Pfändung Nachlasskonto

  • Um Meandor hier mal etwas zu unterstützen :): Öffentliche Gläubiger (zu denen ja nicht nur die Steuerverwaltung zählt) unterliegen in aller Regel ganz anderen Vorschriften als private Gläubiger und haben häufig nicht die rechtliche Möglichkeit, einem (Teil)Erlass zuzustimmen, und sei er wirtschaftlich noch so sinnvoll. Neben der AO gibt es die Haushaltgesetze bzw. Haushaltsordnungen der einzelnen Länder nebst den verwaltungsvorschriften hierzu und oft noch einer ganzen Reihe von Erlassen oder Verfügungen, die sehr detailliert regeln, wer wann was darf - oder halt auch nicht. Und das kann dann auch nicht dem einzelnen Finanzamtsmitarbeiter angekreidet werden.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das mag ja gesetzlich so gewollt sein, aber ein wirtschaftlicher Unsinn ist es dennoch...


    Zur Verdeutlichung zitiere ich mich mal selbst....und ich will die Mitarbeiter der öffentlichen Hand nicht blöd anmachen. Das war (siehe Smiley) eher mit Ironie gemeint....nur ob der einzelne Sachbearbeiter wirklich immer nur sagen kann, er könne für die von ihm vertretene Behörde nicht auf einen Cent verzichten und lieber in Kauf nehmen, dass die Behörde dann am Ende nichts bekommt, das würde ich gerne nochmals mit ein paar §§ unterstützt bekommen. So richtig glauben kann ich es nämlich noch nicht. ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Schau doch mal in das BMF-Schreiben vom 01.11.2002 - IV A 4-S 0550-1/02 - "Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)". Gibt's in jeder Datenbank (juris, nwb, haufe, Beck-Online).

    Hinzu kommt, dass allgemein bei Verzicht auf Steuerforderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens sehr schnell die Zeichnungsrechtgrenzen erreicht sind. Da muss schon mal ganz schnell die Zustimmung des Vorgesetzten, des Amtsvorstehers, der Oberfinanzdirektion, des Landesfinanzministeriums und des Bundesfinanzministeriums eingeholt werden. Und da wird streng nach Recht und Gesetz entschieden und nix mit verwaltungsökonomisch mal was wegdrücken.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Danke!

    Ich lese da z.B.:

    "Die außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner vorzulegenden Planes."

    "Die Erlassbedürftigkeit ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen."

    "Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren richtet sich die Entscheidung über die Erlasswürdigkeit eines Schuldners danach, ob ein Antrag des Finanzamts, dem Schuldner in einem späteren Verfahrensstadium gemäß § 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben würde. Würde dieser Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, gilt der Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens als erlasswürdig."

    Das klingt also doch durchaus so, als hätte das FA in jedem Einzelfall eine konkrete Entscheidungsmöglichkeit und wäre es eben nicht so, dass man sehenden Auges immer in die Insolvenz rennen müßte....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aber gerne - jedenfalls für den nichtsteuerlichen Bereich in Bremen :).

    § 59 Abs. 1 LHO: "Der zuständige Senator darf Ansprüche nur ... erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. ... Der zuständige Senator kann seine Befugnisse übertragen." Abs. 2: "Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet".
    Nach VV 5.1 zu § 59 LHO kann der Senator die Befugnis zum Erlass von Beträgen bis 5.000 € auf ihm unterstellte Dienststellen übertragen. In allen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist aber trotzdem die Einwilligung des Senators für Finanzen erforderlich.

    Für Gerichtskosten (mein Beritt :)) gibt's noch die spezielle Regelung in den VV der Anlage 1 zu § 79 LHO. Konkret ist hier die Befugnis zum Erlass bis 5.000 € auf die Bezirksrevisoren übertragen, der Gerichtskasse nur im Rahmen des außergerichtlichen SBP nach dem 9. Teil der Inso für Beträge bis 5.000 €.
    Daneben § 12 BremJKostG zur Voraussetzung für einen Erlass (u. a., wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre) und zum Zustimmungsbedürfnis des Senators für Finanzen bei Beträgen über 10.000 €.

    Für Vergleiche gilt § 58 LHO, wonach der zuständige Senator einen Vergleich nur abschließen darf, wenn dies für die Freie Hansestadt Bremen zwweckmäßig und wirtschaftlich ist. Zustimmungs- und Übertragungsbefugnisse dann wieder ähnlich wie beim reinen Erlass.

    Und selbst wenn sich ein Sachbearbeiter "erbarmt" und außerhalb seiner Befugnisse einem Erlass oder Vergleich zustimmt, fliegt ihm das Ganze spätestens beim Buchen in SAP um die Ohren: Derartige Buchungen sind im Vier-Augen-Prinzip von einem Anordnungsbefugten freizugeben und dieser wird derartige Buchungen nur freigeben, wenn er die Richtigkeit geprüft hat.

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  • Danke!

    Ich lese da z.B.:

    "Die außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner vorzulegenden Planes."

    "Die Erlassbedürftigkeit ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen."

    "Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren richtet sich die Entscheidung über die Erlasswürdigkeit eines Schuldners danach, ob ein Antrag des Finanzamts, dem Schuldner in einem späteren Verfahrensstadium gemäß § 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben würde. Würde dieser Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, gilt der Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens als erlasswürdig."

    Das klingt also doch durchaus so, als hätte das FA in jedem Einzelfall eine konkrete Entscheidungsmöglichkeit und wäre es eben nicht so, dass man sehenden Auges immer in die Insolvenz rennen müßte....

    Ohne das BMF-Schreiben gelesen zu haben. Aber "außergerichtliche Schuldenbereinigung" klingt eher nach dem 9. Teil der InsO und damit nach Verbrauchern. Und das sind in aller Regel nicht die Fälle, bei denen das Finanzamt einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

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  • Ich sage doch, mit der öffentlichen Hand (und darunter verstehe ich hier das FA), kann man nicht wie mit jedem Gläubiger normal und vernünftig reden. Die rennen lieber in eine Insolvenz und akzeptieren eine Miniquote, anstatt dass sie zum Beispiel bei einem außergerichtlichen Gläubigervergleich mal auf 10 % ihrer Forderung verzichten.

    ....

    Den außergerichtlichen Schuldenvergleich mit 90 % Erfüllung gibt es doch nur im Märchen.

    Wir als Kommune wären durchaus bereit, einem Vergleich mit 30 oder 40 Prozent-Quote zuzustimmen, wenn es sich nicht um absonderungsberechtigte Forderungen handelt...

    Und was heißt "in eine Insolvenz rennen"? Das ist das legitime Verfahren, mit dem meine Forderungssache verbindlich beendet wird, ohne dass ich das Gefühl haben muß, über den Tisch gezogen worden zu sein, wie bei den meisten Schuldenplanentwürfen.....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Nein nicht nur im Märchen. Ich schreibe aus der Sicht eines Nachlasspflegers. Da sind derartige Quoten durchaus oft der Fall.

    Verkürzt dargestellt: Manchmal ist bei mir der Nachlass nur wenige 1000 Euro überschuldet. Beispiel: 10.000 Euro Aktiva, aber 13.000 Euro Passiva. Das Finanzamt hat z.B. 1.000 Euro Forderung.

    Ich könnte also eine Nachlassinsolvenz beantragen mit der Folge, dass von den 10.000 Euro Aktiva mal schnell 50 % für den InsoV und die Gerichtskosten etc. weg sind. Bleiben also ca. 5.000 Euro zur Verteilung und damit eine Quote von ca. 38,5 %

    Würde sich das FA auf einen außergerichtlichen Vergleich einlassen, wären die vollen 10.000 Euro zur Verfügung und damit eine Quote von ca. 77 %.

    Das Problem ist nur, dass Behörden bei solchen Rechnungen nach meiner Erfahrung nicht mitmachen wollen (oder es nicht verstehen wollen), sondern regelmäßig stur auf die Nachlassinsolvenz bestehen.

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  • Den Plan eines Nachlasspflegers würde ich akzeptieren und versuchen, eine entsprechende Entscheidung vom Erlassgremium zu bekommen. Aber was man in normalen Insolvenzverfahren, abgesehen von den albernen Nullplänen, von Schuldnerberatungen und Anwälten angeboten bekommt, scheitert zu 95 %, und das deshalb, weil die Privatgläubiger nicht mitziehen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Das mag sein, aber da wir hier im Nachlassbereich sind, wollte ich das auch nur aus der Sicht der Nachlassinsolvenz (bzw. Anfechtung infolge Nachlassinsolvenz) beleuchten. Denn darum ging es auch in Folge des in #1 geschilderten Sachverhaltes.

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  • Ich zitier jetzt (sinngemäß) mal aus einer internen Anweisung die grob heißt "Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen zur Abwendung einer Insolvenz":

    Bei Fällen, die nicht im BMF Schreiben vom 11.01.2002 geregelt sind, also immer außerhalb einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, gelten für Erlasse die allgemeinen Grundsätze.

    Ein sachlicher Erlaß ist gerechtfertigt, wenn die Festsetzung der Steuer zwar den steuerlichen Tatbeständen entspricht, aber der Einzelfall nicht mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes vereinbar ist, Nachteile die der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen hat, zählen jedoch nicht. Den Fall gibt es faktisch also nicht.

    Für einen persönlichen Erlaß müssen Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit vorliegen.

    Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Einziehung der Steuern die wirtschaftliche Existenz oder den Lebensunterhalt oder den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen. Allerdings muss die Steuer maßgeblich für das Problem sein. Wenn sie nur der Tropfen ist, der das Faß zum überlaufen bringt, dann liegt keine Erlassbedürftigkeit vor. Das Insolvenzverfahren selbst ist ein gesetzliche Vorgesehenes verfahren und daher keine Existenzvernichtung.

    Hauptproblem ist aber meist die Erlasswürdigkeit, denn wenn der Schuldner die Lage Erlassbedürftigkeit selbst verschuldet hat oder dabei gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (was immer vorliegt, wenn betriebliche Steuern nicht entrichtet werden), dann ist er nicht erlasswürdig. Die Anweisung gibt zwar vor, dass man nicht kleinlich sein soll, sondern man darf berücksichtigten, was der Schuldner getan hat, um seine Situation zu verbessern.

    Im hier vorliegenden Fall haben wir keine außergerichtliche Schuldenbereinigung. Der Verstorbene war offenbar nicht bemüht seine Situation zu verbessern oder seinen Pflichten nachzukommen, denn sonst läge die Pfändung nicht auf dem Konto.

    Im konkreten Fall haben wir also weder Erlasswürdigkeit noch Erlassbedürftigkeit und es darf keinen Vergleich geben.


    Laut meinen Infos aus dem Insolvenzmenschentag in Berlin sind aber im Bereich der Gesetzgebung Überlegungen vorhanden, dass ein Vergleichsverfahren außerhalb des Insolvenz geschaffen werden soll. Aber bis es so weit ist...

  • Um auf den Kern der Sache zurückzukommen: Ich bezweifle, dass die Versicherung - bei unterstellter Genehmigungspflicht - befreiend geleistet hat.

    Das ist der Kern der Frage...war es genehmigungspflichtig (dazu gibt es solche und solche Stimmen) oder nicht?

    Und wenn es genehmigungspflichtig ist, hat dann eine befreiende Leistung auch ohne Genehmigung stattgefunden, wenn (wie vom Pfleger beantragt) zu Gunsten des auf den Erblasser lautenden Kontos bezahlt wurde? Ich meine ja.


    Anders gesagt: Wenn jemand keine Kenntnis davon hat, dass Nachlasspflegschaft angeordnet ist und einfach zur Befreiung seiner Schuld z.B. 10.000 Euro auf das Nachlasskonto einbezahlt hätte, dann wäre ja auch eine befreiende Wirkung damit verbunden gewesen. Entscheidend ist doch wohl, dass in den Nachlass bezahlt wurde und die Rückzahlung fällig war.


    Cromwell: Worauf gründen sich deine Zweifel?

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (13. November 2014 um 13:50)

  • Das Thema liegt zwar schon sehr lange zurück, aber aus aktuellem Anlass hätte ich dazu noch eine Frage an Euch. Ich habe gerade den Fall, dass im Nachlass ein P-Konto mit einem Guthaben von knapp 900 Euro existiert. Es gibt auf dem Konto drei aktive Pfändungen. Eine davon wurde bereits 5 Tage nach dem Tod des Erblassers an den Gläubiger von der Bank ausgekehrt. Die Bank weigert sich allerdings, das restliche Guthaben auf das von mir neu eingerichtete Konto zu überweisen. Ich soll dies mit den Gläubigern klären. Die Gläubiger werden das Geld aber nicht freigeben.

    Verstirbt der P-Kontoinhaber dann endet die Eigenschaft als P-Konto. Wie könnte man denn trotzdem noch an das Guthaben kommen? Ggf. eine unbillige Härte durch Antrag nach § 765a ZPO?

  • Meines Erachtens hat der NLP keine Chance. Die Schutzwirkung entfällt mit dem Tod. Die Bank kehrt das Guthaben (soweit kein „Übererlös“ vorhanden ist) vollständig an den/die Pfandgläubiger aus.

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  • Also ich finde, tot zu sein bedeutet grundsätzlich schon eine sehr unbillige Härte. ;):evil:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also ich finde, tot zu sein bedeutet grundsätzlich schon eine sehr unbillige Härte. ;):evil:

    Wie geht der Spruch noch:

    Wenn man tot ist, ist das für einen selbst nicht schlimm, weil man ja tot ist. Schlimm ist es nur für die anderen. Genauso ist das übrigens auch, wenn man dumm ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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