Nachlasspflegschaft oder Hinterlegung bei nur Geldvermögen?

  • Möglich ist das sicher, aber eben weil der NLP als gesetzlicher Vertreter der Erben die Dinge nach dem Erbfall regeln kann, die der Betreuer nicht kann, hat auch eine NLP ihren Grund. Jedenfalls sind wir uns einig, dass die Hinterlegung des Geldes ohne jegliche weitere Aktion nicht ok wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Habe aus einer Betreuungsakte heraus die Anregung bekommen zu prüfen, ob eine NLP anzuordnen ist.

    Auf Nachfrage beim Betreuer wurde mitgeteilt, dass ingesamt noch 195 € Bargeld sowie ein Scheck über 59,79 € vorhanden sind. Sämtliche Erben haben das Erbe ausgeschlagen.

    Verbindlichkeiten sind in Höhe von ca. 3.200 € vorhanden.

    Der Erblasser ist bereits im Februar 2014 verstorben.


    Ordnet ihr in einem solchen Fall eine Nachlasspflegschaft an?? :gruebel:

  • Nein.

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  • Der Betrag wäre nach Anordnung und Verpflichtung bereits verbraucht.

  • Also reicht ein kurzer Vermerk, dass aufgrund des geringen Betrags keine NLP angeordnet wird?!

    Macht ihr davon eine Mitteilung an den Betreuer, damit er das Geld ggfls. hinterlegt und lasst euch die Hinterlegung nachweisen? Aktuell befindet es sich ja noch in seinem Besitz.

    Danke schonmal :)

  • na ja, den Scheck sollte er einlösen und dann das gesamte Bargeld hinterlegen. Alles andere führte nur zu hohen Kosten, die nicht gedeckt sind.

  • na ja, den Scheck sollte er einlösen und dann das gesamte Bargeld hinterlegen. Alles andere führte nur zu hohen Kosten, die nicht gedeckt sind.


    Den Scheck darf der ehemalige Betreuer gar nicht mehr einlösen. Die Betreuung endet mit dem Tod.
    Er kann den Scheck aber auch als Werthinterlegung in die Hinterlegung bringen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • na ja, den Scheck sollte er einlösen und dann das gesamte Bargeld hinterlegen. Alles andere führte nur zu hohen Kosten, die nicht gedeckt sind.

    Den Scheck darf der ehemalige Betreuer gar nicht mehr einlösen. Die Betreuung endet mit dem Tod. Er kann den Scheck aber auch als Werthinterlegung in die Hinterlegung bringen.

    das ist mir schon klar, dass die Tätigkeit beendet ist. Aber bei Schecks gibt es Vorlagefristen. Dann macht der Betreuer das einfach, ist ja nicht strafbar und die Kuh ist vom Eis. Bei dem Masstab duerfte er ja auch nicht mehr hinterlegen.

  • na ja, den Scheck sollte er einlösen und dann das gesamte Bargeld hinterlegen. Alles andere führte nur zu hohen Kosten, die nicht gedeckt sind.


    Den Scheck darf der ehemalige Betreuer gar nicht mehr einlösen. Die Betreuung endet mit dem Tod.
    Er kann den Scheck aber auch als Werthinterlegung in die Hinterlegung bringen.


    Aber bei Schecks gibt es Vorlagefristen.


    Acht Tage, um genau zu sein.
    Ich habe noch selten einen Scheck in dieser Frist vorgelegt, es sind aber alle immer eingelöst worden. Aber klar kann der Betreuer vorlegen, steht ja "oder Überbringer" drauf. Ob das strafbar ist oder nicht hängt von der Vermögenssituation des Betreuers ab (Untreue in der Tatbestandsvariante Vermögensgefährdung, wenn er das Geld versäuft und bei ihm notorisch nichts zu holen ist).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ...(Untreue in der Tatbestandsvariante Vermögensgefährdung, wenn er das Geld versäuft und bei ihm notorisch nichts zu holen ist)....

    dann hätte er aber schon früher das "Vermögen" versoffen und das dem Gericht nicht mitgeteilt - oder als "Auslagen" nach § 1835 verrechnet :teufel:

  • ...(Untreue in der Tatbestandsvariante Vermögensgefährdung, wenn er das Geld versäuft und bei ihm notorisch nichts zu holen ist)....

    dann hätte er aber schon früher das "Vermögen" versoffen und das dem Gericht nicht mitgeteilt - oder als "Auslagen" nach § 1835 verrechnet :teufel:


    Der Tatbestand kann ja mit jedem Scheck neu verwirklicht werden... :flucht:

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  • Sämtliche Erben haben das Erbe ausgeschlagen.

    Dann kann man auch flott das Fiskuserbrecht feststellen und hätte einen Handlungsbefugten. Bei den Beträgen verzichte ich auch auf eine öffentliche Aufforderung. Finde ich immer glücklicher als eine Hinterlegung (wenn der Sachverhalt so eindeutig ist).

  • Sämtliche Erben haben das Erbe ausgeschlagen.

    Dann kann man auch flott das Fiskuserbrecht feststellen und hätte einen Handlungsbefugten. Bei den Beträgen verzichte ich auch auf eine öffentliche Aufforderung. Finde ich immer glücklicher als eine Hinterlegung (wenn der Sachverhalt so eindeutig ist).

    Die Betreuung Endet mit Tod des Betreuten. Punkt. Der Betreuer informiert maximal noch alle die, die ihn regelmäßig mit Post zu hauen, damit damit Schluss ist. Er legt Schlussrechnung und Vergütung. Bei Vermögen beantragt er beim NAchlassgericht eine §1961er und händigt dort auch ohne NAPfl. alles aus, was zur Nachlassregelung notwendig ist, wenn kein Erbe da ist.

    Das ist sicher für alle Beteiligte schlecht geregelt, aber dadurch das es so geregelt ist, ist der Weg über das Nachlassgericht doch wieder klar geregelt. Der Nachlassrechtspfleger entscheidet in seiner richterlichen Unabhängigkeit, ob er sich um alles selber kümmert oder eine Nachlasspflegschaft anordnet. Tagtägliche Routine.

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  • Ich würde den Betreuer auffordern, den Barbetrag zu hinterlegen. Weiterhin könnte man fragen, wer den Scheck ausgestellt hat, den Scheck "verfallen lassen" und sodann den Aussteller auffordern, den Betrag ebenfalls zu hinterlegen.

    Es ist nicht notwendig, gem. § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft zu beantragen, da das Nachlassgericht eh von Amts wegen zu prüfen hat, ob etwas zu veranlassen ist.

  • Laut SV in #23 wurde nicht eine Pflegschaft beantragt, sondern vom Betreuungsgericht die Pflegschaft angeregt.

    Die Frage ist nun lediglich, ob man nach § 1960 BGB ein Sicherungsbedürfnis als gegeben sieht (und das ist so) und dann die Hinterlegung des Restnachlasses anordnet oder aber das Fiskuserbrecht feststellt, was m.E. in der hier genannten Konstellation möglich und wohl auch richtig ist. Jedenfalls muss sich das NLG für einen Weg entscheiden und kann nicht einfach nur nichts machen.

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  • Ich hab erst die Tage in einem ähnlichen Fall Nachlasspflegschaft angeordnet, nachdem ich mit einer Anweisung über Par. 1846 "gescheitert" bin. Das Fiskalerbrecht war mir zu "mühsam".

  • Erstbericht ist dann bei mir oft gleich Schlussbericht. Vergütung wird mit geringem Nachlass "verrechnet" (in dieser Höhe beantragt und ggf auf höhere Vergütung verzichtet) und die NLP wird wieder aufgehoben. So geht es auch...wenn man als NLP sein Handwerk versteht und mit dem NLG Hand in Hand arbeitet.

    Dennoch halte ich in dem jetzt genannten SV die Feststellung des Fiskuserbrechts für besser....dass ich sowas jemals sagen würde:oops:, wo ich doch ein erklärter Gegner des Fiskuserbrechts bin...

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (8. September 2015 um 06:12)

  • Das Fiskalerbrecht war mir zu "mühsam".

    Mühsam? Ein Beschluss à la Vordruck und die Akte ist abschließend erledigt. Für mich (nur) bei einem so gelagerten SV der schnellste und einfachste Weg, das Verfahren sauber abzuschließen. Aber mühsam ist wohl relativ und empfindet jeder anders (ich finde z.B. die Prüfung von Rechnungslegungen mühsam und lästig und wähle immer Fiskuserbrecht statt NLP, wenn der SV das zulässt...;)).

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