Hallo Forum,
ich weiß, dass es zu diesem Thema etliche vorhandene Threads gibt. Mein Fall zielt aber speziell auf eine aktuelle Entscheidung ab.
Das Finanzamt XY beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen folgender Forderungen:
Hauptforderung 550 €
Säumniszuschläge 700 €
Gesamtforderung laut Finanzamt damit = 1200 €.
Aufgrund der Entscheidung:
Keine Kapitalisierung von Säumniszuschlägen bei Ersuchen durch Finanzamt.
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.5.2015, 3 W 99/14.
gehe ich davon aus, dass ich aus den in der Entscheidung genannten Gründen die Eintragung zurückweisen oder die Antragsrücknahme anregen könnte/müsste.
Hat jemand vielleicht die Entscheidung oder den Inhalt zur Hand und könnte diesen hier einstellen?
Ich nehme an, dass die Entscheidung im Wesentlichen ausführt, dass die Säumniszuschläge nicht kapitalisiert und damit als Hauptforderung nicht eintragungsfähig sind und ich damit den Wert (750 €) nicht erreicht hätte.
Vielen Dank für Hilfe.