Im Grundbuch ist für X und Y eine Grundschuld als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen.
X ist für Y zum Betreuer bestellt. X bewilligt jetzt in eigenem Namen und als Betreuer für Y die Löschung der Grundschuld.
Es wird eine formloses Schreiben (ohne Unterschrift) des Betreuungsgerichts vorgelegt. Laut diesem Schreiben (es ist an den Betreuer gerichtet) ist eine Genehmigung nicht erforderlich, Begründung: § 1821 BGB greift nicht, weil, laut Mitteilung des X, die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung beglichen wurde und von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB ist X befreit.
§ 1822 Nr. 13 BGB greift meiner Meinung nach nicht, weil die Forderung ja wohl zurückgezahlt ist.
Also ich komme auch zu dem Ergebnis, dass eine Genehmigung zur Abgabe der Löschungsbewilligung nicht erforderlich ist.
Frage ist jetzt, muss mir noch nachgewiesen werden, dass die Forderung beglichen ist, oder würde euch das formlose Schreiben des Betreuungsgerichts reichen. Aus der Löschungsbewilligung ergibt sich nicht, dass die Forderung beglichen ist.