Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)

  • Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei. :confused:

    Der § 906 II ZPO ist der Nachfolger des § 850k Abs. 4 ZPO. Man hat bewusst auf eine Nennung entsprechend anwendbarer Vorschriften verzichtet, da dies bei der alten Gesetzeslage zu Problemen geführt hat. Bei den SGB II Nachzahlungen musste man die Vorschrift beispielsweise analog anwenden, weil § 42 SGB II nicht im Katalog des § 850k Abs. 4 ZPO genannt war. Daher hat man eine offenere Formulierung gewählt, die leider nicht sonderlich geglückt ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, was der § 906 II ZPO hätte sein sollen.

    Die Quellenfreigabe erfolgt nun nach §§ 906 II, 850c ZPO.

    Übrigens ist nach der Gesetzesbegründung auch dann eine unbezifferte Freigabe des Lohns möglich, wenn das Einkommen des Schuldners schwankt. Aber nur noch in diesem Fall, ansonsten ist zu beziffern, §906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

  • Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei. :confused:

    na alle 850 a, b, c, e, e, f ...
    sowie die Unpfändbarkeitsregeln des SGB usw

    alles was nach irgendeiner Vorschrift an der Quelle unpfändbar ist, kann auch für das Kto. Grund sein

    Völlig zutreffende Zusammenfassung! :daumenrau

    Man sollte nicht immer versuchen Probleme zu sehen, wo keine sind... :teufel:

  • Corona Soforthilfen können ab dem 01.12 aber auch nicht durch eine Bescheingiung frei gegeben werden oder?

    § 902 Ziffer 6 ZPO i.V.m. 851 ZPO greift hier nicht ?! Man muss sich ja anschauen welcher Gläubiger pfändet um zu beurteilen welche Form der Schulden (Altschulden?) vorliegen.

    So wie ich das verstanden habe, ist es so: Bisher musste man als Gericht zwingend eine pfändungsbezogene Entscheidung nach §§ 765a, 851 ZPO oder § 850k Abs. 4 analog, 851 ZPO treffen (die zweite Variante halte ich übrigens für rechtlich zutreffender). Eine Bescheinigung der unpfändbaren Beträge durch die Auszahlungsstelle war nicht möglich.

    Nach der neuen Rechtslage genügt eine Bestätigung der Behörde nach §§ 903, 902 Nr. 6 ZPO, dass es sich um unpfändbare Leistungen handelt. Du hast daher nur noch im Falle des § 905 ZPO mit den Corona Soforthilfen zu tun. Jedenfalls ist das mein Stand nach Durchsicht des letzten Artikels im Rechtspfleger zu diesem Thema.

    Somit bringt die neue Rechtslage hier wohl eine Arbeitserleichterung.

  • Da ich noch recht neu hier bin, hoffe ich, dass ich mit meinen Fragen hier an der richtigen Stelle bin.

    Ein Schuldner begehrt mit Antrag vom 14.12. die Freigabe einer Nachzahlung von Pflegegeld in Höhe von 1580 EUR.

    Soweit ich die neuen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto richtigen verstanden habe, scheint gem. § 904 Abs. 3, 5 ZPO eine Freigabe mittels Bescheinigung nicht länger möglich zu sein und das Vollstreckungsgericht hat in diesem Falle immer eine Entscheidung zu treffen, da das Pflegegeld (§ 902 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3) in § 904 Abs. 1 nicht erfasst ist und die Höhe der Nachzahlung 500 EUR (§ 904 Abs. 2 ZPO) übersteigt.

    Hab ich einen Denkfehler? Würdet ihr einen Freigabebeschluss machen?

    vorab vielen Dank!

  • Da ich noch recht neu hier bin, hoffe ich, dass ich mit meinen Fragen hier an der richtigen Stelle bin. Ein Schuldner begehrt mit Antrag vom 14.12. die Freigabe einer Nachzahlung von Pflegegeld in Höhe von 1580 EUR. Soweit ich die neuen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto richtigen verstanden habe, scheint gem. § 904 Abs. 3, 5 ZPO eine Freigabe mittels Bescheinigung nicht länger möglich zu sein und das Vollstreckungsgericht hat in diesem Falle immer eine Entscheidung zu treffen, da das Pflegegeld (§ 902 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3) in § 904 Abs. 1 nicht erfasst ist und die Höhe der Nachzahlung 500 EUR (§ 904 Abs. 2 ZPO) übersteigt. Hab ich einen Denkfehler? ....

    ...

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (15. Dezember 2021 um 17:31) aus folgendem Grund: gelöscht wegen Irrtums

  • Da ich noch recht neu hier bin, hoffe ich, dass ich mit meinen Fragen hier an der richtigen Stelle bin. Ein Schuldner begehrt mit Antrag vom 14.12. die Freigabe einer Nachzahlung von Pflegegeld in Höhe von 1580 EUR. Soweit ich die neuen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto richtigen verstanden habe, scheint gem. § 904 Abs. 3, 5 ZPO eine Freigabe mittels Bescheinigung nicht länger möglich zu sein und das Vollstreckungsgericht hat in diesem Falle immer eine Entscheidung zu treffen, da das Pflegegeld (§ 902 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3) in § 904 Abs. 1 nicht erfasst ist und die Höhe der Nachzahlung 500 EUR (§ 904 Abs. 2 ZPO) übersteigt. Hab ich einen Denkfehler? ....

    Ja. ;)

    Eine Zuständigkeit des VG besteht nur für die Leistungen, die unter § 904 Abs. 3 ZPO fallen (siehe § 904 Abs. 5 ZPO).

    Das Pflegegeld wird jedoch vom § 904 Abs. 1 ZPO umfasst (wegen § 902 S. 1 Ziff. 2 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 3 Ziff. 3 SGB I). Somit gilt § 904 Abs. 4 ZPO, der Nachweis der Unpfändbarkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung zu führen.

    ne,

    § 904 Abs. 1 ZPO spricht nur von § 902 Satz 1 Nummer 1 ... oder Nummer 4 bis 6

    Nr. 2, worunter das Pflegegeld fällt, ist in der Aufzähung nicht enthalten.

    Ach, ist das alles noch unvertraut.

  • Wie ist es denn dann, wenn die Nachzahlung grds. durch die zahlende Stelle bescheinigt werden könnte; die Nachzahlung 1.200,00€ beträgt, aber über einen Zeitraum von 3 Monaten (also 400,00€ je Monat)? Reicht dann auch eine Erklärung oder sind wird dann wieder an der Reihe?

  • Sehe ich auch so, das fällt wohl nicht unter § 904 Abs. 1 ZPO, da wir einen Fall des § 902 S.1 Nr. 2 ZPO haben. Da muss gem. §§ 904 Abs. 3+5 ZPO nach meinem Verständnis das Vollstreckungsgericht ran.

  • Ja, du hast recht. Da habe ich mich wohl zwischen den Verweisungen im Gesetz etwas verlaufen, tut mir leid.

    Weshalb der Gesetzgeber bei der Nachzahlung von Pflegegeld (> 500,- €) die Notwendigkeit einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sieht, erschließt sich mir jedoch nicht.
    Es handelt sich um die Leistung einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Diese könnte grundsätzlich ohne Probleme entsprechende Bescheinigungen erteilen.

    Unabhängig davon finde ich das mögliche Ergebnis bei einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht etwas merkwürdig.

    Grundsätzlich soll Pflegegeld (an der Quelle) unpfändbar sein (§ 54 Abs. 3 Ziff. 3 SGB I). Bei der Kontopfändung kommt es auf die Herkunft des Einkommens nicht an, das ist mir klar.
    Wenn ich als VG hinsichtlich der Nachzahlung entscheide, muss ich den Betrag rechnerisch auf die Monate verteilen, für die die Nachzahlung erfolgte. Bezieht der Schuldner eine nicht zu geringe EU-Rente, überschreitet er seinen pfändungsfreien Betrag und das nachgezahlte Pflegegeld ist teilweise pfändbar.
    Ob das der Gesetzgeber so bedacht hat? :gruebel: Eigentlich soll das Pflegegeld doch zur Verfügung stehen, um für sich einen Pflegedienst zu beauftragen oder eine Pflegeperson zu bezahlen.

  • Ich verstehe die neue Systematik nicht:

    Zuvor gab es doch einen pfändungsfreien Betrag der sich von unten her aufbaute (1. Schuldnerfreibetrag 2. Unterhaltspflichten 3. Kindergeld etc.).
    Der danach bescheinigte/angeordnete Betrag beinhaltete alle Geldeingänge, gleich aus welcher Quelle sie stammten. Soweit ich mich erinnere, hatte die Idee, dass es egal ist, woher das Geld stammt, bei der Einführung des P-Kontos eine gewisse sozialpolitische Bedeutung.

    Nun bescheinigt das Jobcenter seine Leistungen und die Familienkasse ihre. Bescheinigt wird wohl die Unpfändbarkeit der Leistung und deren Höhe.
    Bedeutet dieses jetzt, dass das Kreditinstitut die verschiedenen Bescheinigungen zu einem unpfändbaren Betrag zusammenpuzzeln muss?
    Ist damit die Idee, der Gleichgültigkeit der Geldherkunft hinfällig, denn es gibt - zumindest bei SGB-Empfängern - den pfändungsfreien Betrag nicht mehr?

    Was ist mit der berufstätigen Alleinerziehenden? Dürfte nach der neuen Gesetzeslage das Vollstreckungsgericht den Erhöhungsbetrag für das Kind überhaupt noch bestimmen, wenn dies der Arbeitgeber nicht tut?

    Wie sieht es eigentlich mit Nachzahlungsbeträgen aus? Bei mir stammen die ausschließlich aus SGB II, Kindergeld oder Pflegegeld. Wenn die Grundleistung als unpfändbar bescheinigt ist, dann kann die Nachzahlung doch nicht pfändbar sein, oder?

  • Was ist mit der berufstätigen Alleinerziehenden? Dürfte nach der neuen Gesetzeslage das Vollstreckungsgericht den Erhöhungsbetrag für das Kind überhaupt noch bestimmen, wenn dies der Arbeitgeber nicht tut?

    Der Arbeitgeber ist ja, anders als die Sozialbehörden nicht verpflichtet, die Bestätigung auszustellen. Wenn er dies nicht tut, gibt es oftmals keine andere Hilfsmöglichkeit (gerade in ländlichen Gebieten ohne Schuldnerberatungsstelle). Dann wird man gleich als Vollstreckungsgericht ran müssen. Den Verweis an einen Rechtsanwalt, der zwar auch eine Bescheinigung erstellen kann, sich dies aber vermutlich vergüten lässt, halte ich für unzumutbar. Ebenfalls könnte es für den Schuldner in Einzelfällen unzumutbar sein, den Arbeitgeber um die Erstellung einer solchen Bescheinigung zu bitten (z.B. ganz am Anfang der Probezeit). Wir haben hier jedenfalls einige Arbeitgeber, die Schuldner sehr schnell kündigen, damit sie mit Lohnpfändungen nicht rumgehen müssen. Dann wird man eventuell auch direkt als Vollstreckungsgericht entscheiden können. Sinn und Zweck der "Zwei-Stellen-Regelung" ist ja nur, dass das Vollstreckungsgericht zeitnah entscheiden muss und die Schuldner nicht mehr von Pontius nach Pilatus schicken kann.


    Wie sieht es eigentlich mit Nachzahlungsbeträgen aus? Bei mir stammen die ausschließlich aus SGB II, Kindergeld oder Pflegegeld. Wenn die Grundleistung als unpfändbar bescheinigt ist, dann kann die Nachzahlung doch nicht pfändbar sein, oder?

    Nach dem Wortlaut des § 904 Abs. 3 S. 1 ZPO würde ich die Kindergeld oder Pflegegeldnachzahlung wohl pauschal freigeben. Voraussetzung für die Freigabe ist ja, dass sich bei rechtzeitiger Zahlung der Gelder in den Monaten, für die sie gedacht waren, keine zusätzlichen pfändbaren Beträge ergeben hätten. Und da das laufende Pflegegeld gem. § 902 S. 1 Nr. 2 ZPO und das Kindergeld gem. § 902 Nr. 5 ZPO durch Bescheinigung vollständig unpfändbar gestellt werden können, hätten sich bei rechtzeitiger Zahlung ja nie zusätzliche pfändbare Beträge ergeben können, oder? :gruebel:

  • Ich verstehe die neue Systematik nicht:

    Zuvor gab es doch einen pfändungsfreien Betrag der sich von unten her aufbaute (1. Schuldnerfreibetrag 2. Unterhaltspflichten 3. Kindergeld etc.).
    Der danach bescheinigte/angeordnete Betrag beinhaltete alle Geldeingänge, gleich aus welcher Quelle sie stammten. Soweit ich mich erinnere, hatte die Idee, dass es egal ist, woher das Geld stammt, bei der Einführung des P-Kontos eine gewisse sozialpolitische Bedeutung.

    den pfändungsfreien Betrag wie bisher gibt es doch immer noch §§ 899, 902

    neu ist es doch nur bei Nachzahlung von unpfändbaren Leistungen - der Versuch des Gesetzgebers die einfacher und ohne Vollstreckungsgericht frei zu stellen

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