Verkauft wurde eine noch zu vermessende Teilfläche zur Größe von ca. 1200 qm. KV enthält die Auflassung und Vollmacht zur Abgabe der Identitätserklärung. Vormerkung ist eingetragen. Die Finanzierungsgrundschuld ist ebenfalls eingetragen. Belastungsgegenstand ist das gesamte, unvermessene Flurstück. Nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses wird die Gläubigerin die Löschungsbewilligung bezüglich der nicht verkauften Fläche abgeben.
Nun kommen die Parteien überein, dass doch nicht die Teilfläche zur Größe von ca. 1200 qm verkauft werden soll, sondern ca. 300 qm weniger, also ca. 900 qm. Die Fläche bleibt dieselbe, sie reduziert sich an einer Seite.
Hinsichtlich des Kaufvertrages und der eingetragenen Vormerkung sehe ich kein Problem, den Kaufgegenstand durch Nachtragsurkunde zu ändern. Doch was ist mit der bereits eingetragenen Grundschuld? Diese wurde ja bestellt an dem gesamten Flurstück, daher ändert sich m.E. ja nichts. Ist aus grundbuchlicher Sicht etwas zu beachten?