Zum Verständnis:
In dem Zeitpunkt, als das GBA - dem BGH folgend - nach heutiger Betrachtung zum Ergebnis kommt, einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO über den Betrag der Sicherungshypothek bzgl. der als Hauptforderung in kapitalisierter Form ausgegebenen Zinsen einzutragen hat, hat das GBA also sogleich das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig angewandt mit der Folge der unzulässigen Eintragung der Sicherungshypothek, so dass das Amtslöschungsverfahren nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO eröffnet ist?!
Hm "...dann würde ich wohl an der Stelle dem BGH nicht folgen wollen... ."
Erscheint mir mehr als diskussionswürdig, zumal ohne die Feststellung der - nach Rechtsprechung - vorliegenden Grundbuchunrichtigkeit die Erkenntnis der Unzulässigkeit der Eintragung ja gar nicht erwachsen würde?