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[TD='class: cms_table_TD30']Gericht:[/TD]
[TD='class: cms_table_TD70']Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 5. Zivilsenat[/TD]
[TD='class: cms_table_TD30']Entscheidungsdatum:[/TD]
[TD='class: cms_table_TD70']24.09.2015[/TD]
[TD='class: cms_table_TD30']Aktenzeichen:[/TD]
[TD='class: cms_table_TD70']5 W 23/15[/TD]
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Das OLG Bremen hat in vorgenannter Entscheidung die Ernennung eines Notars in einem privatschriftlichen Testament für unwirksam erklärt, da
a) im notariellen Testament beurkundet wurde, dass die Person des Testamentsvollstreckers in einem privatschriftlichen Testament bestimmt werden sollte und
b) der Notar das privatschriftliche Testament zusammen mit dem notariellen Testament in einem Testamentsumschlag und unter einer Verwahrbuchnummer in die besondere amtliche Verwahrung gebracht hat.
Diese Fallkonstellation kommt in meiner Zuständigkeit immer und immer wieder vor.
Muss man -entsprechend der vorgenannten Entscheidung- die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einen privatschriftlichen Testament immer dann für unwirksam erachten, wenn der Notar -wie in fast allen Fällen- das privatschriftliche Testament im selben Testamentsumschlag wie das notarielle Testament unter einer Verwahrbuchnummer in die besondere amtliche Verwahrung gebracht hat? Unabhängig davon, ob sich das privatschriftliche Testament in einem verschlossenen Umschlag befindet, an das notarielle Testament angeheftet wurde oder ohne Verbindung in den Testamentsumschlag gegeben wurde?
Sind in der Vergangenheit erteilte Testamentsvollstreckerzeugnisse unwirksam? Sind sie ggf. einzuziehen?
Was ist mit Rechtshandlungen, die Testamentsvollstrecker in der Vergangenheit vorgenommen haben?
Haben wir ein Problem?