Hallo ihr lieben,
ich habe folgenden Sachverhalt:
- Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist am 11.10.2019 erlassen und am gleichen Tage an die Schuldnerin zugestellt worden.
- mit Datum vom 15.10.2019 erhebt die Schuldnerin einen an den Gerichtsvollzieher unter seiner Büroanschrift adressierten Widerspruch, obwohl sie in der Eintragungsanordnung darauf hingewiesen wurde, dass der Widerspruch beim Amtsgericht X als Vollstreckungsgericht einzulegen ist
- mit Schreiben vom 07.01.2020 legt der Gerichtsvollzieher den Widerspruch unter Beifügung seiner Sonderakte beim Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor
Fakt ist, dass der Widerspruch erst am 07.01.2020, und damit deutlich verspätet, beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingegangen ist. Allerdings ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch verpflichtet, den Widerspruch unverzüglich beim Vollstreckungsgericht einzureichen, Zöller, 31. Aufl., Rz. 2 zu § 882d ZPO. Hätte er das getan, wäre der Widerspruch hier noch rechtzeitig eingegangen. Bei einer Berufung wäre das z.B. ein Grund für eine Wiedereinsetzung (Zöller, Rz. 14 zu § 519 ZPO). Jedoch dürfte hier eine Wiedereinsetzung ausscheiden, da es sich bei der Frist des § 882d ZPO nicht um eine Notfrist handelt... Und nu? Widerspruch zu spät und damit unzulässig? Wie seht ihr das?
Vielen Dank und liebe Grüße
das Kruemelchen