Genehmigung in SO oder PF-Akte?

  • Wo erteilt ihr die Genehmigung? 8

    1. in der PF-Akte (3) 38%
    2. in der SO-Akte (3) 38%
    3. andere Handhabung (bitte erläutern) (2) 25%

    Hallo

    Bei uns ist durch die neue Geschäftsstelle gefragt worden, ob familiengerichtliche Genehmigungen, wenn ein Ergänzungspfleger benötigt wird, in der SO- oder der PF-Akte erteilt werden. Erst dadurch ist uns aufgefallen, dass wir das unterschiedlich handhaben.

    Wenn die Urkunde (z.B.) zur Genehmigung eingeht, wird eine SO-Akte angelegt. Der Rechtspfleger stellt fest, dass die Eltern nicht handeln konnten und ein Ergänzungspfleger benötigt wird. Den bestellt er dann (nach Anhörung), woraufhin eine PF-Akte angelegt wird. In der PF-Akte wird der Ergänzungspfleger verpflichtet. Soweit bei allen gleich.

    Aber dann arbeiten die einen in der PF-Akte weiter, also nehmen die Nachtragsurkunde und ggf. die Stellungnahme des Ergänzungspflegers zu dieser Akte und erteilen auch hier die Genehmigung. Die SO-Akte wird dann nach Erledigung der Sache nur noch weggelegt.
    Die anderen arbeiten in der SO-Akte weiter, also nehmen die Nachtragsurkunde zur SO-Akte und erteilen auch hier die Genehmigung. In der PF-Akte erscheint dann nur noch die Aufhebung der Pflegschaft nach Abschluss der Angelegenheit.

    Wie handhabt ihr das? Genehmigung in der So-Akte, in der PF-Akte, oder ganz anders?

  • Ich denke zwar, dass ich verstehe, was Du meinst, aber die Begriffe SO-Akte und PF-Akte sind nicht unbedingt überall üblich, vielleicht solltest Du das umformulieren. ;)

    In meinem Beritt werden im Prinzip drei Akten angelegt (wobei je nach Konstellation auch nur das Aktenzeichen vergeben wird, um das PEBB§Y-Produkt zu zählen):

    1. Anordnungsakte (NRW: grauer Aktendeckel)

    2. Führungsakte (NRW: grüner Aktendeckel)

    3. Familiengerichtliche Genehmigung (NRW: grauer Aktendeckel; das kann auch diejenige Akte sein, mit der das ganze Verfahren "losgetreten" wurde, wenn erst durch das Familiengericht festgestellt wird, dass ein Vertretungsausschluss vorliegt)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Verstehe ich das richtig, dass grundsätzlich bei jedem Genehmigungsverfahren zwei Akten angelegt werden und dann für den Fall, dass ein Sorgerechtsausschluss bejaht wird noch eine dritte und bei Verfahrensergänzungspflegschaft ggf. noch eine vierte? Und das jedesmal bei Pebb§y zählt?

    - elterliche Sorge Rechtspfleger Basiszahl 144 min
    - Genehmigungsakte Basiszahl 144 min*
    - Pflegschaftsakte Basiszahl 144 min (-* wobei dann die Genehmigung ja innerhalb eines laufenden Pflegschaftsverfahrens erteilt wird und in Pebb§y nicht mehr zählen dürfte)
    - Verfahrensergänzungspflegschaftsakte 144 min

    Jetzt weiß ich, warum meine Zahlen so schlecht sind: Weil ich die Sorgerechtsfrage in meiner Pflegschaftsakte kläre.

    Einmal editiert, zuletzt von Ivo (22. Juli 2016 um 12:39) aus folgendem Grund: aktuelle Basiszahlen eingepflegt

  • Vielleicht ist es so verständlicher:
    Der Antrag auf Genehmigung bekommt immer ein SO-Aktenzeichen (ob das richtig ist, oder ob es "RE" sein müsste, sei mal dahingestellt). Wenn ein Ergänzungspfleger (ein "echter", Verfahrensergänzungspfleger bestellen wir hier nicht) bestellt werden muss, wird noch eine Pflegschaftsakte (=PF-Akte) angelegt.
    Also gibt es maximal zwei Akten.

  • Bei uns in Sachsen steht in der aktuellen VwV Aktenordung direkt, dass für jede Genehmigung eine neue Akte anzulegen ist. Das war früher so nicht geregelt. Diese Genehmigungsakte fällt natürlich unter "Kindschaftssache". Das betrifft natürlich nur bereits existierende Dauervormund- oder Pflegschaftsverfahren. Ist ein Rechtsgeschäft der Eltern zu genehmigen, existiert ja bislang nichts.
    Kommt man dann im Genehmigungsverfahren zu dem Entschluss, dass für das Verfahren selbst noch ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, erfolgt dies zunächst in der Genehmigungsakte, wohl ist aber ein (weiteres) Pflegschaftsverfahren anzulegen, zB für die Verpflichtung des Pflegers oder dessen Vergütungen - ist ja auch eine neue Pflegschaft nach BGB (und nicht nur eine Verfahrenspflegschaft nach FamFG wie in Betreuungssachen).
    Alles rund um die Genehmigung wird natürlich in der Genehmigungsakte abgewickelt, nur dort gehört es ja auch in.

  • Mit dem Ergebnis, dass kein ... mehr irgend etwas findet, weil alles auf verschiedenste Akten verteilt ist.

    Die zutreffende Verfahrensweise ist folgende:

    Ob ein Pfleger erforderlich ist oder nicht, ist zu klären, bevor die Akte angelegt wird. Falls ja, wird nur eine Pflegschaftsakte angelegt und es läuft alles in der Pflegschaftsakte, weil es sich stets um Verichtungen im Rahmen der Pflegschaft handelt (Genehmigung des Pflegerhandelns, Vergütung des Pflegers usw.). Falls nein, wird nur eine Genehmigungsakte angelegt und damit hat es sich.

    Wie das im Einzelnen bei den Pensen zählt und wie die registermäßige Behandlung erfolgt, ist insofern Nebensache, als das Zählen oder Nichtzählen nicht von der Zahl der geführten Akten abhängen kann. Die Arbeit ist stets die Gleiche.

    Mir schwoll schon immer der Kamm, wenn irgendwelche Nachlassakten aus anderen Bundesländern kamen, wo für jeden Popanz eine eigene Akte angelegt und jeweils neue Aktenzeichen vergeben wurden.

  • Mit dem Ergebnis, dass kein ... mehr irgend etwas findet, weil alles auf verschiedenste Akten verteilt ist.

    Die zutreffende Verfahrensweise ist folgende:

    Ob ein Pfleger erforderlich ist oder nicht, ist zu klären, bevor die Akte angelegt wird. Falls ja, wird nur eine Pflegschaftsakte angelegt und es läuft alles in der Pflegschaftsakte, weil es sich stets um Verichtungen im Rahmen der Pflegschaft handelt (Genehmigung des Pflegerhandelns, Vergütung des Pflegers usw.). Falls nein, wird nur eine Genehmigungsakte angelegt und damit hat es sich.

    Wie das im Einzelnen bei den Pensen zählt und wie die registermäßige Behandlung erfolgt, ist insofern Nebensache, als das Zählen oder Nichtzählen nicht von der Zahl der geführten Akten abhängen kann. Die Arbeit ist stets die Gleiche.

    Mir schwoll schon immer der Kamm, wenn irgendwelche Nachlassakten aus anderen Bundesländern kamen, wo für jeden Popanz eine eigene Akte angelegt und jeweils neue Aktenzeichen vergeben wurden.

    Vorab: Was die Nachlassakten angeht, so geht es mir ebenso. Aber das ist den Leuten nicht vorzuwerfen, die arbeiten ganz einfach nach den Richtlinien, die da vom OLG kommen.

    Was die Pflegschaftsakten angeht:
    Da muss man natürlich unterscheiden:
    1) Sind die Eltern materiell-rechtlich nicht für das Rechtsgeschäft verhindert, brauchen aber eine Genehmigung, so wird zunächst die Genehmigungsakte angelegt (Kindschaftssache) und sodann für den Fall, dass man
    einen Verfahrens-Ergänzungspfleger braucht, natürlich eine Pflegschaftsakte (hierein gehören Verpflichtung und Vergütungen, Berichte werde ja eher nicht in Betracht kommen). Die Genehmigung an sich erfolgt
    natürlich in der Genehmigungsakte.
    2) Ist fraglich, ob die Eltern materiell-rechtlich ausgeschlossen sind, wird man sofort eine Pflegschaftsakte anlegen, dort prüfen, den Pfleger bestellen, genehmigen....
    3) Allerdings steht in unserer AktO, dass im Falle der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Vormunds (Pflegers) im Falle einer Dauervormundschaft (pflegschaft) dann eine weitere Akte für die Genehmigung
    anzulegen ist. Dann kann man es den Leuten nicht vorwerfen, wenn sie es bestimmungsgemäß machen. Diesen Teil halte ich auch für Blödsinn,
    wobei man Genehmigungen in einem Dauerpflegschaftsverfahren schon gesondert erfassen sollte, denn es macht hinsichtlich der Pensen einen großen Unterschied, ob ich eine normale Dauerpflegschaft habe oder
    in dieser noch zahlreiche Genehmigungen habe. Wenn das nicht erfasst wird, verliert die ganze Personalbedarfsberechnung noch mehr an Wert, der ohnehin schon niedrig ist.

  • Hier werden auch 2 Akten angelegt:

    • SO-Sache aus der heraus die Pflegschaft angeordnet wird


    • Pflegschaftsakte, in der die Bestellung des Pflegers und die familiengerichtliche Genehmigung erfolgen

    Das bei manchen Gerichten für die Genehmigung selbst eine Akte angelegt wird, war mir neu.

  • Das bei manchen Gerichten für die Genehmigung selbst eine Akte angelegt wird, war mir neu.

    §13a AktO (NRW):
    "Der Antrag der Eltern auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Erbausschlagung nach § 1643 BGB in Verbindung mit§§ 1821, 1822 Nummern 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ist als F-Sache zu erfassen.
    Gleiches gilt für jeden Antrag, für eine vom Vormund oder Pfleger vorgenommene Handlung eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen."

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das bei manchen Gerichten für die Genehmigung selbst eine Akte angelegt wird, war mir neu.

    §13a AktO (NRW):
    "Der Antrag der Eltern auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Erbausschlagung nach § 1643 BGB in Verbindung mit§§ 1821, 1822 Nummern 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ist als F-Sache zu erfassen.
    Gleiches gilt für jeden Antrag, für eine vom Vormund oder Pfleger vorgenommene Handlung eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen."


    :daumenrau Wieder was gelernt.

  • Ein anderer Aspekt, der für verschiedene Akten spricht: für die Erteilung einer Genehmigung in ForumStar benötige ich ein eigenes Verfahren, das geht technisch grundsätzlich nicht in einer Pflegschaftsakte, allein schon wegen der unterschiedlichen Rollenzuordnung (einmal ist das Kind Betroffener, ein anderes Mal Pflegling). Dafür muss man bei der Verfahrensanlage aber auswählen, ob es sich um eine Genehmigung innerhalb eines laufenden Pflegschafts- oder Vormundschaftsverfahrens handelt (dann zählt es nach Pebb§y nämlich nicht).

    Ich bin auch kein Freund davon, jeden Allerweltsvorgang aktenmäßig aufzublähen. Aber wenn es die Landesvorschriften und deren technische Umsetzung zwingend vorschreiben...

  • Diese technischen Voraussetzungen nerven mich einfach nur. Mittlerweile legen wir zwar diese ganzen Akten an - zu verschenken haben wir nichts -, aber der Schriftverkehr mit Ausnahme der Verpflichtung und der BU wird vollständig in der Akte um die Genehmigung gesammelt, egal zu was das eingereicht wird. Die Zusammensucherei mit zwei oder z. T. auch mehr Akten habe ich nur zwei Male gemacht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!