Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

  • Die Wahrung der Öffentlichkeit ist nicht gleichbedeutend mit: jeder muss reindürfen.

    Ganz allgemein zur Möglichkeit der Teilnahme, Saalkapazitäten und/oder Einschränkung der Öffentlichkeit, Auswahlkriterien siehe zB

    MüKoZPO/Zimmermann GVG § 169 Rn. 31 ff.

    BeckOK GVG/Walther GVG § 169 Rn. 2 ff.

    Kissel/Mayer/Mayer GVG § 169 Rn. 21 ff.


    Zur Frage der Verlegung eines Versteigerungstermins in einen anderen Saal siehe Stöber, 22. A., Rn. 5 zu § 66 ZVG.

  • Hallo,

    der JM NRW hat ja nun beschlossen, den Dienstbetrieb wiederhochzufahren, somit auch Versteigerungstermine wieder durchführen zu lassen.
    Gibt es bei euch schon konkrete Planungen ?
    Bei uns suchen wir gerade einen größeren Saal, in dem wir die geltendenAbstandsregeln einhalten können.
    Unklar ist weiterhin, wie wir verfahren, wenn zuviele Menschen ( Bietinteressenten,Neugierige, Beteiligte ) auftauchen.
    Nach Hause schicken können wir ja keinen, überfüllen dürfen wir denSaal aber auch nicht.

    Den Termin kurzfristig – direkt vor dem Sitzungssaal- aufheben halte ich auch nicht für zumutbar.:gruebel:

  • Ist zumindest zumutbarere als erst gar keinen zu bestimmen. Wenn weniger kommen, kann er ja durchgeführt werden. Da würde ich lieber einen aufheben als 5 nicht zu bestimmen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es gibt ja auch Teilnehmer, die erst nach Beginn des Termins auftauchen ( insbesondere Makler ).
    Den Termin bei eigentlich vollem Saal jetzt noch aufheben ?
    Ich kann ja niemanden bitten, den Saal freiwillig wieder zu verlassen, um Platz zu schaffen.
    Früher musste der "Verspätete" notfalls stehen, aber jetzt ?
    Ist zwar erst einmal sehr theoretisch aber durchaus realistisch.

  • Ist zumindest zumutbarere als erst gar keinen zu bestimmen. Wenn weniger kommen, kann er ja durchgeführt werden. Da würde ich lieber einen aufheben als 5 nicht zu bestimmen.


    Nur damit ich es richtig verstehe: Du würdest einen Termin auf sagen wir mal 10:00 Uhr bestimmen, und wenn um 09:59 Uhr zu viele Personen erschienen sind, um das Abstandsgebot im Saal einzuhalten, würdest du den Termin aufheben? Echt jetzt?
    Wie würdest du dann die Veröffentlichungskosten behandeln?
    Was wäre mit den Auslagen ggfs. von weiter weg angereister Gläubigervertreter?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Erst einmal abwarten, hilft irgendwann aber auch nicht weiter.
    Das Abstandsgebot wird wohl noch einige Zeit gelten.
    Wie lange wollt Ihr mit dem Terminieren denn noch warten ?
    Wie lange wird die Verwaltung hinnehmen, dass es mit der Terminierung nicht weiter geht ( Rpfl.-Unabhängigkeit hin oder her )?

  • Es ist Aufgabe der Verwaltung einen Sitzungssaal zur Verfügung zu stellen, in welchem das Abstandsgebot gewahrt wird

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"


  • Wie lange wird die Verwaltung hinnehmen, dass es mit der Terminierung nicht weiter geht ( Rpfl.-Unabhängigkeit hin oder her )?


    Gerade von der Verwaltung würde ich da keinen Druck erwarten, denn die müsste mir dann einen geeigneten Saal zur Verfügung stellen. Druck dürfte eher von den Gläubigern bzw. Antragstellern in der TV kommen.
    Am sinnvollsten scheint mir als erster Schritt aber tatsächlich mal die Verwaltung zu fragen, wie es denn mit Saal-Kapazitäten aussieht. Grundsätzlich müssen ja auch für Straf- und Zivilverhandlungen geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • der 1. Schritt sollte sein, für sich selber zu definieren, was für Räumlichkeiten für wie viele Menschen man benötigt.

    Damit kann man sich dann an die Verwaltung wenden, die prüfen muss, ob dies innerhalb des Justizgebäudes umgesetzt werden kann, man an ein Gericht mit größeren Sälen ausweichen kann oder Anmietungen für die Termine erfolgen müssen.

  • Diese Fragen werden sich nicht allgemein beantworten lassen. Schon die Raumsituation wird von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich sein, ebenso wie der Andrang von Bietinteressenten. Auch die Zahl der Verfahrensbeteiligten nach § 9 ZVG ist ja sehr unterschiedlich.

    Ebenfalls unterschiedlich wird der Terminsdruck durch die Zahl der terminsreifen Verfahren sein.

    Es ist weiter vorne schon festgestellt worden, dass eine Limitierung bei der Personenzahl grundsätzlich möglich ist, sofern diese nach sachlichen Kriterien erfolgt. Wie man das dann ausgestaltet, ist dann wieder ein anderes Thema.

    Mangels hellseherischer Fähigkeiten kann man das Interesse nur nach den bisherigen Erfahrungswerten schätzen. Es wird dabei Fälle geben, in denen es nach den bisherigen Erfahrungen absehbar ist, dass der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Es dürfte dann nicht nur wegen der Kosten schwierig sein, hier sehenden Auges den Termin kurz vorher aufzuheben oder kurz nach Beginn zu beenden.

    Andererseits ist die ggf. kostenträchtige Anmietung eines externen Raumes mit den entsprechenden Umständen besonders misslich, wenn dann kaum Interessenten und Beteiligte kommen.

    Mir sind Gerichte und Objekte bekannt, in denen fast durchgängig und absehbar 40-60 Leute Einlass begehren. Bei aller zulässigen Platzlimitierung: Wenn man dann z.B. nur eine einstellige Zahl an Plätzen zur Verfügung stellen kann, mag das -auch in der rechtlichen Beurteilung- etwas anderes sein als bei 30 Plätzen.

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in absehbarer Zeit die Situation tatsächlich oder wenigstens gefühlt bessert. Einstweilen spricht doch einiges dafür, die Situation als normative Kraft des Faktischen zu betrachten. Soweit ich es von Gerichten höre, ist das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer Terminsdurchführung derzeit nicht sehr hoch.

    Es geht ja nicht nur darum, ein rechtliches sauberes Verfahren durchzuführen, sondern dabei auch die wirtschaftliche Tragweite für die Beteiligten im Blick zu haben. Es ist halt so, dass bei den Versteigerungen häufig „Streitwerte“ verhandelt werden, die sonst beim Amtsgericht eher untypisch sind.

  • Eine Limitierung des Publikums als "Öffentlichhkeit" in Straf- oder Zivilverfahren dürfte kein Problem sein. Ist in den einschlägigen Kommentaren auch so beschrieben.
    Aber:
    Bei Zwangsversteigerungen stellen wir ja nicht nur die Öffentlichkeit her. Jeder im Sitzungssaal könnte ja ein Interessent sein.
    Ich habe derzeit in unserem größten Sitzungssaal unter Wahrung der Abstandsregeln (und Hausverfügung des Direktors) Platz für 9 (!) Personen (einschließlich der Verfahrensbeteiligten).
    Welche Zuhörer lass ich in den Saal? Der wo sagt, ich biete immer 100,00 € mehr?.
    Unter diesen Bedingungen ist eine faire Verfahrensgestaltung m.E. nicht gegeben.
    Deshalb ist es die Aufgabe der Verwaltung, auch für die Zwangsversteigerungsabteilung einen geeigneten Saal zur Verfügung zu stellen, notfalls durch Anmietung.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Andererseits ist die ggf. kostenträchtige Anmietung eines externen Raumes mit den entsprechenden Umständen besonders misslich, wenn dann kaum Interessenten und Beteiligte kommen.

    Die Verwaltung unseres AG in Heilbronn wird einen großen Saal anmieten. Dies wurde sogar in einem
    Bericht über das Hochfahren des AG in der Lokalpresse der allgemeinen Öffentklicheit bekanntgegeben.

    Das ZVG mit seiner sechswöchigen Bekanntsmachungsfrist ist in diesen Punkt sehr schwerfällig.
    Die Gläubiger und Antragsteller nach § 180 ZVG dürfen schon erwarten, dass die Justiz Lösungen
    anbietet.

  • Ich habe aktuell nur noch ein Verfahren terminiert, Anfang Juni.
    Ist nicht der erste Termin, erfahrungsgemäß wenig Interesse. Werde mal sehen, wie und ob das läuft und dann ggfs. wieder langsam anfangen zu terminieren. Saal reicht für max. 15 Personen...

  • Ist zumindest zumutbarere als erst gar keinen zu bestimmen. Wenn weniger kommen, kann er ja durchgeführt werden. Da würde ich lieber einen aufheben als 5 nicht zu bestimmen.


    Nur damit ich es richtig verstehe: Du würdest einen Termin auf sagen wir mal 10:00 Uhr bestimmen, und wenn um 09:59 Uhr zu viele Personen erschienen sind, um das Abstandsgebot im Saal einzuhalten, würdest du den Termin aufheben? Echt jetzt?
    Wie würdest du dann die Veröffentlichungskosten behandeln?
    Was wäre mit den Auslagen ggfs. von weiter weg angereister Gläubigervertreter?

    Klares Ja, würde ich!

    Die Kosten betragen meistens zwischen 250 und 300 Euro. In welcher Höhe fallen Zinsen an, wenn ich erst gar nicht terminiere? Und in welchem Verhältnis stehen de Kosten zum Gesamtvolumen?

    Was soll mit den Kosten sein? Da gelten die normalen Regeln. Wenn ich keinen Fehler gemacht habe, bleiben die auch nicht außer Ansatz. Das gilt für die anderen Kosten natürlich auch.


    Wir sollten grob abschätzen können, wie der Andrang wird. Zudem kommen die Einzahlungen und es gibt nach wie vor Nachfragen der Interessenten. Es zeichnet sich also ein Bild ab. Wenn nichts kommt, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass auch wenige Personen kommen. Sind schon 50 Einzahlungen da, kommen wahrscheinlich auch eher viele.

    Man MUSS nicht bis 9.59 Uhr warten.
    Man KANN sich sowohl bei der Bestimmung als auch Aufhebung des Termins mit den Parteien absprechen.

    Wo sind da jetzt Probleme?

    Übrigens zu vorhin: Bei 100.000 und 15% 41,67 Euro pro Tag. Da könnten sowohl Schuldner als auch Gläubiger eher an einem Versuch der Versteigerung gelegen sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da gab es doch mal was in Memmingen:

    ZVG §§ 36, 66; GVG § 169 (Überfüllter Sitzungssaal) Rpfleger 2015, 720
    LG Memmingen, Beschluss vom 20.5.2015, 44 T 510/15:

    Eine Reglementierung des Zugangs zu einem voraussichtlich überfüllten Sitzungssaal dahingehend, dass den durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bietern vorrangig Zugang gewährt wird, ist zulässig. Durch das Offenlassen der Saaltüren kann darüber hinaus, weiteren Personen die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht werden.

    Das Kostenargument sehe ich so wie araya.
    Bei den Werten, um die es geht ist die Saalmiete nicht ausschlaggebend.
    Naja, das Offenlassen von Saaltüren hilft bei Corona auch nicht.

  • Die Bietsicherheit muß auch noch besorgt werden. Finde, es sollten alle frühzeitig wissen, woran man ist. Und ob es wirklich der § 169 GVG ist, weswegen eine Zwangsversteigerung grds. öffentlich ist?

    Natürlich. Aber eben "sollte", = "nach Möglichkeit". Und das ist mE erfüllt.
    Wenn ich vorher schon 40-60 Leute erwarte, ist ein Saal für 15 zu klein. Da kann man dann so nicht terminieren. Kommen dann aber 80, muss man reagieren. Unjuristisch: ist dann halt Pech.

    Es ist eine besondere Situation. Da kommen eben auch mal Besonderheiten vor. Wer von den Interessenten das nicht weiß oder versteht, dem ist auch nicht zu helfen.

    Wenn es eine Bombendrohung gibt, kann das auch dazu führen, dass nix mehr passiert. Und das ist auch erst unmittelbar davor oder während des Termins. Ist dann halt so.

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