Wir haben hier einen Antragsteller, der früher mal eine Firma führte, derzeit aber in der JVA sitzt wegen diverser Delikte.
Er stellt im halben Jahr ungefähr 100 Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe, meist handelt es sich um rechtliche Belange seiner früheren Firma und andererseits geht es oftmals um seine Strafanzeigen zu zahlreichen Personen, wo die Verfahren durch STA und GenSTA eingestellt wurden und er dies nicht einsieht.
Beim Richter liegen noch etwa 50 Erinnerungen, denen nicht abgeholfen wurde.
Es geht etwa nach folgendem Schema:
1. Antrag Beratungshilfe für Angelegenheit X
2. Nach Zwischenverfügung Zurückweisung
3. Er bekommt den Beschluss am Tag T, er telefoniert mit seiner Anwältin, dann stellt er am Tag T+1 einen neuen Antrag "Beratung zu Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
gegen den Beschluss vom ..." und legt gleichzeitig selbst Erinnerung ein.
4. Dann wird der Erinnerung nicht abgeholfen, die Angelegenheit liegt beim Richter. In einzelnen Fällen hat dieser die Erinnerung bereits zurückgewiesen.
5. Für den Fall, dass die Erinnerung zurückgewiesen wird, geht das Spielchen weiter, dann möchte er Beratungshilfe wegen Prüfung der Erfolgsaussichten zu einer möglichen
Verfassungsbeschwerde (also der 3. Antrag zu der ursprünglichen Angelegenheit X).
Wenn man die Kommentare studiert hat, müsste man rein formal auch für den 2. und 3. Antrag Beratungshilfe gewähren, denn die Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt weder unter die Vor- noch bereits unter die Rechtsmittelinstanz. Und man kann leider die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Bewilligung nicht selbst vorwegnehmen.
Vielleicht würde jemanden ja hierzu noch was einfallen, für uns ist das leider ein bisher noch nicht erlebter Extremfall, der uns auch extrem viel Zeit raubt.