Mir liegt ein Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Minderjährigen vor. Der Anfall der Erbschaft war in Polen. Die Ausschlagungserklärung wurde vor dem Nachlassgericht des Wohnsitzes des Minderjährigen und dessen Eltern in Deutschland erklärt.
Zur Werthaltigkeit des Nachlasses finden sich in der Niederschrift und in den weiteren Unterlagen keinerlei Angaben.
Bin ich für die Erteilung der Genehmigung überhaupt zuständig?
Wie ist hier vorzugehen?