Reicht Vollmacht aus?

  • Notar reicht Nachtrag zum Kaufvertrag bzgl. eines weiteren Vertragsgegenstandes nach. Dieser wurde laut Nachtragsurkunde im Kaufvertrag versehentlich nicht aufgeführt. In der Nachtragsurkunde handelt eine Angestellte aufgrund Vollmacht im Kaufvertrag für die Beteiligten. Die Vollmacht im Kaufvertrag beinhaltet zwar auch die "Feststellung des Vertragsgegenstandes" ich frage mich jetzt aber, ob dieser Passus auch die Feststellung eines neuen Vertragsgegenstandes in einer neuen Urkunde beinhaltet oder ob dieser sich nicht nur auf den im Kaufvertrag bereits enthaltenen Vertragsgegenstandes bezieht, so dass die Beteiligten selbst in der Nachtragsurkunde handeln müssten.

  • Hier hab ich noch was gefunden:

    Die einer Notarfachangestellten eingeräumte Vollmacht, für die Vertragsparteien „alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen”, umfasst nicht die Befugnis, die Löschung einer eingetragenen Belastung zu beantragen, wenn sich hierfür in der ursprünglichen Vertragsurkunde kein Wille der Urkundsparteien feststellen lässt.


    OLG Celle, Beschluss vom 3. 11. 2009 - 4 W 163/09

    Wenn schon das nicht, dann erst recht keine Auflassung würd ich sagen. Und Feststellung des Vertragsgrundbesitzes bezieht sich ja nur auf das im Vertrag genannte Grundstück, wenn es z.B. noch nicht vermessen ist. Das kann irgendwie nicht sein, wenn man sich den Extremfall vorstellt, dass ein Grundstück mit 3 qm aufgelassen wird und später kommen sie dann und machen einen Nachtrag mit 20 weiteren Grundstücken, die sie "vergessen" haben.
    Oder haben sie den Stellplatz zu einer Wohnung oder so was vergessen?

  • Ich bin auch der Meinung, dass sich der Passus "Feststellung des Vertragsgegenstandes" nur auf das im Vertrag genannte Grundstück bezieht, wenn es (wie Martin) z.B. noch nicht vermessen ist.

    Also müssen die Beteiligten selbst noch mal handeln.

    Würde daher Zwischenverfügung machen und Nachtragsurkunde zum Kaufvertrag anfordern, in der die Beteiligten selbst noch mal handeln.

    Die Auflassung (separate Urkunde in der auch die Angestellte handelt) bzgl. des vergessenen Vertragsgegenstandes liegt mir auch schon vor. Was würdet ihr diesbezüglich machen?

  • Die Vollmacht ist auszulegen. Wenn sich aus dem Vertrag irgendwie ergibt, daß das vergessene Grundstück auch mit übertragen werden soll, reicht die Vollmacht aus. Es macht daher immer Sinn, gerade bei Erbauseinandersezzungen, das Ziel der Parteien zusammenzufassen.
    Geht aus der Urkunde nichts hervor, müsste geklärt werden, ob ein einheitlicher Antrag vorliegt. Dann müsste zurückgewiesen werden.

  • muss mich hier mal ran hängen.

    Mit liegt ein Übergabevertrag (landwirtschaftlicher Betrieb) Mai 2015 Vater auf Kind vor. In der Urkunde wird der Grundbesitz mit dem Belastungen ausgeführt. Weiterhin wird grundsätzlich eine Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Belastungen nebst Schuldübernahme ab 1.07.2015 der Grundschulden erklärt.
    Ein weiterer Passus der Urkunde ist, dass der Veräußerer ggfs. vorliegende Löschungsbewilligungen der Erwerberin übergibt, damit diese zu gegebener Zeit die Löschung beantragen kann.
    Im Antragsschreiben wird die Löschung einer Grundschuld beantragt und die Löschungsbewilligung von 2. Juli 2015 der Gläubigerin vorlegt. Es gibt eine Nachtragsurkunde, in der die Angestellte aufgrund Vollmacht für die Vertragsbeteiligten erklärt, dass das Recht nunmehr gelöscht werden soll und dann die Eigentümerzustimmung nebst Löschungsantrag abgibt. Dies soll wohl unter den Passus Abänderung und Ergänzung fallen.
    Die Vollmacht lautet: Abgabe sämtlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen zur Urkunde die nach Ermessen des Notars zur Berichtigung, Ergänzung und Abänderung erforderlich sind und dem Vollzug des Vertrages notwendig sind und dienlich werden.
    In Bezug auf die vorstehend genannte Entscheidung des OLG Celle wird angefragt, ob die Vollmacht hierzu ausreicht und ich im Wege der Auslegung des Satzes ( Übergabe von Löschungsbewilligungen) den Willen der Parteien zur Löschung habe und somit die Vollmacht der Angestellten ausreichend ist.

  • Hallo,

    ich grübele über folgender Konstellation: Im Kaufvertrag heißt es - irrtümlich - "Das Grundbuch ist in Abt. II und III lastenfrei." Tatsächlich ist ein Recht in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragen. Weiter heißt es im Kaufvertrag noch, dass der veräußerte Grundbesitz lastenfrei übergehen soll, soweit keine Lasten/Beschränkungen im Vertrag übernommen werden, und der Verkäufer versichert, dass im Grundbuch keine Belastungen verzeichnet sind. Bisher war die Eintragung einer AV beantragt, diese habe ich auch eingetragen.

    Jetzt kommt ein von einer Notarangestellten unterzeichneter Löschungsantrag bezüglich des Rechts Abt. III Nr. 1 (samt Löschungsbewilligung der Gläubigerin und Brief). Die Löschung wird beantragt unter Bezugnahme auf die der Angestellten im Kaufvertrag erteilte Vollmacht, die da heißt:

    "Die Vertragsparteien erteilen X, Y, Z einzeln (...) Vollmacht, für sie alle Erklärungen und Bewilligungen abzugeben, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind oder werden, einschl. der Stellung und Rücknahme von Anträgen ggü. dem Grundbuchamt. Die Vollmacht umfasst das Recht, die Auflassung für beide Vertragsteile rechtsverbindlich zu erklären, Grundbucheintragungen und -Löschungen zu bewilligen und zu beantragen. (...)
    Sie gilt nur im Rahmen der vorstehenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung und erlischt mit deren sachgerechter Grundbuchwahrung."

    Ich wäre für Meinungen dankbar, ob die Vollmacht für ausreichend angesehen werden kann, und ob nicht entsprechend auch der Urkundsinhalt zu berichtigen wäre?

    schnotti:
    In Deinem Fall würde ich die Vollmacht nicht für ausreichend ansehen und mich auf den Standpunkt stellen, dass die Löschung bei vereinbarter Übernahme der Rechte ja gerade nicht "erforderlich" ist, um den Vertrag zu vollziehen.

  • Da sich der Verkäufer zur lastenfreien Übertragung verpflichtet hat und dies ohne Löschung von III/1 nicht geht, würde ich die Löschungsbewilligung (und den Löschungsantrag) hier als von der Vollmacht gedeckt ansehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich häng mich mal an.

    In der Hypothekenbestellungsurkunde ist der Zinsbeginn nicht kalendermäßig festgelegt. Es wird den Angestellten des Notars (namentlich benannt, einzeln) ,,umfassend Vollmacht für den Grundbuchvollzug erteilt''. Die Vollmacht enthält keine weiteren Bestimmungen z.B. zur Abänderung etc. Es ergeht Zwischenverfügung, da Zinsbeginn nicht festgelegt.

    Nun erklärt die Notariatsangestellte im Nachtrag, dass Zinsbeginn der (Datum) sein soll (auch im Hinblick auf die Unterwerfung nach § 800 ZPO).

    Ich frage mich nun, ob die Vollmacht dahingehend ausreicht, den Zinsbeginn festzulegen oder ob das nicht mehr von der ,,umfassenden Vollmacht zum Grundbuchvollzug'' gedeckt ist.

    Wie seht ihr das?

  • "Vollzug" würde ich betrachten als Vollzug dessen, was in der Urkunde niedergelegt ist oder ihr zumindest als Parteiwille zu entnehmen ist. Mir würde die Vollmacht nicht ausreichen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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