Listing und Delisting, Kontrolltiefe und Kommunikation zwischen Rpfl und Richter

  • [quote='Gegs','RE: Listing und Delisting, Kontrolltiefe und Kommunikation zwischen Rpfl und Richter'] Zum Beispiel muss man bei Zahlungsaufforderungen nur eine Zahl in der IBAN verdrehen und das Geld landet auf dem falschen Anderkonto... etc.

    N E I N


    Das ist früher bei der Kontonummer passiert, beim IBAN muss es sich mehr als um einen Zahlendreher handeln, weil bei einem Zahlendreher eine andere Prüfziffer herauskommt. Kannst Du ja mal ausprobieren :guckstduh Prüfziffer

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  • weist keine insolvenzrechtliche Komponente auf, sondern lässt doch eher etwas mit unsauberen Grundstücksübertragungen vermuten. Sollte es anders sein, dann bitte Sachverhalt einstellen !


    Nein, es geht um Justizbeschäftigte, die lukrative Nachlaßpflegschaften an nahestehende Personen vergeben und verschleiern (wenn schon nicht vor dem Dienstherrn, dann doch jedenfalls vor den anderen Personen auf der Dienststelle), dass ein Näheverhältnis besteht. Ähnlich wie BGH, Urteil vom 07.05.2009 - RiZ (R) 1/08 halt.

    Das Schulfotografen-urteil passt keinen Zentimeter auf die Teilnahme von Gerichtspraktikern an Versanstaltungen des DAV. Die "Kick-back-struktur" möchte ich mal sehen :D dafür hätte ich garkein Geld zur Verfügung.


    Der Justitzbeschäftigte zahlt den Kick-Back nicht, er bekommt ihn. Entweder selbst oder über Umwege (fiktive Beschäftigungsverhältnisse, Spenden an Vereine, ...).

    Die Probleme tauchen vermutlich eher auf dem Land in kleinteiligen, kontroll- und konfliktaversen Strukturen auf als in der Großstadt.

    Jetzt bin ich bei Dir !. Dies sind die absoluten no-go's. Die könnten aber auch "in der Großstadt" auftauchen, nur dürfte da die "Beobachtungstiefe" der Konkurrenz größer sein, und ein Murren über solche Zustände weniger gefährlich.... (mal sehr vorsichtig formuliert).

    Auch wenn es etwas pathetisch klingen mag: "das höchste Gut eines Rechtsstaats ist eine unabhängige Justiz und zugleich dessen Voraussetzung".
    Unabhängig bedeuet nach meinem Dafürhalten politisch unabhängig (also nicht, wie es mal in NRW versucht wurde, das Innenmisterium mit dem Justizministerium auf das Innenministerium zu verschmelzen, hm, da haben einige in der 8. Klasse der Hauptschule gefehlt, da war nämlich Montesquieu dran), darüberhinaus unabhängig von persönlichen Verflechtungen, die eine Sachentscheidung beeinflussen könnten oder auch nur den Eindruck erwecken könnten, diese Möglichkeit sei gegeben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Angeregt durch den Nachbarthread "20% Abweichung ..." möchte ich hier nochmal einen Stein ins Wasser werfen, um ev. ein paar Diskussionswellen zu erzeugen:

    Es ist Aufgabe von Insolvenzverwalter (und Treuhänder), Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Sind sie dabei zu zurückhaltend, dann entgeht der Masse und damit den Gläubigern Geld. Sind sie zu forsch, dann verliert die Masse durch die frustrierten Prozesskosten Geld, ggf. bis hin zur Masseunzulänglichkeit. Der Insolvenzverwalter tanzt hier also mit wechselndem Erfolg zwischen Scylla und Charibdis, was eine Einschätzung der Legitimität seines Vorgehens sehr schwierig macht und es erordert, ihm einen entsprechenden Prognosespielraum zu lassen.

    Gleichwohl fällt mir auf, dass es Insolvenzverwalter gibt - und es sind eigentlich immer die gleichen - die bei Anfechtungen anscheinend weder Tod noch Teufel fürchten, d.h. sich weder von einer entgegenstehenden Tatsachengrundlage noch von abweichender gesicherter Rechtsprechung von der Verfolgung tatsächlich nicht bestehender Ansprüche abhalten lassen - zumindest solange noch Geld zur Bezahlung ihrer Anwaltskanzlei in der Masse ist.

    Ich halte solches Verhalten an sich für einen Grund zum Delisting - frage mich aber, wie man sinnvoll und unter Berücksichtigung des oben genannten Prognosespielraums Maßstäbe der Qualitätskontrolle einrichten kann, um solche Kandidaten zumindest mittelfristig zu identifizieren.

    Daher zunächst mal die offene Frage: Ideen hierzu?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Am Erfolg?

    Wer zumindest jede zweite Anfechtungsklage gewinnt, macht doch was richtig. Wer aber in 5 von 6 Klagen unterliegt, scheint ein Problem mit der Beurteilung der Prozesschancen zu haben oder sachfremde Erwägungen mit einfließen zu lassen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Exec: Wenn ein Anfechtungsgegner zu schnell nachgibt, frage ich mich immer, ob ich irgendwelche Sachverhalte / Ansprüche nicht gesehen habe. Meine Quote erfolgreicher Klagen liegt übrigens bei 80 Prozent. Qualifiziert oder disqualifiziert mich das nun :gruebel:.

    @ AndreasH: Ich denke, dass einzige Kriterium kann sein, ob der Insolvenzverwalter sich überhaupt der Insolvenzanfechtung annimmt und entsprechende Sachverhalte erkennt. Auch wenn heute zu Tage 80 Prozent der Insolvenzmasse wohl in der Insolvenzanfechtung erarbeitet wird, scheint es immer noch Verwalter zu geben, die dem Thema nicht viel Beachtung schenken.

    Alles andere ist Kokolores.

    Denn zunächst sitzt doch mein größtes Problem auch der Richterbank. Ich kann, gerade wenn ich mit bestimmten Richtern wenig zu tun habe, kaum einschätzen, wie diese die im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Einzelfallprüfung und Gesamtschau vornehmen. Mich hat mal ein Praktikant gefragt, wie der terminus technicus des Bundesgerichtshof "häufige Rücklastschriften" zu werten ist (fünf, zehn oder fünfzehn Rücklastschriften :gruebel:). Ich weiß es nicht und werde von den Richtern dabei immer wieder überrascht. Wenn man wirklich mal nicht sicher ist, kann man bei dürftiger Masse auch erst mal einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. Ich habe es dabei aber schon oft erlebt, dass das Gericht dann auch Prozesskostenhilfe gewährt und die Klage, ohne dass sich Sach- und Rechtslage irgendwie ändert, dann doch abweist.

    Weiter geht es mit dem Gläubiger. Ich mache das mal an den Finanzämtern fest. Oftmals hat man doch nur Bruchstücke des Sachverhalts (der Rest ist beim Insolvenzschuldner schon vor langer Zeit im Schredder gelandet) und dann darf man sich daraus ein Bild, wie es denn wahrscheinlich war, zusammen stricken. Außergerichtlich gibt es auch keine Korrektur des Sachverhalts. Denn nach der ständigen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB eher eng. Darauf beziehen sich die Finanzämter (zu Recht). [Ein Informationsfreiheitsgesetz existiert im Freistaat Bayern übrigens nicht.] Wenn man dann natürlich Klage erhebt, dann kommt der Gegner mit einer vollständigen Vollstreckungsakte und dann kann man sehen, wie viel von dem ursprünglich gedachten Sachverhalt übrig bleibt.

    Klar muss man sauber arbeiten und (versuchen) schlüssige Klagen (zu) erstellen. Aber der Rest liegt in Gottes Hand. Vielleicht sollte man eine Bescheinigung des Insolvenzverwalters anfordern, dass er getauft und konfirmiert wurde. Denn den Seinen gibt's der Herr bekanntlich im Schlaf :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wer zumindest jede zweite Anfechtungsklage gewinnt, macht doch was richtig.


    Nein, denn gewinnen reicht nicht, wenn dann der (rechtskräftig festgestellte) Anspruch nicht liquide ist. Richtig macht es der, der am Ende in jedem zweiten Fall etwas für die Masse vollstrecken kann, was über die Verfahrenskosten hinausgeht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Richtig macht es der, der am Ende in jedem zweiten Fall etwas für die Masse vollstrecken kann, was über die Verfahrenskosten hinausgeht.

    Auch so ein Problem. Kein Anfechtungsgegner muss Dir vor der Rechtskraft des Titels Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. Es existieren da "sehr sture Böcke". Oftmals bei Gesellschaftern / Geschäftsführern muss man erst Klage erheben, damit dann die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Hast Du eine gute Idee :gruebel:. Im Übrigen: Solange Krankenkassen und Finanzämter nicht pleite gehen, sollte die Insolvenzanfechtung in Summe schon Sinn machen.

    Im Übrigen ist allein die Verfahrenskosten Eröffnungskriterium. Schön wenn es darüber hinaus für die Gläubiger eine Insolvenzquote gibt. Aber wenn auch nur ein (solventer) Anfechtungsanspruch ausreicht, die Verfahrenskosten und nichts als die Verfahrenskosten zu decken, dann muss ich springen. Die Gesellschaft hat immerhin auch ein Interesse an einem geordneten Marktaustritt der Unternehmen.

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  • Richtig macht es der, der am Ende in jedem zweiten Fall etwas für die Masse vollstrecken kann, was über die Verfahrenskosten hinausgeht.

    Auch so ein Problem. Kein Anfechtungsgegner muss Dir vor der Rechtskraft des Titels Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. Es existieren da "sehr sture Böcke". Oftmals bei Gesellschaftern / Geschäftsführern muss man erst Klage erheben, damit dann die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Hast Du eine gute Idee :gruebel:. Im Übrigen: Solange Krankenkassen und Finanzämter nicht pleite gehen, sollte die Insolvenzanfechtung in Summe schon Sinn machen.

    Im Übrigen ist allein die Verfahrenskosten Eröffnungskriterium. Schön wenn es darüber hinaus für die Gläubiger eine Insolvenzquote gibt. Aber wenn auch nur ein (solventer) Anfechtungsanspruch ausreicht, die Verfahrenskosten und nichts als die Verfahrenskosten zu decken, dann muss ich springen. Die Gesellschaft hat immerhin auch ein Interesse an einem geordneten Marktaustritt der Unternehmen.

    Da stimme ich zu. Sehr viele Verfahren werden nur über Anfechtungsansprüche und der Hoffnung ihrer rechtlichen und auch wirtschaftlichen Durchsetzung knapp über der Schmerzgrenze eröffnet.

    Aber um einmal auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, antworte ich wie folgt:

    1. zunächst einmal sind anfechtungsverdächtige Vorgänge zu ermitteln, dies ist Verwalteraufgabe; bei sehr umfangreicher Buchhaltung mag dies auch jemand tun, der vom Anfechtungsrecht etwas versteht, aber viel mehr noch in der Lage ist, sich durch Buchhaltung zu wühlen
    2. sind anfechtungsverdächtige Vorgänge ermittelt worden, sind diese auf ihre rechtliche Relevanz zu prüfen, dies ist Verwalteraufgabe
    3. sind anfechtungsrelevante Vorgänge ermittelt worden, hat zunächst ein erstes Anfordern zu erfolgen (nein, nicht mit einer Ansammlung von Textbausteinen, die seit der actio pauliana so ziemlich jeden Lebenssachverhalt erfassen), konkret prägnant und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schlüssig. (Verwalteraufgabe).
    4. Stellt der Anfechtungsgegner die Sache streitig, erneute Prüfung durch den Verwalter, ggfls. nach Bonitätscheck des Anfechtungsgegners; hält er die Sache für aussichtsreich (und genau hier liegt die nicht überprüfbare und zu überprüfende Einschätzungsprärogative, die dem Verwalter zuzubilligen ist) , oki, dann Abgabe an den Forensiker

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • Und dann, liebe Gegs, gibt es noch ein weiteres Problem (gerade aktuell auf dem Tisch gehabt):
    PKH wurde abgelehnt. Eine der Begründungen war, dass die bei Erfolg zu erhaltene Summe (aus der Erinnerung und mit meinen Worten) nicht wirklich viel wäre und gerade so die Verfahrenskosten plus ein kleines Extra ergeben würde.
    Der Verwalter wollte nun von den Gläubigern die Verfahrenskosten vorgestreckt haben.

    Mir als Nichtinsolvenzler ist es schleierhaft, wie ich (selbst wenn ich denke, dass die Aussichten für einen Erfolg recht gut sind) die fragliche Summe meinem Nichtjuristen-Chef schmackhaft machen soll, wenn doch schon das Gericht die PKH ablehnt.

    Wie soll der Verwalter dann also tätig werden können?

  • wenn doch schon das Gericht die PKH ablehnt

    Das ist tatsächlich ein großes Problem, weil es fast keinen Gläubiger gibt, der die Prozesskosten vorstreckt. Das habe ich einmal erlebt. Es hat allerdings dazu geführt, dass dann die Rechtsabteilung des Gläubigers dermaßen in den Rechtsstreit rein regiert hat, dass es zum "Mäuse melken war".

    Aber rechtens ist es schon und vielleicht erklärst Du das Deinem Chef einfach mal so: § 116 ZPO sieht vor, dass die Gläubiger die Prozesskosten vorrangig vor der Prozesskostenhilfe zu tragen haben, wenn ihnen dies nach dem erstrebten Prozesserfolg zumutbar ist. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass die Quotenverbesserung, welche sich aus dem Rechtsstreit ergeben wird, die Prozesskosten aufwiegen muss. Außerdem sollen Kleingläubiger und Gläubiger, mit bestrittenen Forderungen, nicht zum Vorschuss herangezogen werden können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Eine der Begründungen war, dass die bei Erfolg zu erhaltene Summe (aus der Erinnerung und mit meinen Worten) nicht wirklich viel wäre und gerade so die Verfahrenskosten plus ein kleines Extra ergeben würde.
    Der Verwalter wollte nun von den Gläubigern die Verfahrenskosten vorgestreckt haben.

    ...


    Bei solchen Verhältnissen hätte allerdings PkH gewährt werden müssen. Der BGH hat in IX ZA 102/11 und in II ZR 13/10 mal entschieden, dass etwas mehr als das Doppelte des von den Gläubigern aufzubringenden Vorschusses im Erfolgsfall für die aufbringenden Gläubiger übrig bleiben muss, d.h. nach Deckung der Verfahrenskosten. Faustformel für Versagung der PkH also (wenn es nur um Vorschuss der Insolvenzgläubiger geht, daneben kommt ggf. auch Vorschuss der Massegläubiger in Betracht):

    Masse
    + Klageerfolg (Klagesumme mal Erfolgsquote, z.B. bei erforderlicher Beweisaufnahme geschätzte Erfolgsquote 2/3 bis 1/2)

    - Verfahrenskosten (Gericht + InsVw)
    - Massegläubiger
    = Rohertrag

    Rohertrag * Anteil der vorschusspflichtigen Gläubiger an den festgestellten/für den Ausfall festgestellten Insolvenzgläubigern = 2,x mal Vorschuss der Prozessführung


    In (gegriffenen) Zahlen für eine Klageerhebung z.B.

    Masse: derzeit 0
    Klagesumme: 100.000,- Euro
    Erfolgsaussichten: 50% -> anzusetzende Erfolgssumme: 50.000,- Euro

    ergibt anzusetzende Masse für den Erfolgsfall: 50.000,- Euro

    abzüglich:
    - 15.000,- Euro Verfahrenskosten
    - 10.000,- Euro Masseverbindlichkeiten

    ergibt Verteilungsmasse: 25.000,- Euro

    Vorschusspflichtige Gläubiger vereinen z.B. 80% der festgestellten Forderungen auf sich, also Anteil dieser Gläubiger fiktiv: 20.000,- Euro

    Vorschuss (2,5 eigene RA-Gebühren für erste Instanz, 3,0 Gerichtsgebühren für erste Instanz): 7.573,23 Euro (wenn ich die Tabellen richtig gelesen habe, inkl. MwSt)

    Anteil der Gläubiger / Vorschuss: 20.000,- Euro / 7.573,23 Euro ergibt ca. 2,64, d.h. PkH ist abzulehnen wegen Vorschusspflicht der zu koordinierenden Gläubiger.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Auch so ein Problem. Kein Anfechtungsgegner muss Dir vor der Rechtskraft des Titels Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben. Es existieren da "sehr sture Böcke". Oftmals bei Gesellschaftern / Geschäftsführern muss man erst Klage erheben, damit dann die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Hast Du eine gute Idee :gruebel:. ...


    Bei Privatpersonen ist die Abschätzung natürlich schwierig, aber eine Abfrage nach der Wohnanschrift im Grundbuch wäre z.B. machbar. Wahrscheinlich ziehe ich mir jetzt den Zorn der Grundbuchrechtler zu, aber ich halte bei einem Insolvenzverwalter, der gegen einen Geschäftsführer/Gesellschafter einen Haftungs- oder Anfechtungsanspruch geltend machen will ein rechtliches Interesse an der Auskunft, ob er für das konkrete Grundstück als Eigentümer eingetragen ist, für gegeben.

    Bei Unternehmen gibt es die Veröffentlichungspflicht von Bilanzen (im Falle einer fehlenden Veröffentlichung kann man ja das HR mal auf die Fährte setzen), ferner Auskunfteien, deren Auskünfte zwar nicht immer zutreffend sind, die aber zumindest mal eine Hausnummer liefern können.

    Eine Klageerhebung in Höhe von 300.000,- Euro erlaubt unter Kostenaspekten m.E. vorher auch mal eine Auskunft einer Auskunftei (bei Siemens brauche ich die vorher natürlich nicht, aber bei der Klitsche ums Eck ev. schon).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wahrscheinlich ziehe ich mir jetzt den Zorn der Grundbuchrechtler zu, aber ich halte bei einem Insolvenzverwalter, der gegen einen Geschäftsführer/Gesellschafter einen Haftungs- oder Anfechtungsanspruch geltend machen will ein rechtliches Interesse an der Auskunft, ob er für das konkrete Grundstück als Eigentümer eingetragen ist, für gegeben.


    Das hätten wir auch wesentlich einfacher haben können, aber der BGH hat es ja nicht so gewollt....IX ZB 62/14.

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  • AndreasH: Da mache Dir mal wegen der Grundbuchleute keine Sorgen. Mit dem Vortrag sollte der Verwalter auf jeden Fall die (recht einfache) Auskunft, ob der Mensch da als Eigentümer eingetragen ist, erhalten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Uiii, eine Rechnung, die ich sogar verstehe! (glaube ich zumindest ;) )

    Ich drucke sie mir jetzt aus und dann rechne ich mal nach...

  • Ich will jetzt nicht ins Detail gehen, aber ich kriege jetzt echt Bauchschmerzen, wenn mir ein Rpfl. sagt, ich MUSS die Gläubiger über vorhandene Versagungsründe informieren und einer der Gläubiger MUSS Versagungsantrag stellen. Kann ja schließlich nicht sein, dass RSB erteilt wird, obwohl es Gründe gibt, die das verhindern könnten. Man möchte spontan seinen Job schmeißen, nur um das nicht mitmachen zu müssen.... :(

  • Ich will jetzt nicht ins Detail gehen, aber ich kriege jetzt echt Bauchschmerzen, wenn mir ein Rpfl. sagt, ich MUSS die Gläubiger über vorhandene Versagungsründe informieren und einer der Gläubiger MUSS Versagungsantrag stellen. Kann ja schließlich nicht sein, dass RSB erteilt wird, obwohl es Gründe gibt, die das verhindern könnten. Man möchte spontan seinen Job schmeißen, nur um das nicht mitmachen zu müssen.... :(


    Da kann man nur mit dem Kopf schütteln :eek:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nein, war es nicht.... Definitiv nicht. Wir können doch nicht zulassen, dass so einer die RSB bekommt. Das MÜSSEN wir verhindern. :(

  • Die Initierung eines Antrages zur Versagung der RSB durch den Treuhänder ist durch § 292 II InsO gedeckt, auch dann, wenn kein Auftrag zur Überwachung der Obliegenheiten besteht, IX ZB 89/09.


    Eine BGH-Entscheidung zur Initierung durch den IV finde ich nicht, was nicht heißt, dass es keine gibt.

    Es liegt jedoch ein Beschluss des AG Hamburg vom 23.11.2004, 67c IN 1/02, vor, ZInsO 2004, 1324f. Der führt aus, dass dies ein Entlassungsgrund sei und ein Antrag, der so zustande kommt, unwirksam ist. Mach was draus....

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