Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei.
Der § 906 II ZPO ist der Nachfolger des § 850k Abs. 4 ZPO. Man hat bewusst auf eine Nennung entsprechend anwendbarer Vorschriften verzichtet, da dies bei der alten Gesetzeslage zu Problemen geführt hat. Bei den SGB II Nachzahlungen musste man die Vorschrift beispielsweise analog anwenden, weil § 42 SGB II nicht im Katalog des § 850k Abs. 4 ZPO genannt war. Daher hat man eine offenere Formulierung gewählt, die leider nicht sonderlich geglückt ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, was der § 906 II ZPO hätte sein sollen.
Die Quellenfreigabe erfolgt nun nach §§ 906 II, 850c ZPO.
Übrigens ist nach der Gesetzesbegründung auch dann eine unbezifferte Freigabe des Lohns möglich, wenn das Einkommen des Schuldners schwankt. Aber nur noch in diesem Fall, ansonsten ist zu beziffern, §906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.