kapitalisierte Zinsen bei der ZwaSiHyp

  • Zum Verständnis:

    In dem Zeitpunkt, als das GBA - dem BGH folgend - nach heutiger Betrachtung zum Ergebnis kommt, einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO über den Betrag der Sicherungshypothek bzgl. der als Hauptforderung in kapitalisierter Form ausgegebenen Zinsen einzutragen hat, hat das GBA also sogleich das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig angewandt mit der Folge der unzulässigen Eintragung der Sicherungshypothek, so dass das Amtslöschungsverfahren nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO eröffnet ist?!  :confused:

    Hm "...dann würde ich wohl an der Stelle dem BGH nicht folgen wollen... ."

    Erscheint mir mehr als diskussionswürdig, zumal ohne die Feststellung der - nach Rechtsprechung - vorliegenden Grundbuchunrichtigkeit die Erkenntnis der Unzulässigkeit der Eintragung ja gar nicht erwachsen würde?

  • Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unterhalb der Wertgrenze des § 866 Absatz 3 Satz 1 ZPO wird allgemein als inhaltlich unzulässig angesehen (siehe etwa Schrandt/Kalb im KEHE, § 53 GBO RN 46 mwN in Fußnote 150). Und wenn das Gesetz bestimmt, dass bei dieser Wertgrenze Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind, dann wird die Wertgrenze ohne die Zinsen eben nicht erreicht. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass unter „geltend gemacht“ die Titulierung und nicht der Umstand zu verstehen ist, dass sie der Gläubiger sie im Vollstreckungsverfahren kapitalisiert.

    Ob es zur Möglichkeit der Kapitalisierung von Zinsen auch von der hM abweichende Ansichten gab; siehe etwa hier

    Zwangssicherungshypothek, kapitalisierte Zinsen, Rangwahrung, Aufklärungsverfügung - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Liebe Foristen, folgender Sachverhalt bereitet mir - auch nach Durchforstung des Forums- Kopfzerbrechen: Am 04.08. ging ein Antrag auf Eintragung einer…
    www.rechtspflegerforum.de

    kann dann keine Rolle mehr spielen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo!

    Ich muss die Frage aus Beitrag #40 noch einmal aufgreifen, da mein Fall ähnlich ist.

    Ich habe einen Antrag eines Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek hinsichtlich Einkommenssteuer, SoLi, Umsatzsteuer, Vollstreckungskosten,... In 4 Spalten sind Schuldgrund, Fälligkeit, Schuldbetrag und Säumniszuschläge ausgewiesen. Als Schuldgrund sind neben obigen Gründen dann auch Einkommensteuer (Säumniszuschlag), SoLi (Säumniszuschlag) usw. angegeben und da jeweils die Spalte Säumniszuschläge befüllt. Als Summen dann zunächst Schuldbeträge (gesamt 15.000,00 €) und Säumniszuschläge (5.000,00 €) extra ausgewiesen und dann aber beides zusammen in einem Gesamtbetrag (20.000,00€). Anschließend wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen und die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der vorgenannten Ansprüche beantragt.

    Trage ich nun in Spalte 3 ins Grundbuch 15.000,00 € (und im Text nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 5.000,00 €) oder 20.000,00 € ein.

    Ich bin verwirrt. Falls ich die Antwort für diesen Fall irgendwie überlesen habe, bitte ich um Nachsicht.

  • Hier ersetzt das Ersuchen ja den Titel und damit sind die bisherigen Säumniszuschläge betragsmäßig tituliert. Damit werden sie meiner Ansicht nach insoweit zu einer (weiteren) Hauptforderung. Ich würde also in Spalte 3 hier 20.000 EUR eintragen und dann im Text in Spalte 4 nur noch weitere/künftige Säumniszuschläge aufführen.

    Dass sich der Gesamtbetrag von 20.000 EUR aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, ergibt sich dann ja aus dem in Bezug zu nehmenden Ersuchen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dankeschön!

    Ich habe jetzt noch einmal genauer geschaut. Die Säumniszuschläge betreffen tatsächlich Einkommensteuer, SoLi usw. früherer Jahre, für welche keine Hauptsacheforderung (mehr) angegeben ist. Soweit die Hauptsacheforderung noch besteht (z.B. aktuelle Einkommensteuer), sind keine Säumniszuschläge angegeben. Weitere künftige Säumniszuschläge sind nicht beantragt. Demnach sind hier alle Säumniszuschläge zu einer weiteren Hauptforderung geworden.

  • Hier ersetzt das Ersuchen ja den Titel und damit sind die bisherigen Säumniszuschläge betragsmäßig tituliert. Damit werden sie meiner Ansicht nach insoweit zu einer (weiteren) Hauptforderung. Ich würde also in Spalte 3 hier 20.000 EUR eintragen und dann im Text in Spalte 4 nur noch weitere/künftige Säumniszuschläge aufführen.

    Dass sich der Gesamtbetrag von 20.000 EUR aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, ergibt sich dann ja aus dem in Bezug zu nehmenden Ersuchen.

    Richtig, vgl:

    ,,Sind Nebenforderungen hingegen bereits im Vollstreckungstitel als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden, entspricht es wiederum gefestigter Ansicht, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Hauptforderungsbestandteil in das Grundbuch eingetragen werden können (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 30.09.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012 138; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, 2 Wx 199/10, zitiert nach Juris; OLG München, Beschl. v. 26.01.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447).

    Letzteres ist vorliegend der Fall. Da das Ersuchen des Finanzamtes im Sinne des § 38 GBO den Vollstreckungstitel ersetzt (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 16) und die Überprüfung des Inhaltes des eigentlichen Bescheides als Vollstreckungstitel der Nachprüfung des Grundbuchamtes entzogen ist, sind die im Ersuchen als zu besichernden Forderungen beim grundbuchlichen Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek als tituliert zu behandeln. Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen.`` (OLG Rostock Beschl. v. 15.4.2013 – 3 W 46/13, BeckRS 2014, 1559, beck-online)

  • Was haltet ihr eigentlich von dieser Entscheidung bzw. wie ist mit dieser umzugehen?

    Prinz
    24. November 2023 um 10:20

    Gerade Ersuchen der hiesigen Finanzämter enthalten neben noch nicht beglichenen Steuerforderungen (z. B. 17.000,- €) auch ausgerechnete Säumnniszuschläge (z. B. 3.000,- €)

    Welcher Betrag ist denn (in meinem Beispiel) maßgebend für den Betrag in Spalte 3? Sollen die Säumniszuschläge gar nicht eingetragen werden?

    Und bei normalen Vollstreckungstiteln nach der ZPO dürfen im Titel für Zeitraum x bis y ausgerechnete Zinsen auch in den Betrag für Spalte 3 einfließen?

  • Schau meinen Beitrag über deinem an Neuling. "Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen". Ich trage entsprechend als Teil der Hauptforderung und auch als Teil des Betrags der Spalte 3 ein wenn die im Ersuchen so stehen.

  • Schau meinen Beitrag über deinem an Neuling. "Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen". Ich trage entsprechend als Teil der Hauptforderung und auch als Teil des Betrags der Spalte 3 ein wenn die im Ersuchen so stehen.

    kannst du ja so machen, sieht halt das OLG FFM ausdrücklich anders

  • Schau meinen Beitrag über deinem an Neuling. "Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen". Ich trage entsprechend als Teil der Hauptforderung und auch als Teil des Betrags der Spalte 3 ein wenn die im Ersuchen so stehen.

    kannst du ja so machen, sieht halt das OLG FFM ausdrücklich anders

    Stellt die Entscheidung des OLG FFM eine Einzelmeinung dar, der ggf. nicht zu folgen ist?

    Wie betrachten andere Kollegen die genannte Entscheidung? Wird diese umgesetzt?

  • Bei einem Antrag einer Kommune auf Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 1.020 Euro nebst 1% Säumnis ab 01.01.2023, die erkennbar rückständige Gebühren der Jahre 2021 bis 2022 i.H.v. 1.000 Euro nebst 1% Säumnis auf 1.000 Euro enthält, würde ich ohne weiteres eine Zwangshypothek i.H.v 1.020 Euro nebst 1% Säumnis auf 1.000 Euro ab 01.01.2023 eintragen. Sprich: Ich würde die Säumnis i.H.v. 20 Euro kapitalisieren, weil sie schon vom vollstreckbar erklärten Ersuchen tituliert sind.

  • Ich halte mich an das OLG Rostock (s.o. #67), allerdings schreibe ich im Eintragungstext "darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro"...

    Schade, dass das OLG Frankfurt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat :(

  • Ich halte mich an das OLG Rostock (s.o. #67), allerdings schreibe ich im Eintragungstext "darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro"...

    Schade, dass das OLG Frankfurt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat :(

    siehe neuer OLG Rostock, Beschluss vom 16.03.2022, 3 W 76/21

    Diese Entscheidung ist wie viele weitere in der OLG FFM Entscheidung zitiert.

  • Ich halte mich an das OLG Rostock (s.o. #67), allerdings schreibe ich im Eintragungstext "darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro"...

    Schade, dass das OLG Frankfurt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat :(

    Also sind wir uns offenbar im Grundsatz einig. Ich trage jedoch die kapitalisierten Säumniszuschläge (hier 20 Euro, siehe #73) im Text nicht ein - meines Erachtens ist diese Tatsache durch Bezugnahme auf das Ersuchen gedeckt.

    Das Recht ist mit den Hellen! :hetti:

    Einmal editiert, zuletzt von Mitwisser (1. Dezember 2023 um 17:11)

  • Interessant, offenbar handhabt die Problematik anders. 8)

    Hat es im Falle der Zwangsversteigerung Auswirkungen und ggf. welche, wenn:

    a) die Säumniszuschläge im Gesamtbetrag in Spalte 3 enthalten sind, ohne Hinweis darauf in Spalte 4,

    b) die Säumniszuschläge im Gesamtbetrag in Spalte 3 enthalten sind, jedoch mit Hinweis darauf in Spalte 4 ("darin enthalten Säumniszuschlage von x €"),

    c) die Säumniszuschläge im Gesamtbetrag in Spalte 3 nicht enthalten sind, aber ein Hinweis darauf in Spalte 4 erfolgt ("zuzüglich Säumniszuschlage von x €")

    und die Zwangsversteigerung aus der Zwangssicherungshypothek betrieben wird?

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