Wie hier richtig ausgeführt wurde, ist die Einführung des Dabag unter Beibehaltung der althergebrachten Papierakte möglich.
Aus meiner Sicht macht es jedoch nur wenig Sinn,
da damit einer seiner wesentlichen Vorteile (jederzeit schneller Zugriff von überall her) verschenkt würde.
Statt wie im vollelektronischen Handelsregister online auf die Urkunden (wg. der Bezugnahme, s. § 874 BGB) zugreifen zu können,
müsste immer noch bei jeder Anfrage ein Mensch ins Archiv laufen, die Grundakte suchen,
von der Papierurkunde eine Kopie fertigen und diese per Post verschicken.
Das kann man im 21. Jahrhundert doch nicht ernsthaft als Konzept anbieten.
Nur die Hybridakte wäre m.E. sinnvoll,
da damit das mühselige Suchen und Einscannen der schon vorhandenen Urkunden eingespart werden könnte.