War der Betroffene zu Beginn des Abrechnzeitraums vermögend und den Rest mittellos, dann splitte ich meinen Antrag und rechne einmal gegen den Betroffenen ab und einmal gegen die Staatskasse.
Vergütungsanträge sind, was den Zahler angeht, NIEMALS zu splitten. Entweder der Betreute hat genug Geld oder nicht, das ergibt sich deutlich aus § 1836d BGB ("nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann").
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Wenn ich halbjährig abrechne und ich mit dem Abzug der gesamten Vergütung unter die Schongrenze falle, dann splitte ich die Abrechnung und rechne das erste Vierteljahr vermögend gegen den Betroffenen ab und das letzte Vierteljahr gegen die Staatskasse. Gelebte Praxis meines AG´s. Und ich habe auch kein Problem damit.
Dann hatte ich dich tatsächlich missverstanden. So wie du es jetzt beschreibst ist es zumindest rechtlich zulässig, wenn auch aus meiner Sicht nicht unbedingt erstrebenswert (aber das ist wohl eher Geschmackssache).