Ich hänge mich mich auch nochmal "ran" und finde die Idee von Luedenscheid42 gar nicht so schlecht. Ich hatte unabhängig davon - auch dank Anregung von Kollegen - ebenfalls schon über Schnelltests nachgedacht.
Inzwischen ist die Situation so, dass sich jeder quasi fast in jedem Dorf kostenlos einem Antigen- Schnelltest unterziehen darf. Warum sollte das, was für Friseure etc. verbindlich gilt, nicht auch im ZV- Termin angewendet werden?
Wenn man zukünftig also in die TB den Passus "Zutritt für Bietinteressent*innen nur mit Nachweis eines höchstens 24 Std. alten negativen Corona-Schnelltests oder mit Impfnachweis möglich" aufnimmt, kann ich mir nicht vorstellen, dass das im Zweifel ein LG für nicht zulässig erklärt. Und falls doch, dann ist das eben so. Versuch macht klug!
Von Beteiligten kann ich das rechtlich wohl eher nicht verlangen, da ich ansonsten den Zutritt verwehren nüsste, was schon eher angreifbar ist.
Zwar mag mancher argumentieren, dass für das Vorhaben die gesetzliche Grundlage fehlen würde; verboten ist es mir andererseits aber auch nicht explizit; es ist schlichtweg nicht geregelt, weil es einfach niemanden interessiert.
Beispiel: In den Corona- Erlassen des MJ ist bei uns in Niedersachsen wortwörtlich nur von den Terminen und Verfahren der Richterinnen und Richter die Rede. Traurig, aber es zeigt doch, dass man - wie hier auch schon erwähnt - als Rechtpfleger tatsächlich auf sich alleine gestellt ist.