Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • War der Betroffene zu Beginn des Abrechnzeitraums vermögend und den Rest mittellos, dann splitte ich meinen Antrag und rechne einmal gegen den Betroffenen ab und einmal gegen die Staatskasse.

    Vergütungsanträge sind, was den Zahler angeht, NIEMALS zu splitten. Entweder der Betreute hat genug Geld oder nicht, das ergibt sich deutlich aus § 1836d BGB ("nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann").

    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Wenn ich halbjährig abrechne und ich mit dem Abzug der gesamten Vergütung unter die Schongrenze falle, dann splitte ich die Abrechnung und rechne das erste Vierteljahr vermögend gegen den Betroffenen ab und das letzte Vierteljahr gegen die Staatskasse. Gelebte Praxis meines AG´s. Und ich habe auch kein Problem damit.

    Dann hatte ich dich tatsächlich missverstanden. So wie du es jetzt beschreibst ist es zumindest rechtlich zulässig, wenn auch aus meiner Sicht nicht unbedingt erstrebenswert (aber das ist wohl eher Geschmackssache).

  • Sorry, diese Splittung entspricht nicht dem BGB. Wenn bei der Entscheidung Vermögen über der aktuell geltenden Schongrenze da ist, für die Gesamtvergütung aber nicht reicht, wäre folgendes korrekt:

    -Zahlung der Gesamtsumme aus der Staatskasse, im gleichen oder gleichzeitigen Beschluss Regress gem. § 1836e (§ 1881 BGB 2023) gegen den Betreuten in Höhe der den Schonbetrag übersteigenden Summe (was am Einfachsten ist, wenn der Betreuer den AK Vermögenssorge hat, um diese Summe an die Staatskasse zu zahlen. Der Effekt ist zugenermaßen der Gleiche.

  • Sorry, diese Splittung entspricht nicht dem BGB. Wenn bei der Entscheidung Vermögen über der aktuell geltenden Schongrenze da ist, für die Gesamtvergütung aber nicht reicht, wäre folgendes korrekt:

    -Zahlung der Gesamtsumme aus der Staatskasse, im gleichen oder gleichzeitigen Beschluss Regress gem. § 1836e (§ 1881 BGB 2023) gegen den Betreuten in Höhe der den Schonbetrag übersteigenden Summe (was am Einfachsten ist, wenn der Betreuer den AK Vermögenssorge hat, um diese Summe an die Staatskasse zu zahlen. Der Effekt ist zugenermaßen der Gleiche.

    Doch, in der von ARK dargestellten Art geht es schon.

    Durch den Festsetzungsbeschluss bezüglich der Vergütung des ersten Quartals wird eine Vergütung konkretisiert und ist dann als Verbindlichkeit abzuziehen. Daraus ergibt sich dann die Mittellosigkeit für die Festsetzung des zweiten Quartals.

    Eine (in meinen Augen unschöne) Lösung für das vom BGH benannte Problem der Konkretisierung.

  • Gibt es wegen der geplanten Anhebung des Vermögensschonbetrages eine Übergangsregelung?

    Unser Betreuungsverein hat ein paar Betreuungen, in denen bei Abrechnung für 2022 mit dem bisherigen Schonbetrag die Vergütung aus dem Vermögen zu zahlen wäre, ab 01.01.2023 aber gegen die Staatskasse abzurechnen wäre. Entsprechend wollen sie wissen, ob sie die Anträge alle noch im Dezember stellen müssen.

    Und was macht ihr mit genau solchen Anträgen, die jetzt eingehen? Also in den Fällen, in denen d. Betreute Vermögen zwischen 5.000 € und 10.0000 € hat. Anhörung zum Vergütungsantrag (ja, wir machen das hier immer und es soll auch so bleiben) schicke ich jetzt raus, nach Ablauf der Anhörungsfrist ist der Schonbetrag auf 10.000 € gestiegen, also dann im neuen Jahr Auszahlung aus der Landeskasse? Dann könnte ich ja auch jetzt sofort aus der Landeskasse auszahlen mit entsprechendem Aktenvermerk? Oder ohne Anhörung sofort festsetzen?

  • Sorry, diese Splittung entspricht nicht dem BGB. Wenn bei der Entscheidung Vermögen über der aktuell geltenden Schongrenze da ist, für die Gesamtvergütung aber nicht reicht, wäre folgendes korrekt:

    -Zahlung der Gesamtsumme aus der Staatskasse, im gleichen oder gleichzeitigen Beschluss Regress gem. § 1836e (§ 1881 BGB 2023) gegen den Betreuten in Höhe der den Schonbetrag übersteigenden Summe (was am Einfachsten ist, wenn der Betreuer den AK Vermögenssorge hat, um diese Summe an die Staatskasse zu zahlen. Der Effekt ist zugenermaßen der Gleiche.

    Doch, in der von ARK dargestellten Art geht es schon.

    Durch den Festsetzungsbeschluss bezüglich der Vergütung des ersten Quartals wird eine Vergütung konkretisiert und ist dann als Verbindlichkeit abzuziehen. Daraus ergibt sich dann die Mittellosigkeit für die Festsetzung des zweiten Quartals.

    Eine (in meinen Augen unschöne) Lösung für das vom BGH benannte Problem der Konkretisierung.

    M.E. geht dies eben nicht, da Verbindlichkeiten bei der Prüfung des Vermögensstandes zur Feststellung des Kostenschuldners nicht abzuziehen sind.

    Meint zumindest der BGH : https://openjur.de/u/2364576.html

  • Hallo, in der Berechnung von ARK steckt m.E. folgender Fehler. Der Betreuer muss ja nicht für 3 Monate den Vergütungsantrag stellen, sondern kann ja auch 6 max 15 Monate wählen. Das hat der Gesetzgeber doch ausdrücklich eingeräumt. Dann ist das genannte Antragsverfahren für 6 Monate ein einheitliches, nicht 2 a 3 Monate. Eine solche Trennung macht aber ARK. Und zieht wohl dann auch noch die Zahlung für die 3 ersten Monate vom Restvermögen ab, obwohl sie ja noch gar nicht abgeflossen ist - und der BGH genau solche fiktiven Abzüge nicht gestattet. Die von mir beschriebene Art ist die einzige nach BGH statthafte. Der Rest ist örtliches Landrecht, hält sich nur, weil Betreuer kein Rechtsmittel einlegen, entweder keine Traute oder weil sie es selbst nicht blicken. Wofür gibts denn dann den BGH, wenn nicht dafür, die Linie vorzugeben?

    Einmal editiert, zuletzt von HorstD (13. Dezember 2022 um 20:42)

  • Der Rest ist örtliches Landrecht, hält sich nur, weil Betreuer kein Rechtsmittel einlegen, entweder keine Traute oder weil sie es selbst nicht blicken. Wofür gibts denn dann den BGH, wenn nicht dafür, die Linie vorzugeben?

    Lieber HorstD, es wird wohl eine Mischung aus allem sein 8)

    Ganz ehrlich, ich habe einfach nicht die Zeit, mich ständig mit der Hand anzulegen, welche mich füttert.


    Ich habe nicht mal die Lust, die Zeit und die Muße mich durch die sich ständig ausufernden Gesetzestexten zu wühlen. Wie hat der nunmehr ehemalige BGT-Vorsitzende mal so schön gesagt: Alle Gesetzesänderungen seit 1992, nach der Einführung der rechtlichen Betreuung, dienten ausschließlich Fiskalischen Befindlichkeiten. Ich behaupte, der Justiz wäre die rechtliche Betreuung billiger gekommen, wenn die Betreuungsbehörden bei der Justiz, ähnlich den Bewährungshelfern, angesiedelt worden wären. Zumindest 5 – 15%, wie die Qualitätsstudie ergeben hat.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Die letzte Einschätzung teile ich auch. Die kommunalen Spitzenverbände hatten das seinerzeit auch präferiert, nur die Länderjustizminister wollten nicht (ein Schelm, der Böses dabei denkt).

  • Hallo, in der Berechnung von ARK steckt m.E. folgender Fehler. Der Betreuer muss ja nicht für 3 Monate den Vergütungsantrag stellen, sondern kann ja auch 6 max 15 Monate wählen. Das hat der Gesetzgeber doch ausdrücklich eingeräumt. Dann ist das genannte Antragsverfahren für 6 Monate ein einheitliches, nicht 2 a 3 Monate. Eine solche Trennung macht aber ARK. Und zieht wohl dann auch noch die Zahlung für die 3 ersten Monate vom Restvermögen ab, obwohl sie ja noch gar nicht abgeflossen ist - und der BGH genau solche fiktiven Abzüge nicht gestattet. Die von mir beschriebene Art ist die einzige nach BGH statthafte. ....

    Das ging mir beim Lesen von ARKs Beitrag auch durch den Kopf.

  • Ich habe zwei Fragen zum neuen Vergütungsrecht.

    1. Kann ein vorläufige registrierter Betreuer schon einen Antrag auf Eingruppierung stellen?

    2. Ab wann wird die Aufwandspauschale in Höhe von 425,00 € gezahlt? Kann ich die 425,00 € schon auszahlen, wenn das Berichtsjahr am 31.12.2022 endet und der Bericht am 15.01.2023 eingeht? Oder muss ich dann noch 400,00 € auszahlen?

  • Hallo, zu 1: ich meine ja, denn § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG ist die gesetzliche Fiktion der Registrierung. Danach ist der Bestandsbetreuer (jedenfalls im 1. Hj 2023) dem bereits von einer Behörde registrierten Betreuer gleichgestellt.

    Es gibt 2 Besonderheiten: U-3-Bestandsbetreuer müssen ggü der Stammbehörde zunächst die gesamte Sachkunde nachgewiesen haben, § 19 Abs. 1 VBVG (das heißt wohl, dass die Behörde das nach § 7 Abs. 4 BtRegV festgestellt haben muss); vorher gilt für U-3-Betreuer noch der § 4 VBVG 2019 und nicht der § 8 VBVG 2023 (der ja Voraussetzung des Antrags nach dessen Absatz 3 ist).

    Wahrscheinlich eher für Ü3-Betreuer relevant: wird die Tabellenstufe nach § 8 Abs. 3 VBVG 2023 in Kürze festgelegt; stellt der Betreuer aber bis zum 30.6.23 keinen Registrierantrag, entfällt zu diesem Termin der gesamte Vergütungsanspruch (und dadurch ist auch der Bescheid nach § 8 Abs. 3 hinfällig). Es sollte vielleicht auch noch betont werden, dass der Absatz 3 nur optional ist. Der Antrag macht nur in den Fällen Sinn, in denen es Zweifel an der Tabelle gibt.

    Zu 2: die höhere Aufwandspauschale steht nur in den Fällen zu, in denen das Fälligkeitsdatum nach dem 31.12.22 liegt (also § 1835a Abs. 2 BGB alt bzw § 1878 Abs. 3 BGB neu. Das gleiche Problem ergab sich in den letzten 30 Jahren schon mehrfach, wenn die Pauschale erhöht wird. Insbes. wird nicht gequotelt; es gibt entweder die alte oder die neue Summe. Also anders als bei der Vergütung nach § 18 VBVG, da wird ja nach Monaten innerhalb eines Abrechnungsquartals gequotelt.

    Einmal editiert, zuletzt von HorstD (30. Dezember 2022 um 17:25)

  • Ja, genau. Wobei das natürlich erst der Fall ist, wenn der erste Vergütungsantrag gestellt ist, der Zeiträume nach dem 30.6.23 beinhaltet - und bis dahin noch keine Kopie des Registrierbescheides selbst, eines Anerkennungsbescheides nach § 7 Abs. 4 BtRegV - oder als Notbehelf eine Eingangsbestätigung der Betreuungsbehörde vorgelegt wurde.

    Ich empfehle dazu, solche Dokumenteneinreichungen in der Sammelakte des Betreuers abzuheften. Ich weiß, dass dafür der § 29 Abs. 4 Aktenordnung etwas weit ausgelegt wird; leider ist dessen Anpassung an die 2023er Reform von den Ländern (sind ja identische Landesbestimmungen) allgemein übersehen worden, auch der Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG sollte mit da rein. Es soll doch wohl nicht jeder Rechtspfleger seine eigene Sammlung anlegen?

  • Und ARK ist wohl auch gar kein Rechtspfleger, sondern Berufsbetreuer. Da wird dann schon der Vergütungsantrag selbst falsch gestellt.

    Ich bin von Hause aus Dipl. Rpfl. und Kostenrecht war mir schon immer ein Greul. Da konnte mir auch Helga Hüneckens seinerzeit nicht helfen. 8)

    Die von mir erwähnte Abrechnungsvariante wird mir regelmäßig von meinen Gerichten per Zwischenverfügung angeraten, wenn ich mit der 6 monatigen Abrechnung zu tief in das Vermögen eingedrungen bin. ;)

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  • Hallo ARK, ich bezog mich natürlich auf ihren jetzigen Beruf, nicht den akademischen Grad. Frau Hüneckens ist mir unbekannt, ist das eine Kornifere?

    Die Einwände mit dem Vermögeneingriff verstehe ich dennoch nicht. Der Gesetzgeber hat seit 1999 eine Abrechnung für bis zu 15 Monaten „am Stück“ gestattet, wohl wissend, dass längere Zeiträume tendenziell eher zu Lasten der Staatskasse gehen. Das war sogar eine ausdrückliche Verkürzung, vorher gabs ja gar keine (Verjährungs-)Frist während der laufenden Betreuung wegen § 207 BGB, allenfalls den Grundsatz von Treu und Glauben.

    Und für Teilbeträge ist ja zeitgleich der Regress eingeführt worden. Es war sogar eigentlich als Regelfall gedacht, dass direkt mit der Auszahlung der Gesamtsumme aus der Staatskasse ein Teil- oder Ratenregress zugleich angeordnet wird. Dadurch wären die ganzen von ihnen beschriebenen Verrenkungen doch direkt entbehlich gewesen. Warum also umständlich, wenns (in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck) einfacher ist?

  • Gibt es denn bei euch schon Ideen wie ihr bis zur Entscheidung über die Eingruppierung mit den Vergütungsanträgen der Betreuer umgeht? Ich meine ausschließlich die, die jetzt eine Höhergruppierung beantragt haben und wo die Einstufung nicht sofort ersichtlich ist. Bei uns sind etliche Anträge von Tabelle A auf C eingegangen, darunter eben auch "Streitfälle" (DDR-Abschlüsse, ausländische Abschlüsse). Wann eine Entscheidung des Dienstvorstandes erfolgt, ist noch nicht ersichtlich. Gibt es Gerichte wo das Verfahren zur Eingruppierung den Rechtspflegern übertragen wurde?

    VG an alle tapferen Mitstreiter der Reform.

  • Gibt es denn bei euch schon Ideen wie ihr bis zur Entscheidung über die Eingruppierung mit den Vergütungsanträgen der Betreuer umgeht? Ich meine ausschließlich die, die jetzt eine Höhergruppierung beantragt haben und wo die Einstufung nicht sofort ersichtlich ist. Bei uns sind etliche Anträge von Tabelle A auf C eingegangen, darunter eben auch "Streitfälle" (DDR-Abschlüsse, ausländische Abschlüsse).

    Bis zur Eingruppierung in Tabelle C wird man gut daran tun, nur nach A zu vergüten.

    Anderenfalls drohen ggf. entsprechende Rückforderungen und eventuell Probleme, falls der Betreuer das Geld bereits verbraucht hat.

  • Hallo, in den Bundesländern Baden-Württemberg und Hamburg sind abweichende gerichtliche Zuständigkeiten für die Einstufungsanträge nach § 8 Abs. 3 VBVG festgelegt worden. Es ist nicht auszuschließen, dass in den nächsten Tagen und Wochen weitere Bundesländer folgen. Derzeit sehen die Regelungen so aus:

    - in Hamburg ist für das ganze Stadtgebiet der Präsident des AG Hamburg zuständig (also auch für die Bezirke der 7 anderen Stadtteilgerichte)

    - in Baden-Württemberg ist es komplizierter:

    Nur die Präsidenten der Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart sind zuständig. Alle Betreuer, für die andere Amtsgerichte zuständig sind, müssen sich an den Präsidenten des (jeweils zuständigen) LANDgerichtes wenden.

    Ich weise noch mal darauf hin, dass der Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG optional ist. Vor allem ist er in den Fällen sinnvoll, in denen die Tabellenstufe unsicher ist. Das dürfte vor allem die Fälle betreffen, bei denen Ausbildungen bisher nicht als vergütungssteigernd angesehen wurden.

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