ausbau des Urkundsbeamten.
    Es entscheidet in den Prozessordnungen ( mit Ausnahmen ) das Gericht und nicht der UdG.

  • Also, ich weiß nicht, was die Vorposter da zum Lachen finden !?
    Ich habe sicher keinen Standesdünkel und bin auch nicht im BDR.
    Was mir an meiner Tätigkeit aber immer gefallen hat und auch gut getan hat, das war die Unabhängigkeit bei meinen Entscheidungen.
    Die haben wir vor vielen Jahren zugesprochen bekommen und die sollte uns wertvoll sein.
    So zu tun, als könne man uns einfach mal wegrationalisieren und uns zu UdGs machen, zeigt doch allein, dass viele Rpfl sich und unseren Berufsstand schon aufgegeben haben.
    Mit solchen Kollegen ist wirklich kein Staat zu machen. :daumenrun:daumenrun

  • Also, ich weiß nicht, was die Vorposter da zum Lachen finden !?
    Ich habe sicher keinen Standesdünkel und bin auch nicht im BDR.
    Was mir an meiner Tätigkeit aber immer gefallen hat und auch gut getan hat, das war die Unabhängigkeit bei meinen Entscheidungen.
    Die haben wir vor vielen Jahren zugesprochen bekommen und die sollte uns wertvoll sein.
    So zu tun, als könne man uns einfach mal wegrationalisieren und uns zu UdGs machen, zeigt doch allein, dass viele Rpfl sich und unseren Berufsstand schon aufgegeben haben.
    Mit solchen Kollegen ist wirklich kein Staat zu machen. :daumenrun:daumenrun

    Ich habe nicht den Beitrag selber lustig gefunden (ich mische mich hier überhaupt nicht ein, ich lese diese Endlosdiskusionen lieber) ...sondern "Feuer frei"...weil ich genau gewusst habe, dass die Debatte nun in eine neue Runde geht...und so auch Mitwisser...und? Stimmt ja :cool:


    Ps.: Ich liebe meinen Beruf und bin mir nicht zu fein, zu erklären, wer oder was wir sind...eben DAMIT der Rechtspfleger mal ein Gesicht bekommt. Also bitte nicht pauschalisieren... :daumenrun

  • In Deiner Aufzählung fehlen :

    :wechlach::wechlach::wechlach:

    Nicht unbedingt.
    Wenn sie die Zweierpotenzen durchgehen wollte, wären es in der nächsten Zeile schon 8 lachende Gestalten geworden.
    ;)

    @rüpfel: Bitte, was haben Standesdünkel mit dem BDR zu tun?
    Ich bin gern Rechtspfleger, und ich bin aus gutem Grund im BDR. Ob ich mich nun für was Besseres halte als den Richter im nächsten Stockwerk, ob ich mit gerümpfter Nase auf den Bearbeiter bei der Kommune schaue, der dort versucht, die Grundsteuerforderungen beizutreiben? Ich denk ja nicht dran! Ich bin doch nicht deswegen gut, weil die andern nichts taug(t)en, sondern, weil ich das, was ich mache, gern und gut mache.

  • ... und dennoch ist die Anhörung bei Erbscheinen nach gesetzlicher Erbfolge Schwachsinn, wieso belehre ich immer die Antragsteller ausführlich und eindringlich über die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt? Gerade diese Versicherung ist kostenpflichtig und taucht als Gebührentatbestand auf, warum noch die zusätzliche Anhörung? Dies führt nur dazu, daß die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt abgewertet wird.

  • Ich hätte wohl nicht "Feuer Frei!" unter meinen Beitrag schreiben sollen ... :gruebel:

    Ich hatte als Grundlage ja das "Business Process Reengineering" genannt. Wer sich auf dieser Grundlage mal näher mit der Justiz beschäftigt, käme vielleicht zu ähnlichen Schlüssen. Einen Grundbuchrechtspfleger zum Beispiel (oder wie ich ihn gern bezeichene: einen Grundstücksregistraturbeamten) bräuchte man dann nicht mehr, weil es in der Justiz auch kein Grundbuchamt mehr gäbe.

  • ... und dennoch ist die Anhörung bei Erbscheinen nach gesetzlicher Erbfolge Schwachsinn, wieso belehre ich immer die Antragsteller ausführlich und eindringlich über die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt? Gerade diese Versicherung ist kostenpflichtig und taucht als Gebührentatbestand auf, warum noch die zusätzliche Anhörung? Dies führt nur dazu, daß die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt abgewertet wird.

    Es geht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins aber nicht darum, die Strafbarkeit bei falschen Angaben herbeizuführen, sondern wie in allen gerichtlichen Verfahren darum, es fair durchzuführen, vgl. Art. 20 GG. Dieser Anspruch auf ein faires Verfahren ist fest im Grundgesetz verankert und daher zu beherzigen. Und es kann vieles an Eides statt versichert werden, aber Umstände die dem Antragsteller möglicherweise nicht bekannt sind, kann er auch nicht an Eides statt versichern.

    Wenn man den Kann-Beteiligten von Anfang an die Möglichkeit nimmt, sich in einem gerichtlichen Verfahren vor der Entscheidung zu äußern, hat das nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. Aber das scheint in der Berufsgruppe der Rechtspfleger ein weit verbreitetes Virus zu sein.

    Zumal: Gemäß § 7 IV FamFG sind die gesetzlichen Erben auf ihren Antrag hin als Beteiligte hinzuzuziehen. Wie sollen sie von ihrem Antragsrecht erfahren, wenn man sie nicht darüber belehrt?

    Einmal editiert, zuletzt von Schirmacher (19. November 2014 um 10:04) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • ... und dennoch ist die Anhörung bei Erbscheinen nach gesetzlicher Erbfolge Schwachsinn, wieso belehre ich immer die Antragsteller ausführlich und eindringlich über die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt? Gerade diese Versicherung ist kostenpflichtig und taucht als Gebührentatbestand auf, warum noch die zusätzliche Anhörung? Dies führt nur dazu, daß die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt abgewertet wird.

    Es geht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins aber nicht darum, die Strafbarkeit bei falschen Angaben herbeizuführen, sondern wie in allen gerichtlichen Verfahren darum, es fair durchzuführen, vgl. Art. 20 GG. Dieser Anspruch auf ein faires Verfahren ist fest im Grundgesetz verankert und daher zu beherzigen. Und es kann vieles an Eides statt versichert werden, aber Umstände die dem Antragsteller möglicherweise nicht bekannt sind, kann er auch nicht an Eides statt versichern.

    Wenn man den Kann-Beteiligten von Anfang an die Möglichkeit nimmt, sich in einem gerichtlichen Verfahren vor der Entscheidung zu äußern, hat das nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. Aber das scheint in der Berufsgruppe der Rechtspfleger ein weit verbreitetes Virus zu sein.

    Zumal: Gemäß § 7 IV FamFG sind die gesetzlichen Erben auf ihren Antrag hin als Beteiligte hinzuzuziehen. Wie sollen sie von ihrem Antragsrecht erfahren, wenn man sie nicht darüber belehrt?

    Zu diesem Virus habe ich mich hier - vielleicht an versteckter Stelle - geäußert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post989282

    Im Übrigen ist es immer wieder interessant zu beobachten, dass hier manchmal Leute mitreden, die sich ausweislich ihrer Einlassungen innerlich offenbar schon längst vom Rechtspflegerberuf (und allem, was damit zusammenhängt) verabschiedet haben. So sehen die Äußerungen dann allerdings auch aus.

  • ... und dennoch ist die Anhörung bei Erbscheinen nach gesetzlicher Erbfolge Schwachsinn, wieso belehre ich immer die Antragsteller ausführlich und eindringlich über die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt? Gerade diese Versicherung ist kostenpflichtig und taucht als Gebührentatbestand auf, warum noch die zusätzliche Anhörung? Dies führt nur dazu, daß die Bedeutung einer Versicherung an Eides statt abgewertet wird.


    Wenn man den Kann-Beteiligten von Anfang an die Möglichkeit nimmt, sich in einem gerichtlichen Verfahren vor der Entscheidung zu äußern, hat das nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. ...

    Soso! Hatten wir also von 1949 bis 2009, also dem zeitlichen Geltungsbereich des FGG, das die Anhörung nicht antragstellender gesetzlicher Erben nicht vorgesehen hat, keinen Rechtsstaat ? Müssen wir jetzt auch noch darüber diskutieren, ob die (alte) Bundesrepublik ein Unrechtsstaat war?
    Aber Spaß beiseite: Ich sehe einfach nicht, was man diesen Miterben Böses täte, wenn man sie nicht anhörte. Dabei rede ich nicht von außergewöhnlichen Fällen (z.B. nichteheliches Kind, von dem den anderen Erben außer den Personalien nichts bekannt ist, auslegungsbedürftige Erbverzichte o.ä.), sondern von denen, in denen die gesetzliche Erbfolge durch öffentliche Urkunden einwandfrei nachgewiesen ist. Fair wäre, das gerichtliche Verfahren nicht durch unnötige Anhörungen in die Länge zu ziehen. Und wenn dann doch mal ein Miterbe unerwarteterweise die Erbschaft ausschlägt, wird der Erbschein eben wieder eingezogen. Da die Quote des Antragstellers sich dann nicht ermäßigt, sondern u.U. erhöht, besteht noch nicht einmal die Gefahr des Missbrauchs der Ausfertigung des alten Erbscheins.

    Ich bleibe dabei: Was der Gesetzgeber hier gemacht hat, ist ein klassischer Fall von gut gemeint aber schlecht gemacht.

  • Du kannst doch grundgesetzlich verankerte Mechanismen nicht mit einfachen Verfahrensgesetzen vergleichen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist - auch vom Rechtspfleger - nicht anzutasten und daher zu beachten. Ob es gefällt oder nicht. Da gibt es keine Diskussionsgrundlage.

    Und wir dürften uns darin einig sein, dass die gesetzlichen oder meinetwegen auch testamentarischen Miterben vom zu erteilenden Erbschein rechtlich betroffen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Schirmacher (19. November 2014 um 15:29) aus folgendem Grund: Nachtrag mal wieder

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