Mindestvoraussetzungen an eine Fristvorlage?

  • Die Frage war ernst gemeint :) Die regst dich ja nicht zum Spaß auf :D Ich wollte halt nur verstehen, was dich jetzt genau daran stört, dass die Fristen bei dir so vorgelegt werden wie sie eben vorgelegt werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hatte ich ja schon geschrieben: Wenn mal was passiert, will's wieder keiner gewesen sein. Und auf Vermerke á la "Mir erstmals wieder vorgelegt am..." habe ich eigentlich keine Lust (obwohl ich sie im Zweifel natürlich auch mache).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich eigentlich auch nicht.
    Da gibt's Kollegen, die haben einen Stempel dafür.

    Schwierig wird's mit dem Stempel erst bei Einführung der elektronischen Akte.;)

  • Deshalb habe ich meinen Geschäftsstellen - zur (gegenseitigen) Absicherung - auch nur die Empfehlung ausgesprochen, möglichst immer den Vorlagevermerk zu machen ... aber einfordern kann man die wohl tatsächlich nicht (steht jedenfalls nicht in unserer Aktenordnung drin).

    Wir haben hier dafür tatsächlich Stempel angeschafft mit den beiden Optionen "Vorlage nach Fristablauf mit / ohne Posteingang".
    Außerdem weiß dann jeder gleich, warum die Akte unterwegs ist und muss nicht rätseln.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Unsere Betreuungsgeschäftstellen haben auch Stempel mit "Vorlage nach Fristablauf Bl. ...". Da kommt aber meist nur noch das Datum dazu, keine Unterschrift. In Betreuungssachen finde ich das auch sehr wichtig, weil oft mehrere Fristen laufen, die Fristen irgendwo weit vorne verfügt sind (ich sag nur lange Frist 1 Jahr, da würde ich mich bedanken, wenn ich suchen müsste) und manche GS erst Wochen später Fristen vorlegen.
    In anderen Abteilungen wird das nicht gemacht. Da ist mit viel Glück die Seite mit der Frist eingeknickt, sonst heißt es suchen. Wenn mir hier etwas sehr spät vorgelegt wird, mache ich den Vermerk: "Mir heute vorgelegt zu Bl. ...".

  • Hier bekomme ich die Akten mit einem "Lesezeichen" an der Stelle, die der Vorlagegrund ist. Das verwende ich auch, um zu zeigen, wo sich meine Verfügung befindet, die ja auch nicht immer am Ende der Akte stehen muss.
    Wird die Akte wegen eines Eingangs vorgelegt, gibt es keinen Vermerk, weil das offensichtlich ist. Bei Fristvorlage steht unter der von mir verfügten Frist "Fristablauf" oder "Fristvorlage" nebst Datum und Namenskürzel.

    Ich habe das in verschiedenen Abteilungen an verschiedenen Gerichten noch nie anders erlebt.

  • Was mir hier am SG besonders gefallen hatte, was aber leider aus Kostengründen abgeschafft wurde: Verfügungen und auch Entscheidungen wurden auf farbiges Papier gedruckt. Da findet man alles ganz schnell.

  • Was mir hier am SG besonders gefallen hatte, was aber leider aus Kostengründen abgeschafft wurde: Verfügungen und auch Entscheidungen wurden auf farbiges Papier gedruckt. Da findet man alles ganz schnell.

    Das wird in Betreuungssachen hier so gemacht. Der Betreuerbestellungsbeschluss bzw. die dazugehörige Verfügung ist hellgrün.

  • In den Versteigerungsakten wird hier auf die Tasche ein Fristenzettel geklebt, auf dem das Ablaufdatum und das Blatt vermerkt bzw. ggf. die Fristenlöschung angekreuzt werden. Dies hat sich für die Bearbeitung als recht praktisch erwiesen. Eine Abzeichnung auf dem Fristenzettel oder einen Vorlagevermerk gibt es nicht.

  • bei uns werden die Fristen mit dem Datumsstempel ausgestempelt und die Akte dann mit einem Schnippel an dieser Stelle vorgelegt. Ganz selten muss man mal schreiben "warum vorgelegt".

  • Also, bei uns wird es in der Versteigerungsabteilung auch hübsch :strecker aufbereitet. Wegen Fristablauf Bl. ... vorgelegt, Datum, Kürzel. Find ich persönlich sehr praktisch.

    In anderen Abteilung wird es von der Verwaltung wegen Rückständen gefordert, damit sich alles aus der Akte ergibt.

  • Schon mal in § 6 AktO-oG nachgesehen, was darin geregelt ist?

    Bedenklich , dass hier beharrlich gegen § 6 I S.4 AktO verstoßen wird::mad:

    "Es ist darauf zu achten, dass die Menge der in den Fristenfächern niedergelegten Akten stets in angemessenen Grenzen gehalten wird".

  • Also in Mecklenburg-Vorpommern ist das tatsächlich geregelt. Hier gibt es Geschäftsordnungsvorschriften und in § 33 sind Wiedervorlagen und Fristen geregelt:

    § 33Wiedervorlagen und Fristen

    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](1)Die Akten sind dem zuständigen Dezernenten an dem Tage frühzeitig vorzulegen, für den die Wiedervorlage verfügt worden ist. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Für die Wiedervorlage ist ein Fristenkalender zu führen.[/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial]
    [/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](2)[/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Jede Vorlage einer Akte ist mit dem „vorgelegt"- Stempel zu versehen. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Das Datum des Vorlagetages ist einzutragen. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Der Vorlegende paraphiert den Vermerk. [/FONT][/FONT]
    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial][/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](3) Wird dem zuständigen Dezernenten eine Akte mit noch laufender Wiedervorlagefrist vorgelegt und verfügt dieser eine neue Frist, so gilt die von ihm früher verfügte Frist vorbehaltlich einer anderen Verfügung als erledigt.

    Um welche Frist es sich handelt, muss man aber schon selber rausfinden, ist ja schließlich auch die eigene. :teufel:
    [/FONT][/FONT]

  • § 33Wiedervorlagen und Fristen

    (1)Die Akten sind dem zuständigen Dezernenten an dem Tage frühzeitig vorzulegen, für den die Wiedervorlage verfügt worden ist. Für die Wiedervorlage ist ein Fristenkalender zu führen.
    (2)Jede Vorlage einer Akte ist mit dem „vorgelegt"- Stempel zu versehen. Das Datum des Vorlagetages ist einzutragen. Der Vorlegende paraphiert den Vermerk.
    (3) Wird dem zuständigen Dezernenten eine Akte mit noch laufender Wiedervorlagefrist vorgelegt und verfügt dieser eine neue Frist, so gilt die von ihm früher verfügte Frist vorbehaltlich einer anderen Verfügung als erledigt.

    Um welche Frist es sich handelt, muss man aber schon selber rausfinden, ist ja schließlich auch die eigene. :teufel:

    :eek: Ich schätze mal , dass der o.g. § 33 III lediglich eine gesetzliche Fiktion darstellt , die jederzeit widerlegt werden kann .;)

  • Bei uns werden die Akten mit dem Vermerk:

    "Vorgelegt nach Fristablauf Bl. .., Ort und Datum "

    und besonders liebe SE legen die Akten vor mit dem beispielhaften Vermerk:

    "Vorgelegt nach Fristablauf Bl. .., Ort und Datum (Ankündigung der RSB)"

    Einmal editiert, zuletzt von Enno (25. Februar 2015 um 12:11)

  • Hier wird bei Vorlage bzgl Fristablauf immer angegeben, wann die Vorlage erfolgt... finde ich auch absolut richtig und auch wichtig. Wenn die Akte viel zu spät vorgelegt wird, kann man so immer erkennen, dass die Akte nicht Ewigkeiten beim Rechtspfleger lag, sonder verspätet vorgelegt wurde...

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