Die Wahrung der Öffentlichkeit ist nicht gleichbedeutend mit: jeder muss reindürfen.
Ganz allgemein zur Möglichkeit der Teilnahme, Saalkapazitäten und/oder Einschränkung der Öffentlichkeit, Auswahlkriterien siehe zB
MüKoZPO/Zimmermann GVG § 169 Rn. 31 ff.
BeckOK GVG/Walther GVG § 169 Rn. 2 ff.
Kissel/Mayer/Mayer GVG § 169 Rn. 21 ff.
Zur Frage der Verlegung eines Versteigerungstermins in einen anderen Saal siehe Stöber, 22. A., Rn. 5 zu § 66 ZVG.