Hallo,
habe einen Antrag auf dem Tisch, der beinhaltet:
"Rücknahme der beantragten Zwangsverwaltung gem. § 29 ZVG für die Zukunft und unter dem Vorbehalt unseres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts."
Bin unsicher, ob ich das Verfahren aufgrund dieses Antrages beenden kann.
Laut Kommentar kann der Gläubiger seine Rücknahmeerklärung mit der Einschränkung versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögenswerte bis zu ihrer Durchsetzung weiter beschlagnahmt bleiben sollen. Den Beschluss kann man dann entsprechend einschränken.
M.E. trifft dies aber nicht auf die vorliegende Formulierung zu.
Meinungen dazu?
Wie müsste der Beschluss gefasst werden?
Das Verfahren könnte ich dann ja auch nicht abschließen, weil es bzgl. der Einschränkung weiter laufen kann...
Danke,
hermine