Schlussrechnungsprüfer

  • Da frage ich mich, wie man der Aufsicht nachkommen will....


    Folglich wäre an der Begründung nichts auszusetzen.

    ......Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist....

    Demnächst darf ich zur Fortbildung fahren. Die Fortbildung umfasst 2 Tage und beinhaltet Arbeitsrecht und Steuerrecht. Ich bekomme dann eine Bescheinigung. Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...
    Von wann war nochmal das Gesetz???? ....traurig. ..

  • Da frage ich mich, wie man der Aufsicht nachkommen will....


    Folglich wäre an der Begründung nichts auszusetzen.

    ......Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist....

    Demnächst darf ich zur Fortbildung fahren. Die Fortbildung umfasst 2 Tage und beinhaltet Arbeitsrecht und Steuerrecht. Ich bekomme dann eine Bescheinigung. Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...
    Von wann war nochmal das Gesetz???? ....traurig. ..

    Hört sich wie bei uns nach Modul "C" an. An der hab ich vor einem Jahr teilgenommen, war richtig klasse.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hierzu noch kurz: eine Schlussrechnung (eine von zig weiteren innerhalb der "Konzern-insolvenz") die alleine über 3000 Seiten Buchungs"journale" (für den Begiff werd ich gehauen), also über 3000 Seiten Kassenbuch des / der Anderkonten hat - dies mal etwa 18 Verfahren - wenn ich da "alles" selber prüfen wollte und dies so richtig ordnungsgemäß und beamtentechnisch, müsste ich wohl noch - da es ja noch andere Akten gibt - so bis 2022 prüfen. Dies ist nicht der mangelnden Kompetenz geschuldet, sondern des Umfangs !
    Äh, ist nur eine meiner zu prüfenden Konzernverahren, ich hab noch ne menge mehr davon....

    Ach wäre es nur die Rechnungsprüfung; die Vergütungsantraäge..... kiomplex ohne Ende; z.T. auch "verwirrend" (dazu noch sogleich). Vergütungsentscheidung kostet locker pro Verfahren 2 Arbeitstage, die Behandlung des Rechtsmittels ebensoviel.
    Mahtematisch werden die Vergütungsanträge schon alleine deshalb witzig, setze ich etwas an den Faktoren ab, ändert sich die wiederum dei fiktive Berechnungsgrundlage rücksichtlich der Erhöhung der Teilungsmasse durch den fiktiven Umsatzsteuererstattungsnansprch. Wenn das ganze auch noch nach § 207 abläuft, müsste ich den Ausall des Verwalter - nach Quotierung auf Auslagen und Vergütung - aufsplitten, anschleßend aber die Erhönung der Teilungsmasse über die - insoweit verringerte - UST berechnen.Bleibe ich aber hinter den begehrten Zuschläsgen zurück, muss ich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine nicht mehr durchschaubare Berechnung anstellen.
    Das hat alles was mit finanzmathematischen Gutachten zu tun, nicht mit dem. was ich mal machen wollte: "Insoslvenzrecht". ! Manchmal bereue ich es, mein zweitliblingspensum "RAST" verlassen zu haben.....

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    :daumenrau

  • Das Problem sind ja anscheinend nicht solche Verfahren. Sondern die Verfahren, wo die Schlussrechnung aus 3 Seiten besteht und diese dann zum SR-Prüfer geht.

    Ich habe allerdings noch nicht richtig begreifen können, warum über diesen Punkt soooo ein Aufriss gemacht wird. Jetzt doch wieder diese Stellungnahme der BRAK. Die Kosten sind doch lächerlich im Verhältnis zu den anderen Kosten. Allerdings kann ich auch nicht verstehen, warum man solche Sachen weggibt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da frage ich mich, wie man der Aufsicht nachkommen will....


    Folglich wäre an der Begründung nichts auszusetzen.

    ......Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist....

    Demnächst darf ich zur Fortbildung fahren. Die Fortbildung umfasst 2 Tage und beinhaltet Arbeitsrecht und Steuerrecht. Ich bekomme dann eine Bescheinigung. Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...
    Von wann war nochmal das Gesetz???? ....traurig. ..

    Zum Arbeitsrecht kann ich nichts sagen, aber 1 Tag Steuerrecht ist schon üppig! :teufel:

  • . Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...

    Und ich erst.

    Da ist doch wohl die Frage gestattet, warum man, wenn man belegbare Kenntnisse an einem Tag erlagen kann, Monate und Jahre studiert. :cool:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • . Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...

    Und ich erst.

    Da ist doch wohl die Frage gestattet, warum man, wenn man belegbare Kenntnisse an einem Tag erlagen kann, Monate und Jahre studiert. :cool:

    Ist ja immer die Frage, wie man "Kenntnisse" definiert? Ist ja ein relatives Wort. Mein Sohn hatte ab dem ersten Schultag in der ersten Klasse ja auch schon "belegbare Kenntnisse" in der Mathematik ;)...

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  • Da ist doch wohl die Frage gestattet, warum man, wenn man belegbare Kenntnisse an einem Tag erlagen kann, Monate und Jahre studiert. :cool:

    Weil die meiste Zeit des Studiums aus Party machen, Milchkaffee trinken mit Freunden :cup:, Vorlesung schwänzen, ausschlafen und Party machen besteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Begriffe wie Tag und Nacht zählen doch gar nix für Studenten.

    Ich halte es da mit der Gruppe SDP "Wo war ich in der Nacht, von Freitag auf Montag..." :eek: :D

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Demnächst darf ich zur Fortbildung fahren. Die Fortbildung umfasst 2 Tage und beinhaltet Arbeitsrecht und Steuerrecht. Ich bekomme dann eine Bescheinigung. Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...
    Von wann war nochmal das Gesetz???? ....traurig. ..

    "Denn in der Fülle von Weisheit gibt es eine Fülle von Verdruß, so dass, wer Erkenntnis mehrt, Schmerz mehrt." Wie wahr, wie wahr ...

  • Jetzt doch wieder diese Stellungnahme der BRAK.

    Siehe: http://www.brak.de/zur-rechtspoli…rak-2015-42.pdf

    Darin wird allerdings übersehen, dass die Vergütung des Schlussrechnungsprüfers gerade nicht aus der Masse zu zahlen ist, wenn die Beauftragung nicht notwendig war.

    Sogar der Formulierungsvorschlag ist inhaltlich falsch. Es wird nicht die Schlussrechnungsprüfung geprüft, sondern die Schlussrechnung.

    Ich habe gerade in der jüngeren Vergangenheit Verfahren geprüft, da haben Verwalter, Gläubigerausschuss und Rechnungsprüfer kollektiv geschlafen - zum Nachteil der Gläubiger. Dies war aber nur feststellbar, wenn man tief in die umfangreiche Buchhaltung abtaucht. Den Beiträgen weiter oben war zu entnehmen, dass dies in der Praxis aber nicht immer möglich ist.

    Die 'guten Verwalter' gehen mit dem Thema offen um. Man darf gespannt sein, welche Klimmzüge die Anderen machen werden, um weiter in Ruhe vor sich hin zu wurschteln.

  • Sogar der Formulierungsvorschlag ist inhaltlich falsch. Es wird nicht die Schlussrechnungsprüfung geprüft, sondern die Schlussrechnung.

    Ich habe das nochmal durchgelesen, inhaltlich falsch ist auch die Passage

    Zitat

    Die Übertragung der Rechnungsprüfungspflicht auf einen Sachverständigen [...]

    Selbst wenn man sich als Gericht die Feststellungen des Sachverständigen zueigen macht, ändert die Befassung eines Sachverständigen nichts daran, dass die Rechnungsprüfungspflicht beim Gericht verbleibt.

  • Dererlei Lapsus wundert mich bei der (hochkarätigen) Besetzung des Ausschusses der BRAK. Das Teil erscheint mir hinsichtlich des Insolvenzrechts mit heißer Nadel gestrickt worden zu sein.
    Mag der Ausschuss die Praxis, auch Schlussrechnungen herauszugeben, deren Umfang so etwas an sich nicht nahelegen, dies auch zu Recht kritisieren, wäre jedoch zunächst nach den Ursachen zu fragen ! Sofern diese Praxis auf personelle Unterbesetzung zurückzuführen ist, lässt sich dieses Problem nicht durch eine Änderung der Insolvenzordnung beseitigen.
    Desweiteren ist die vorgeschlagene Regelung auch dogmatisch fragwürdig: die Prüfungspflicht ist eine Amtspflicht. Das Gericht kann - wenn es dieser Amtspflicht nicht selbst nachkommen kann, sich eines Sachverständigen bedienen. Die Frage des "ob" und des "wer" unterliegt genauso wie im Familienrecht nicht der Parteimaxime.
    Wir haben ja schon dogmatische Brüche zwischen Partei- und Amtsverfahren (§ 14 InsO; die jedoch aufgrund der BGH-Rechtsprechung glücklicherweise ihre Entschärfung erfahren haben). Beim Gläubigerantragsverfahren handelt es sich um ein Parteiverfahen mit amtsverfahrensrechtlicher Durchsetzung. Beim eröffneten Verfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren mit mehr oder weniger klar geregelten Beteiligtenrechten.
    Wenn allerdings davon auszugehen sein sollte, das Gericht dürfe einen Sachverständigen nur einschalten, wenn es sich selber nicht für "sachkundig" hält, würde dies für eine Entscheidung der GLV streiten (wollt Ihr die Quote in 15 Jahren oder in 1 Jahr).
    Ich halte aber bereits die zitierte Auffassung für unzutreffend. Hier geht es nicht um die sachverständige Bewertung, ob jemand aus medizinischer Sicht noch in der Lage wäre, seine Angelegenheiten selbst zu regeln oder nicht, und ebensowenig um die Bewertung von Rechtsfragen (auch dort gibt es einen engen Spielraum, Sachverständigengutachten einzuholen) sondern um eine Ermittlung des Gerichts, den Sachverhalt - ordnungsgemäße Rechnungslegung - zu erforschen.

    Als großer Freund der Gläubigerautonomie möchte ich den Vorschlag der BRAK nicht niedermachen, aber die vorgeschlagene Regelung sollte keinesfalls als Schnellschuss vom Gesetzgeber umsetzungsbereit aufgefriffen werden.
    Diskussionsbedarf wird es aus den vom Ausschuss der BRAK vorgetragenen Gründen - insbesondere mit der insolvenzgerichtlichen Praxis geben.

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    :daumenrau

  • . Aufgrund dieser Bescheinigung habe ich dann wohl belegbare Kenntnisse in Arbeitsrecht und Steuerrecht...2 Tage, 2 Rechtsgebiete....sprachlos...

    Und ich erst.

    Da ist doch wohl die Frage gestattet, warum man, wenn man belegbare Kenntnisse an einem Tag erlagen kann, Monate und Jahre studiert. :cool:

    Ja nu, das sieht doch so aus: "Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen"

    Ergo muss ich weder Karsten-Schmidt "Handelsrecht" und "Gesellschaftsrecht" zitierfähig drauf haben und die für "das Insolvenzverfahren notwendigen" Teile dürften sich darin erschöpfen, nachzuvollziehen, was der Verwalter tut oder unterlässt.
    Die Fortbildungsveranstaltung an der ich letztes Jahr das Vergnügen hatte, teilzunehmen, ging da teilweise schon drüber hinaus, was mir persönlich gut gefiel. Und dennoch erwartet niemand von mir, ich sei jetzt Fachmann für steuerrechtliche Organschaft.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Da die Rechtspfleger belegbare Kenntnisse an einem Tag erlangen können, können sie auch an einem Tag eine Schlussrechnung prüfen. Vielleicht ist das die entsprechende Logik.
    Der Sachverständige kann es jedenfalls nicht. Aktueller Fall: Akte ist 23!!!! Jahre alt, Schlussrechnung über Sachverständigen geprüft; 120 abgerechnete Stunden.
    In derartigen Fällen reden wir auch von Millionenvergütungen. Das Gutachten zur Schlussrechnung passt in einen Ordner (5cm).

  • Es wird doch auch nicht geprüft, was geprüft werden muss, sondern was geprüft werden kann.

    Ich kenne da Rechtspfleger, die deshalb mit der Entscheidung des BAG 10 AZR 59/12 zur Nettomethode auf Kriegsfuss stehen, weil dies gerade nicht in der Zeit von 12 bis Mittag überprüft werden kann.

    Wenn die Insolvenzbuchhaltung dann auch noch gefühlte 180 lfd. Meter ausmacht, wird es doch problematisch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens

    Bei Deiner soliden Volksschul-Vorbildung :D :eek: :teufel: sollten es wohl schon etwas mehr als Grundkenntnisse sein [Jetzt ohne Mist, bekommst Du die Kenntnisse angerechnet?]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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