Geschäftsverteilung in Nachlasssachen

  • Das ist richtig, daher behalten wir die Endnummernregel bei und jeder macht alles, wenn die anderen beiden nicht da sind, heißt Termine werden fortlaufend vergeben, egal wessen Endnummer das ist, sonst würden die ASt meiner Kollg. nie einen Nachmittagstermin bekommen können. Ausschlagungen (Laufkundschaft) werden aufgenommen von dem der grad da ist und Zeit hat. Da wir alle Mischreferate haben mit 2-3 verschiedenen Gebieten und noch Vertretungsregelungen für weitere Sachgebiete geht das gar nicht anders an einem kleinen Gericht.Im Prinzip ist doch 90 % problemlos austauschbar. Komplizierte Sachen werden ohnehin untereinander besprochen und Einzelfälle speziell vorbereitet und dann auch vom zuständigen Kollg. die Termine gehalten.Kommt ein Kollg. ins "Hängen" oder fällt er aus greifen die anderen wortlos zu. Bei uns steht auch in der Geschäftsverteilung als Vertreter immer gegenseitig ohne besondere Zuweisung. Es ist völlig egal mit welchem System ihr f-star füttert, wichtig ist, dass jeder auf alle Akten zugreifen kann, auch für die GS und dass ihr gut miteinander arbeitet und nicht jeder nur an seinen Akten hängt. Die Abteilung muss fkt. nicht nur ein Referat.

  • Verteilung nach Endnummern, wobei darauf geachtet wird, dass die VI bei dem Rpfl. landet, der auch die IV gemacht hat, das steuert die GS bei der Vergabe.

    Dadurch wird die Zuständigkeit natürlich unzulässigerweise manipuliert. Es entscheidet letztlich die Geschäftsstelle, wer für was zuständig ist.

  • . Die Abteilung muss fkt. nicht nur ein Referat.

    So ist es !:daumenrau Gerade bei einem Neuaufbau einer Abteilung , wie er bei uns ins Haus steht , ist uns der Teamgedanke sehr wichtig.
    Ob es auch Laufkundschaft ohne vorherige Terminvergabe geben wird , wird die Zeit erweisen.

  • Alles andere als die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Erblassers ist nach meiner Ansicht relativ sinnfrei. Ich habe es auch bei verschiedenen Gerichten - in Bayern - nie anders kennengelernt (die Namen mit dem Anfangsbuchstabe S wurden dabei aufgespalten: Sch, St und restliche Namen S). Die Buchstabeneinteilung gewährleistet durchgängig und auch für jeden Außenstehenden von vorherein, welcher Rechtspfleger für welches Verfahren zuständig ist (oder zuständig sein wird). Mancherorts will man aber offenbar nicht einsehen, dass die Geschäftsverteilung für Rechtspfleger diesbezüglich nicht hinter derjenigen für Richter zurückbleiben darf. Außerdem hat die Buchstabenlösung den Vorteil, dass man immer für "dieselbe Familie" (erster Ehegatte, zweiter Ehegatte) zuständig ist und wenn man Betreuung und Nachlass im Mischreferat hat, gibt es ohnehin nichts Praktischeres. Dies alles vermag die Endnummernregelung nicht zu gewährleisten.

    Wie bereits anklang, braucht man sich nur schlau zu machen, wie viele Verfahren im Durchschnitt der letzten Jahre auf welchen Buchstaben entfielen und dann verteilt man die Buchstaben entsprechend den zur Verfügung stehenden Rechtspflegerreferaten unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils für Nachlasssachen je Referat. Das kann man dann jedes Jahr überprüfen und solange keine Schwankungen auftreten, die einen tolerablen Anteil übersteigen, kann man es so lassen wie es ist.

    Alles andere regelt sich über die Vertretung, aber eben nicht die ursprüngliche Zuständigkeit!

    Mit dem Teamgedanken hat das Ganze nichts zu tun. Den kann man bei jeder der denkbaren Lösungen pflegen (oder auch nicht).

  • ..., daher behalten wir die Endnummernregel bei und jeder macht alles, wenn die anderen beiden nicht da sind, ...

    Wenn alle drei Kollegen Mischreferate haben, entfallen wohl nicht mehr als 1 AKA auf Nachlass.
    Da ist es vollkommen egal wie verteilt wird, weil alle alles wissen (müssen).
    Bei einem größeren Gericht ist es notwendig, dass klare Zuständigkeiten geregelt werden und das lässt sich nach meiner Erfahrung über Anfangsbuchstaben viel besser lösen als über Gerichtsbezirke oder Endziffern.

  • Verteilung nach Endnummern, wobei darauf geachtet wird, dass die VI bei dem Rpfl. landet, der auch die IV gemacht hat, das steuert die GS bei der Vergabe.

    Dadurch wird die Zuständigkeit natürlich unzulässigerweise manipuliert. Es entscheidet letztlich die Geschäftsstelle, wer für was zuständig ist.

    :daumenrau So ist es. Und wenn die Geschäftsstelle den einen mehr mag als den anderen... Den Rest kann sich jeder denken.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Euer aller Wort in Gottes Ohr (bezogen auf die Unzweckmäßigkeit der Verteilung nach Endziffern); wenn ich bei mir anfrage, woher das kommt mit der Verteilung, kriege ich zu hören: Das war schon immer so. Ich bin auch noch neu an diesem Gericht und will nicht gleich die Verteilung auf den Kopf stellen. Aber dank eurer Beiträge habe ich im Ernstfall gute Argumente, danke dafür:daumenrau

  • Wie so oft, an sich eine Frage des gesunden Menschenverstandes oder jedenfalls des fachlichen Sachverstandes, der aber leider nicht überall anzutreffen ist.

    Das Gesagte gilt übrigens auch für Betreuungsverfahren und wer dort einer Buchstabenverteilung das Wort redet, kann sich im Nachlassbereich nicht auf einmal gegen sie aussprechen.

    Aber wie schon gesagt: Ich habe in den besagten Bereichen noch nie etwas anderes als eine Zuständigkeitsbestimmung nach Buchstaben erlebt und mir wäre nie in den Sinn gekommen, dass es - wohlbegründeterweise - auch anders sein könnte.

  • Moin!
    In Nachlasssachen haben wir hier auch die Buchstabenverteilung.

    In Betreuungssachen haben wir die Endziffernverteilung. Warum soll die Buchstabenverteilung in Betreuungssachen sinnvoller sein als die Endziffernverteilung?

  • Wir sind ein kleines Gericht mit etwas mehr als 1 AKA im Nachlass das ist richtig.
    Wenn ich den Herrn Müller in der IV habe wieso ist es manipulativ den Herrn Müller in der VI zu haben. Auf die IV hat die GS keinen Einfluss, die war durch HL des TES im Zweifel schon vor vielen Jahren vergeben.

  • Verteilung nach Endnummern, wobei darauf geachtet wird, dass die VI bei dem Rpfl. landet, der auch die IV gemacht hat, das steuert die GS bei der Vergabe.

    Dadurch wird die Zuständigkeit natürlich unzulässigerweise manipuliert. Es entscheidet letztlich die Geschäftsstelle, wer für was zuständig ist.

    Nein, das war im GVP geregelt. Ist ja auch logisch, dass der Kollege, der die Nachlassakte angefangen hat, sie auch mit der Pflegschaft fortführt. Da wurde nichts manipuliert sondern zugewiesen.

  • Verteilung nach Endnummern, wobei darauf geachtet wird, dass die VI bei dem Rpfl. landet, der auch die IV gemacht hat, das steuert die GS bei der Vergabe.

    Dadurch wird die Zuständigkeit natürlich unzulässigerweise manipuliert. Es entscheidet letztlich die Geschäftsstelle, wer für was zuständig ist.

    :daumenrau So ist es. Und wenn die Geschäftsstelle den einen mehr mag als den anderen... Den Rest kann sich jeder denken.

    siehe oben...GVP!

  • Verteilung nach Endnummern, wobei darauf geachtet wird, dass die VI bei dem Rpfl. landet, der auch die IV gemacht hat, das steuert die GS bei der Vergabe.

    Dadurch wird die Zuständigkeit natürlich unzulässigerweise manipuliert. Es entscheidet letztlich die Geschäftsstelle, wer für was zuständig ist.

    Nein, das war im GVP geregelt. Ist ja auch logisch, dass der Kollege, der die Nachlassakte angefangen hat, sie auch mit der Pflegschaft fortführt. Da wurde nichts manipuliert sondern zugewiesen.

    Dann ist es natürlich in Ordnung gewesen. Bei der Buchstabenverteilung hätte sich das Problem aber erst gar nicht ergeben.

  • Moin!
    In Nachlasssachen haben wir hier auch die Buchstabenverteilung.

    In Betreuungssachen haben wir die Endziffernverteilung. Warum soll die Buchstabenverteilung in Betreuungssachen sinnvoller sein als die Endziffernverteilung?

    Ich sehe für Betreuungssachen auch kein Problem mit einer Endziffernverteilung, auch wenn ich kein einziges ( nordbadisches ) Betreuungsgericht mit dieser Verteilungsart kenne.
    Für die Nachlasssache werden wir uns hier aus den im Thread aufgezeigten Gründen die Buchstaben aus der Suppe holen.:)

    Eine Anfängerfrage an die Kollegen, bei denen noch Richtervorbehalte in Nachlasssachen bestehen:
    Wenn der Rechtspfleger Testament eröffnet und Erbscheinsverhandlung durchgeführt hat; wird dieses Verfahren an den Richter zwecks Erbscheinserteilung intern abgegeben oder einfach für diesen ein neues Verfahren seiner eigenen Abteilung eingetragen und die Rpfl.akte geschlossen ?
    Und welche Registerzeichen werden bei den drei unterschiedlichen Tätigkeiten denn angelegt ?

  • Das Testament wird unter einem IV-AZ verwahrt und eröffnet. Wird ein ES-Antrag aufgenommen, geschieht dies als VIer Sache. Nach Aufnahme geht die Akte an den Richter. Im Grunde nicht anders als bei der Aufnahme von Klagen oder Gewaltschutzanträgen.

  • Danke ! Hab ich mir so ähnlich gedacht.
    Wird denn die Aufnahme des Erbscheinsantrages durch den Rpfl. im Richterverfahren für den Rechtspfleger "irgendwo" ( s. Pebb§y ) gezählt bzw. statistisch erfasst ?

  • Die funktionelle Zuständigkeit ist für die Vergabe des Aktenzeichens völlig bedeutungslos. Wäre es anders, müsste man auch in Betreuungssachen jedes Mal ein neues Aktenzeichen vergeben, wenn die Akte nach erfolgter richterlicher Anordnung der Betreuung zur weiteren Sachbearbeitung zum Rechtspfleger kommt. Und umgekehrt hätte man bei den früheren häufigen und heutzutage selteneren Richtervorbehalten ebenfalls ein neues Aktenzeichen vergeben müssen, sobald der Richter für die Erteilung einer Genehmigung zuständig war.

    M.W. wird nicht statistisch erfasst, ob der Rechtspfleger oder der Richter in einer Nachlassakte arbeitet.


  • M.W. wird nicht statistisch erfasst, ob der Rechtspfleger oder der Richter in einer Nachlassakte arbeitet.

    Oh doch sehr wohl wird statistisch unterschieden und es ist immer misslich, wenn der Richter anschliessend die Sache zur Erteilung des Erbscheins zurück überträgt, als die Akte trotzdem für den Richter zählt. Genauso misslich ist es dann, wenn die Geschäftsstelle eingangs falsch registriert hat.

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